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Ben Chananja · 1859-01-01 · 3 (1859) · p. Seite 137

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
3 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 137 (sequence 41)
Language
German
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— 137 — gegen die Setzung solcher Grabsteine Protest erhoben und deren Aufstellung ungeachtet der bereits gemachten Spesen verhindert haben. Wie hat sich nun, so lautet unsere Anfrage, ein Rabbiner, der ünparteiisch blos nach thalmudischen Autoritäten zu dezidiren hat, im solchen Falte zu benehmen? Es ist wol bekannt, daß die meistern Namen der Wochentage und Monate heidnischen Göttern entlehnt, also verstößt die Setzung derselben auf jüd. Denkmälern gegen den Ausspruch de.r heiligen Schrift (2. B. M. 23,13). Ebenso weiset die übliche Zeitrechnung auf die Begründung einer Religion, welche Israel nicht als die seinige anerkennt. So weit also die Gründe der Protestireuden. Jndeß sehen wir doch, daß unsere thalmudischen Koryphäen solche Bedenklichkeiten ganz und gar nicht beachtet haben. In den R. G. A. des N. M. Katzenellenbogen werden Nro. 72 die zwei Monate: Mai und Augttst, statt der jüd. gebraucht (מהרס פרוד ע״ב). In den R. G. A. des Moses Jserles kommen Nro. 51 außer der viermaligen Benennung der üblichen Zeitrechnung 1546 noch die Monate: Dezember, April, Mai, November und März, vor. . Ebenso sprechen sich diese beiden Autoritäten dafür aus, daß man die Söhne eines Konvertiten mit dem Namen ihres Vaters zur Thora-Verlesung herbeirufen darf, wie dies auch bei Scheidebriefen der Fall ist (--"^ת' ר מ״א; מהר״ם פה פ״ו). Hieher gehört auch eine von dem gelehrten R. Menachem Novari, Rabbinen zn Mantua, gestellte Anfrage im Noda Bihuda I. 3, 44, wo mit Uebergehung der jüd. Zeitrechnung blos die übliche: 1765, gebraucht wird. Landau, an den diese Frage gerichtet, giebt diese Stelle ohne allen Anstand. Daß solche Autoritäten, wie . die Genannten, dies ohne Bedenklichkeit thun, beweiset hinlänglich dessen Zulässigkeit. Als Stütze dafür aus dem Thalmnd mag der Umstand dienen, daß nach einer noch vorthalmudischen Einrichtung bei den Scheidebriefen die Regierungsjahre der jeweiligen Könige, besonders die von Alexander dem Großen, eingetragen werden mußten, obwol wir vom Letztem wissen, daß er sich in der lybischen. Wüste von Jupiter Ammon als Göttersohn erklären ließ und auch göttliche Verehrung forderte (Gitt. 79, b. Maim. Gerusch. 5, 27. M. Jad. 4, 8). Eine Aeußerung des Mordechai (פ״ב ר״עא) tautet wie folgt: אבל עתה שהקחשי' שלהם נקראי׳ בל׳ ב״א אין קפידא בהזכרת□• Noch merkwürdiger in dieser Beziehung ist ein Ausspruch des Hagg. Maim. Ackum 5, 3, den jeder selber nachschlagen mag. Schließlich wollen wir noch hinzufügen, daß kein noch so orthodoxer Rabbiner je bei der Herausgabe seiner Werke daran Anstand genonlmen, daß aus dem Titelblatte die übliche Jahreszahl angebracht wird. Wenn dies also bei den Denkmälern des Geistes erlaubt, warum sollte es nicht auch bei den auf dem Staube des verfallenden Leibes gesezten Steinmouumenten gestattet sein? Jndeß haben wir diesen Gegenstand nicht zur definitiven Entscheidung, sondern zur Anregung weiterer, mit der gebührenden Ruhe vorzunehmender Forschungen hier zur Sprache gebracht. Dr. ...f.

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