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Ben Chananja · 1859-01-01 · 3 (1859) · p. Seite 109

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
3 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 109 (sequence 13)
Language
German
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— 109 — und ein goldner Gürtel 43). Die Rabbiner! oder Schriftgelehrten, welche von dem Erilarchen unterhalten wurden, mußten dessen Wappen als Abzeichen tragen 44). Sonst gab es in den Zeiten des Thalmuds keinen besoldeten Rabbinenstand, weshalb auch keine Hierarchie der besoldeten Rabbinen, wol aber eine Hierarchie der Schriftgelehrten aufkommen konnte und auch wirklich aufkam. Da aber der Thalmud den Gebrauch einer unterscheidenden und auszeichneuden Kleidung den Schriftgelehrten nicht als ein Vorrecht gestattet, sonder» als eine Pflichterfüllung vorschreibt, damit nämlich die Thora durch sie auf eine würdige Weise repräsentirt werde; da der Rabbine, der die vorgeschriebenen Anstandsregeln in seinem Anzuge vernachlässigt, im Thalmud ausdrücklich getadelt wird, weil er es versäume, die Ehre der Thora zu wahren 45): so wird von thalmudischem Gesichtspunkte eine Amtskleidung der Rabbinen nicht nur zulässig, sondern pflichtgemäß erscheinen. Denn so verschieden namentlich in Ungarn die Meinungen über die den Rabbinen einzuräumende Amtsgewalt auch sein mögen, so wird doch allgemein zugestanden und anerkannt, daß die Verkündigung, Erklärung, Anwendung und Erhaltung der Thora eine heilige Obliegenheit der Rabbinen sei. Hieraus ergiebt sich aber von selbst, daß sie der Thora dieselben Rücksichten schuldig sind, welche derselben ihre Vorgänger im Alterthume schuldig waren. 3. Das Herkommen in Ungarn. In Uebereinstimmung mit diesen, aus Bibel und Thalmud entwickelten Grundsätzen bedienten sich die Rabbinen in Ungarn, gleich ihren Kollegen in andern Ländern, zu allen Zeiten einer Amtskleidung. Positive Gesetze sind hierüber nicht erflossen, und eine Gleichförmigkeit hat hierin niemals geherrscht. Auch ist zwischeu der thalmudischen und heutigen Rabbinenkleidung kaum eine ") Sabb. 20, d. Horajoth 13, b. ד Sabb. 58, a. M. Katar, 18, a. ") Sabb. 114, a.

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