Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 1 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 39 (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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— 39 man es abstellen. Moses hat kein Wort davon verordnet, zu seiner Zeit begrub mar! noch viel später, als bei uns; es ist rabbinische Verordnung, freilich schon eine zu Christi Zeit eingeführte, wie man aus dem N. T. und Josefo flehet, und vermuthlich, so wie manche andere Gebräuche jener Zeit, aus An-, nehmung des Aberglaubens der herrschenden Nation entstanden; denn so wie Griechen und Römer sagten, der Unbegrabene werde vom Charon nicht übergesezt, so glauben die Juden, die Seele könne nicht zu Gott kommen, bis der Leib zur Erde gekommen sei. Wäre es nicht für die Juden Wohlthat, ihr Leben zu sichern? nicht, daß man ihnen befähle,׳ wider ihr Gewissen zu handeln, und später zu begraben, beileibe nicht! so wenig als man dem Quäcker, der in die königlichen Zimmer zu St. James geht, befiehlt den Hut abzunehmen, sondern daß man, wie diesem die Wache den Hut abnimmt, auch den Juden ihre Leiche abnähme, und bis auf den dritten Tag in einem dazu verordneten Zimmer unter guter Aufsicht aufbewahrte". (Orient, und ereg. Bibliothek XIX. S. 36). Ein von Büsching erwähntes lächerliches Vorurtheil widerlegend, bemerkt ein Anonymus (wahrscheinlich Euchel) im Sammler: ״Was die frühe Beerdigung der Juden überhaupt betrifft, liegt am Gesetze selbst, das ohne große Noth nicht übertreten werden kann. So viel glaube ich aber ist gewiß, wer einmal tod ist, der bleibt tod. Bei anderen Nationen ist der Gebrauch, das Absterben eines Mannes vom Stande ein paar Stunden nachher durch Kondolenzbillets anzukündigen, nie habe ich erfahren, daß solche durch Gratulationsbittets zur Wiederauferstehung widerrufen worden wären (Deutsche Zugabe z. Samml. I, 18)". Der Urheber dieses übel angebrachten Witzes fühlte selbst das Mißliche seiner Apologie. Er eröffnete daher im nächsten Jahrgange des Sammlers eine Diskussion über die frühe Beerdigung, indem er sich, ohne Mendelssohns Brief zu kennen, auf eine auch von M. angeführte Stelle in Semachoth beruft, nach welcher die Rücksicht auf die Möglichkeit des Scheintodes dem Alterthume nicht fremd geblieben ist. Die literärische Ver- Handlung war noch im Zuge, als Kaiser Josef II. die schnelle Beerdigung strenge verbot. Das betreffende Patent war R. Ezechiel Landau mit dem Aufträge zugesendet worden, den Inhalt desselben seiner Gemeinde einzuprägen, und sich auch an das Gubernium darüber zu äußern. Das böhmische Gubermum legte indeß auf die pilpulistischen Deduktionen, mit welchen Landau den Mißbrauch der frühen Beerdigung Vertheidigte, kein Gewicht. Das Gutachten desselben wurde im Sammler mit widerlegenden Anmerkungen begleitet. Ausführlich und wissenschaftlich besprach den Gegenstand Prof. D1\ Markus Herz in Berlin (1787). Herz ist bemüht, die spätere Beerdigung auch mit den Vorschristen des Thalmnds in Einklang zu bringe», scheut sich aber dennoch nicht, die thalmudische Auffassung von 5. B. M. 21, 23 als unMechtigt zu verwerfen. Viel größeres Gewicht legt sein Nachfolger, Dr. Alt sch uhl, in seinem kritischen Sendschreiben (1846) auf die thalmudische Begründung; gleichwol wiederholt er S. 41 Mendelssohns Jrrthum. Mittlerweile hatte sich auch die pilpulistische Schule von neuem der