Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 2 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 53 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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— 53 — zogen worden. Die Berechtigung vieler kabbalistischen Anschauungen würde dadurch in Abrede gestellt oder doch in Zweifel gezogen worden sein. Jene kritische Prüfung ward aber nicht vorgenommen. Leo da Modena (gest. 27. Adar 1648) ließ umsonst als ״brüllender Löwe" (ארי מיהם) seinen antikabbalistischen Widerspruch laut werden. Wenige nur hörten seine Stimme, seine Einwürfe zirkulirten als seltenes Manuskript. Die bei weitem überwiegende Mehrheit der Rabbinen beugte das Haupt vor derKabbala. Ja, die Meister der Halacha nahmen nicht selten zu kabbalistischen Geheimnissen und Enthüllungen ihre Zuflucht, um für schwankende Beschränkungen des religiösen Herkommens eine neue Stütze, eine festere Begründung, ein imponirenderes Ansehen zu gewinnen. Die unwissenschaftliche Orthodoxie versprach sich gegen Ende des 16. Jahrhunderts von der kabbalistischen Mantik das, was sie sich heutzutage von der poetischen Romantik verspricht. Die erste derartige Berufung auf die Kabbala ging im Frühjahre 1592 von R. Löwe b. Bezalel aus , welcher mit einer zu Posen gehaltenen und in Prag gedruckten Predigt gegen die Rabbinen und die jüdischen Gemeinden in Mähren zu Felde zog. Der Gegenstand, welcher den Angriff veranlaßt«, war die rituelle Beschränkung des Weingenusses. So alt nämlich auch diese Beschränkung ist — sie stammt aus den lezten Zeiten der zweiten Tempelperiode und gehört zu den ״achtzehn Prohibitivmaßregeln" (י״ח דבר) — so gab es doch Gegenden, wo dieselbe zuvörderst aus eine lare Weise und in der Folge gar nicht beachtet wurde. So namentlich in Italien, wo einzelne Rabbinen, wie R. Jom Tob Zahalon im 16., R. Samuel Abuab im 17. Jahrhundert und Andere sich vergeblich bemühten, die vernachläßigte alte Satzung zu praktischer Geltung zü bringen. R. Sabbathai Bär aus Jerusalem, der die Italiener theilweise in Schutz nahm (B. Essek 57), meint sogar, daß diesenigen, die den verbotenen Wein genießen, die übliche Benediktion darüber zu sprechen haben, indem ja die Benediktion älter ist als das Weinverbot (das. 109)! Noch schlimmer als in Italien stand es mit dem Ansehen der fraglichen Satzung in Mähren. Hier war die Ansicht gang und gäbe: ״die den Wein betreffende Be-