Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 3 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 101 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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101 — des ihnen angewiesenen Wirkungskreises als Herolde der Thora und als Beförderer der Religtösttät und Frömmigkeit zu betrachten, wofür sie denn auch von ihren Gemeinden betrachtet und geachtet werden. Solchergestalt wird es aber im Geiste und vom Standpunkte des biblischen Alterthumes wol schwerlich als Anmaßung erscheinen, wenn sich die Rabbinen einer Amtskleidung bedienen, ohne diese Kleidung übrigens für heilig und geweiht halten zu wollen. Heiligkeit und Weihe schrieb man nicht einmal dem Profetenpallium, wol aber den priesterlichen Gewändern zu. LeztereS geschah in so hohem Maße, daß die Aufbewahrung des hochpriesterlichen Ornates in dem lezten Jahrhundert der zweiten Tempelperiode Gegenstand lebhafter diplomatischer Verhandlungen wurde. Die hasmonäischen Fürsten und der König Herodes hatten nämlich diesen Ornat in der Burg Baris (Antonia) aufbewahrt? Nach dem Tode des Herodes blieb derselbe in der Burg unter römischer Ueberwachung, bis Vitellins, der Statthalter von Syrien, denselben den Priestern zur Hut übergab. In ihren Händen blieb nun der Ornat, bis er nach dem Tode des Aprippa auf Befehl deS Cassius Louginus, Präses von Syrien, und des Landpflegers von Judäa, Caspius Fadus, wieder in die Gewalt der Römer kam. Diese Maßregel machte aber auf die jüdische Bevölkerung einen so üblen Eindruck, daß dieselbe kaum bekannt wurde, als man stch beeilte, an den Kaiser Klaudius eine Deputation zu entsenden, nm die Rückstellung des hochprtesterlichen Ornates an die Priester zu erwirken, was auch wirklich gelang '*). An die Leviten und Profeten, welche Amtskleidnng trugen, ohne daß es ahnen im Gesetze geboten war, reihen sich die Prosetenjüuger. Wenigstens hält sich Maimonides nach sorgfältiger Vergleichung der betreffenden Bibelstellen zu dem Schluffe berech« tiget, daß die Profetenjünger ein leinenes Schulterkleid trugen 19). Auch diese Auszeichnung war nicht gesetzlich vorgeschrieben; auch sie ist als Erzeugniß des religiösen Anstandes und der frommen Sitte zu betrachten. ") Jos. Alterth. XV. 11, 4. XVIII. S. 3. '*) V. d. heil. Geräthsch. 10, 13.