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Ben Chananja · 1859-01-01 · 2 (1859) · p. Seite 79

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Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
2 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 79 (sequence 31)
Language
German
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— 79 — wandeln in seinen Pfaden, denn von Zion wird ausgehen die Lehre und das Wort des Ewigen von Jerusalem". ״Und er wird richten zwischen den Völkern, und entscheiden zwischen Nationen". ״Nicht wird mehr -erheben Volk gegen Volk das Schwert, und nicht lernen sie fürder den Krieg!" (Jes. 2, 3). So bildet dieses Volkslied eine Schilderung des traurigen Geschickes Israels und seines Landes von dessen Anbeginn bis in die späteste Zukunft, das immer den Uebermuth der Sieger schwer gefühlt; abe* Niemand blieb ungeahndet, der es angetastet. Denn so spricht der Ewige : u. s. w. wer euch anrührt, rührt seinen Augenapfel an! (Sach. 2, 12). Air Ehe taubstummer Individuen*). 11. Von Dr. S. Sack, Rabbinatskandidaten in Kromau. . Ist die Bevorzugung eines unterrichteten und gebildeten Taubstummen in Rücksicht auf Eheangelegenheiten aus dem Thalmud darzuthun? Ich glaube, dies bejahen zu müssen. R. Kahana lehrt im Namen seines berühmten Meisters Abba Arekka: ״Ein Taubstummer, der seinen Willen schriftlich auszudrücken im Staude ist, ist berechtiget, seinem Weibe .einen Scheidebries ausfertigen zu lassen (Gilt. 71, a)". Hier ist indeß nicht von einem Taubstummgebornen, sondern von einem Taubstummgewordenen die Rede. Ein solcher wird durch die Fähigkeit des schriftlichen Gedankenausdrucks zum Range eines Vollsinnigen erhoben (Raschi das.). Dies die Ansicht R. Kahana's und seines Lehrers, welche jedoch, wie aus den Gesetzeskompendien zu ersehen, nicht halachifch rezipirt wurde. Der Grund dieser Ausschließung selbst des Taubstummgewordenen liegt nicht nur darin, daß ihm der volle Gebrauch seiner Geisteskräfte abgesprochen wird, sondern auch in dem Mangel eines hörbaren Gedankenausdruckes (das. 72, a). Anders verhält es sich rückfichtlich der Individuen, welchen entweder nur das Gehör f oder nur das Sprachvermögen abgeht. Diese haben sich vor einer vorzunehmenden Ehescheidung einer Untersuchung (בדיקח) zu unterziehen, um ihre Verständigkeit zu erhärten. Manche Gesetzeslehrer/ wie Maimonides und Karo, finden diese Untersuchung wol rücksichtlich des Stummen, aber nicht rücksichtlich des Tauben erforderlich, da Lezterer seine Verständigkeit durch klare Worte zu erkennen giebt. Und auf die Wichtigkeit des Sprachvermögens wird, wie aus R. Salomo b. Addereth (Gitt. VII.) und R. Josef Karo (B. Jos. E. Ha-Ezer 120) erhellt, das größte Gewicht, gelegt. Wenn nun der Taubstumme in den Besitz des Sprachvermögens gelangt, so dürfte er in die Kategorie der Tauben treten, und mithin rechtskräftiger!) S. Jahrg. I. S. 465.

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