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Ben Chananja · 1859-01-01 · 2 (1859) · p. Seite 64

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
2 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 64 (sequence 16)
Language
German
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— 64 — in den türkischen Provinzen lebenden Unterthanen vor osmanischtürkischer Justiz zu schützen, war in den damaligen Verhältnissen der innern Landesverwaltung in der Türkei in der That eine große Wohlthat, mag aber auch jezt nicht überall in jenen Ländem ganz überflüsstg sein, wie z. B. selbst in der Moldau, zumal in Beziehung auf die dortigen fremden Juden, die doch nicht so leicht von einem ״Dorobanzen" beim Kragen, Bart und ״Peas" (Schopf) auf die Hadgie (Polizei) geschleppt werden, wie es gar manchmal einem dortigen jüdischen Rajah ergeht. Jedenfalls geniesten thatfächlich die Sudits im Oriente ein größeres Ansehen als die Rajahs. Das Besttzrecht unbeweglicher Güter beschränkt sich bei den Juden (Rajahs) in den Fürstenthümern blos auf den Besitz von Häusern. Landgüter dürfen sie nicht kaufen, doch war dieses in der Walachei bis vor einigen Jahren erlaubt; ja, ein reicher spanischer Jude besaß wirklich ein Gut. Der jüdische wie der christliche Sudit dürfen keine liegenden Güter in den Fürstenthümern besitzen. Türken jedoch dürfen weder als Suditsnoch als Rajahs liegende Güter erwerben. Was die politischen Rechte anbetrifft, zumal die Anstellungsfähigkeit zu Staatsämtem, so weiß ich nicht, ob das Gesetz sie in der Moldau den Juden vorenthält, faktisch aber war in der Moldau davon bisher noch nichts zu sehen, ja in der einzigen Branche, wo dieses noch möglich wäre, nämlich in der ärztlichen, haben wir eben gesehen, daß dieses in der Moldau geradezu nicht gestattet ist. Die innere Leitung der Gemeinde der jüdischen RajahS wird von Vorstehern, ״Epitropen" genannt, besorgt. Diese werden von der Regierung auf drei Jahre emannt oder wird deren Wahl bestätigt. Der Rabbiner und die übrigen Gemeindefunktionärö sind ihnen untergeordnet. Diese Epitropen haben in Beziehung auf ihre Administrirten von Seiten der Regierung eine ziemlich unbeschränkte Macht. Denn Manches, was anderwärts dem Gerichte und der Polizei zugewiesen ist (z. B. Steuerrepartition, Schlichtung geringer Geldstreitigkeiten und Ehezwistigkeiten, ja selbst momentane Arretirung wegen geringer Vergehen), gehört dort ihrem Ressort an. Leider giebt es in der Moldau wenig

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