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Ben Chananja · 1859-01-01 · 3 (1859) · p. Seite 102

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
3 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 102 (sequence 6)
Language
German
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102 — Außer der vorgeschriebenen Priestertracht finden sich int mo* saischen Gesetze noch andere Vorschriften, welche die Kleidung der Israeliten überhaupt betreffen und die zum Verständnisse der nachfolgenden Erörterungen hervorgehoben werden müssen. Hieher gehört: a) Das im Interesse der Sittlichkeit gegebene Gesetz, daß Männer nicht Frauenkleider und Frauen nicht Männerkleidung und Rüstung anlegen sollen (5. B. M. 22, 5). Die Ansicht des Maimonides, nach welcher diesem Verbote nicht nur ein allgemein sittliches Motiv, sondern auch die Rücksicht auf gewisse unzüchtige heidnische KultuSgebränche zu Grunde liege, ist von bedeutenden neuern Forschern getheilt worden. b) Das Verbot, sich mit einem ans Wolle und Linnen gewebten Gewände zu bekleiden (3. B. M. 19,19. 5. B. M. 22,11). Josefus giebt an, die gemischte Kleidung sei dem Laien deshalb verboten gewesen, weil sie die Priester trugen 13). Den Gurt der Priester lassen auch manche Thalmudisten aus Wolle und Linnen verfertigt sein 14). Andere glaubten dieses dunkle Gesetz aus religiösen Prinzipien oder aus diätetischen Rücksichten herleiten zu können. v) Das Gebot, an den Ecken des Oberkleides, welches, wie das Himation der alten Griechen und das Hheik der heutigen Araber aus einem viereckigen Stück Zeuge bestand, Quasten oder Schaufäden (hebr. Zizith) anzubringen und eine blaue Schnur hinzuzufügen, um durch dieses Abzeichen an die Gebote Gottes erinnert zu werden (4. B. M. 15, 38—40). d) Das Gesetz über den Ausschlag an Kleidern (3. B. M. 13, 47—59), auf welchem ein Dunkel ruht, das bis zur Stunde nicht aufgeklärt werden konnte. Hier ist ferner v) des Trauergewandes zu erwähnen, dessen Gebrauch bis in die Zeit des Patriarchen Jakob hinaufreicht (1. B. M. 37, 34). Das Trauerkleid wird im hebr. Texte ״Sack" genannt, weil es ד Alterth. IV. 8, 11. ") Thalm. iabyl. Joma 12, «.

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