Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 3 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 114 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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— 114 — zu, der ein schafwollenes Kleid trägt. In den andern Gegenden Ungarns herrscht rückstchtlich der Amtskleidung der Rabbinen ein doppelter Usus: ein polnischer und ein deutscher. Da nämlich in früheren Zeiten die Rabbinen häufig aus Galizien berufen wurden, so gaben dieselben, wie in anderen Stücken, so auch rücksichtlich des Kostüms den Ton an. Dieses Kostüm ist so ziemlich dem ähnlich, welches die polnisch-jüdischen Kauflente tragen, und das als bekannt vorausgesezt werden kann. Ein großer, wo nicht der größte Theil der älteren Rabbinen in Ungarn, bedient sich bis aus den heutigen Tag dieser polnischen Tracht. Und wenn auch rückstchtlich des Talars unter ihnen keine Gleichförmigkeit herrscht, so tragen sie doch alle die polnische Pelzmütze. Die deutsch Gekleideten tragen beim Gottesdienste, namentlich an Sabbaten und Festtagen und bei sonstigen feierlichen Anlässen eine hohe runde Sammtkappe und perhorresziren gemeinschaftlich die Pelzmütze. Rückstchtlich des Talars sind auch bei ihnen verschiedene Nüancirungen wahrzunehmeu. Der Talar des gottseligen PesterOberrabbinen Schwab, welcher an beiliegendem Portrait zur Ansicht vorliegt, schließt sich durch seine Einfachheit und besonders durch den Kragen an die mittelalterliche Form, wie solche auch an Abbildungen in alten Büchern zu sehen ist, am engsten an. Die Einführung einer gleichförmigen Amtstracht der Rabbinen ist bei Rabbiner-.Konferenzen im Auslande, namentlich in Frankfurt am Main und Paris, als wünschenswerth bezeichnet worden. In Ungarn wurde dieser Gegenstand noch niemals erörtert. Jedenfalls dürfte aber aus dieser theils auf literärische Quellen, theils auf unmittelbare Anschauung gegründeten Darstellung klar hervorgehen, daß eine Amtökleidnng der Rabbinen dem Geiste des mosaischen Gesetzes entsprechend, vom Thalmud gefördert und geboten und in Ungarn stets üblich gewesen sei. Bei einer etwaigen Regelung der in Rede stehenden Angelegenheit dürfte es angezeigt sei», auf die Erzielung einer vollkommenen Gleichförmigkeit vorläufig zu verzichten, indem eine solche niemals vorhanden war. Ein Unterschied zwischen der Amtskleidung eines Oberrabbinen und der eines Rabbinen wäre in keinem Falle zu statniren, indem jener in seiner Gemeinde keinen höhern Rang