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Ben Chananja · 1859-01-01 · 2 (1859) · p. Seite 63

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
2 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 63 (sequence 15)
Language
German
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— 63 — ebenso wie die Fremden überhaupt, unter dem Schütz und der Jurisdiktion der Consule derjenigen Macht, der sie untertha» sind; sie bezahlen der Landesregierung keine einzige Steuer- und sind (auch nur seit wenigen Jahren erst) verpflichtet, ihre Pässe aus dem Mutterlande von Zeit zu Zeit zu erneuern, oder sich, im Fall ihre Eltern vor langen Jahren in den Fürstenthümern eingewandert waren (ohne sich jedoch dort naturalisirt zu haben) und sie mithin als fremde Unterthanen in den Fürstenthümern geboren sind, von den resp. Gesandten in Constantinopel ein ״Patent" ans 3 Jahre zu verschaffen, wofür sie ihrem Consulate eine unbedeutende ״Patentsteuer" zu entrichten haben. In Beziehung auf Jurisdiktion stehen die fremden Unterthanen (Juden wie Christen, Sudit's genannt) ausschließlich unter ihren Confuln. Die Laudesregierung darf keinen Sudit verhaften, noch weniger für begangene Vergehen ihn bestrafen, sondern muß sich darüber an seine resp. Consularbehörde wenden und von derselben Verhaftung oder selbst Landesausweisung des Schuldigen fordern. Entsteht ein Civilprozeß zwischen' einem Rajah und einem Sudit, so wird er wol vor einem Landesgericht verhandelt, allein der ״Dragoman" (Dolmetscher) des resp. Consulats des Sudits muß beim Gerichte den Verhandlungen beiwohnen und die Rechte seines Schutzgenossen Nachweisen und selbst vertheidigen. Haben zwei Sudits zweier Consulate unter sich einen Prozeß, so wird derselbe in den Kauzleien dieser beiden Consulate, geschlichtet, und die Landesregierung mischt sich nicht im Geringsten darein. Nur die vor einigen Iahren gegründeten Handelötribunale in den Hauptstädten haben das Vorrecht, daß bei ihnen Proteste von Wechseln und Jntabulirungen, Handelsstreitigkeiten u. s. w. verhandelt werden, ohne Unterschied von Sudit und Rajah. Hat ein Sudit in den Fürstenthümern ein Verbrechen begangen, so wird er vor dem dortigen Kriminalgerichte, doch in Gegenwart des Dragomans seiner Schutzbehörde, verhört und abgeurtheilt, darauf seiner Consularbehörde übergeben, damit er die über ihn verhängte Strafe in seinem Baterlande erleide. Dieser ״Schutz" der Centralbehörden, gegründet ans frühere Kapitulationen aller europäischen Mächte mit der Pforte, um ihre

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