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Ben Chananja · 1859-01-01 · 3 (1859) · p. Seite 128

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
3 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 128 (sequence 32)
Language
German
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— 128 Karawane aussenden zu können, genügt es nicht, daß die Anzahl der dabei Betheiligten groß genug sei, um Anfällen von Räubern widerstehen zu können, sondern es ist auch nöthig, die Erlaubniß der Stämme und Regierungen zu haben, durch deren Gebiet sie zieht. Diese Erlaubniß wird gewöhnlich durch Geschenke erwirkt oder durch das Versprechen, gewisse Abgaben zu entrichten, und in Fürstenthümern, wie das der WahhLbiten war, bemüht sich nicht der Gesammtstaat für die Unterthanen, solche Erlaubniß zu erhalten, sondern dies geschieht von Seiten einzelner Gemeinden, oder gar Individuen. So hat auch unter den Beduinen jedes Lager seine eigenen diplomatischen Beziehungen, die ganz unabhängig sind von anderen Lagern desselben Stammes. Die Vermuthung liegt nun nahe, daß die Allüfe der Edomiter, die unter alten Nationen des Alterthums den größten Karawanenhandel trieben, Gemeinden waren, wovon jede ihre eigenen Karawanen ausschickte und die dazu nöthigen Befugnisse einholte, und daß das arabische Ulüf, welches ein Verbalsubstantiv der tranfitiven Form ist und nur in Bezug auf HLsim's Handelsverbindungen vorkommt, von dem Edomitischen Allüf abgeleitet ist. Wir wissen, daß Hüsim besonders mit Arabia, Petraea Handel trieb, und wir können wol begreifen, daß es ihm darum zu thun war, seinen Stamm und seine Vaterstadt auf denselben Fuß zu setzen, auf welchem er die Allüfe von Arabia Petraea sah, — sie zu allüfiren". Die Nabbin er in Löhme n. (Fortsetzung) *). I. Der Konk u r s. In früherer Zeit wurde, wie heutzutage noch in Ungarn, Mähren und Galizien in großen Gemeinden geschieht, der Rabbiner mittelst des sogenannten Rabbinatsbriefes ausgenommen, d. h. nach gegenseitiger, im vertraulichen Wege gepflogener Unterhandlung zwischen der Gemeinde und dem aufzunehmenden Rabbiner, wurde an diesen eine aus ihren angesehensten Mitgliedern bestehende Deputation abgesandt, um dem Erwählten der Gemeinde den Rabbinatsbrief oder Anstellungsdekret feierlich zu überreichen. Diese Ausnahmsweise ist zwar nicht praktisch, indem durch sie die öffentliche Konkurrenz und die damit verbundenen Vortheile ausgeschlossen sind, aber sie ist ehrenvoll, und zeugt von der großen Pietät für den den heiligen Stand, der nicht durch Publizität, Probepredigten und Gastrollengeben herabgewürdigt werden durfte; sie war aber auch ein mächtiger Stimulus für den Rabbiner, der, wollte er nicht in einer kleinen Gemeinde sein Lebelang vermodern, Altes anfbieteu mußte, ') S. 2. Heft S. 85.

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