Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 1 (1858)
- Issue
- 12 (1858)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 570 (sequence 38)
- Language
- German
- Belongs to
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570 - hsstzN:KiM.njüdischerfL'ehrtr•:Mt geringes Aufsehem gemacht .,Hie.. k.ch israelitische Musterhauptschule zu Pest bewegt sich ohne Zweifel in allen Stücken auf gesetzlichem Geleise. In dem Programme dieser Hauptschule wird aber S. 18. ausdrücklich der Umstand hervorgehoben, daß der hebr. Sprachuuterricht nunmehr obligat geworden ist. DeutSchreibet dieser Zeile üwlttde von Seiten der h. k. k. SLatthalterei-Abtheiluttg in Oedenburg gestattet, drei das Hebräische betreffende Gegenstände in das. öffentliche SchNlzeugniß aufzunehmen. Auch wurde die dazu geeignete Sielte im Zeugnisse genau bezeichnet. An allen in neuerer Zeit errichteten Schulen ist das Hebräische ein integrir endet Th eil des Gesammtunterrichtes. Allenthalben bildet es einen' wichtigen Faktör. Bei Bestimmung der Fortgangsklaffe. Wie ist nun diese von der hohen Negierung beaufsichtigte Praris - mit dem angeführten Erlasse, Ln: Einklang zu bringen? Gewiß find wir Lehrer und Jugendfreunde von dem wärmsten und innigsten Danke gegen die hohe Regierung durchdrungen, welche dem israelitischen Schulwesen eitle fo unausgesezte väterliche Sorgfalt widmet/ Gleichwol Wage ich die Erwartung anszusprecheu, daß es außerhalb des Verwaltungsgebietes der Preßburger Statthalterei-Abtheilung keinem Schulmanne in den Sinn kommen wird, die Streichung des Hebräischen aus der Reihe der obligatenMegeffstände etner jüdischen Volksschule als eine heilsame Maßregel Vorzuschlägen. Der hebräische Unterricht—- Bibel, Gebete, Anfangsgründe der Grammatik—- ist nicht bloßer Sprachunterricht, sondern ganz vorzüglich Unterricht in unserer heiligen Väterlichen Religion. In unseren Gotteshäusern werden die heiligen Bücher hebräisch gelesen und die Gebete in. hebräischer Sprache verrichtet. Was wir bei Freud' und in Leid, unserm Gotte an's Vaterherz legen — wir thun es im hebräischer Sprache. Wie können wir uns also einbilden, die religiöse Erziehung jüdischer Kinder ' mit Hülfe von deutschen Katechismen zu vollenden? Oder haben wir geschehen , nur darf durch, diesen Nebenunterl'icht, der als eine Privatveranstaltung anzusehen ist und lediglich der Ueberwachuug der Knltusgemeinde-nntersteht-, der öffentliche-Schulunterricht!weder gestört werden noch einem.Abbruch erleiden. Jedem öffentlichen Lehrer und Unterlehrer wird gestattet^ sich an diesem Nebenunterrichte entweder unentgeltlich oder gegen eine angemessene Remunerazion insoweit zu betheiligen, als es mit seinen Verpstichtungen gegen die öffentliche Schule vereiubarlich ist. Werden die im obenerwähnten Lehrplane ausgesezten RelLgionsstunden mit Sachkenntniß, Fleiß und pädagogischer Befähigung abgehalten und denselben nocheinige Nebenstunden zur weiteren religiösen Bildung der Schüler beigefügt׳, so wird das gewünschte Ziel in dieser Hinsicht vollständig erreicht, werden, ohne daß die Jugend in nachtheiliger Weise überlastet oder andererseits an der Erlernung dessen, was zum bürgerlichen Fortkommen nothwendig! ist, gehindert wird. 7. Da bei Mädchen der hebräische Unterricht auf ein geringes Maß beschränkt werden kann, so wird dafür zu sorgen sein, daß an Mädchenschulen einige Stunden der Unterweisung in nützlichen Handarbeiten gewidmet werden. . Diese Punkte sind bei Errichtung öffentlicher jüdischer Schulen als maßgebend im Auge zu behalten.