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Ben Chananja · 1858-01-01 · 11 (1858) · p. Seite 503

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
1 (1858)
Issue
11 (1858)
Date
1858-01-01
Page
Seite 503 (sequence 23)
Language
German
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503 — Mannigfache Beschränkungen trugen zur Erhaltung , von Keuschheit und Sittenreinheit bei. So wurden selbst innerhalb der Kaste manche Bestimmungen hoch geachtet, die dahin wirken sollten; vorzüglich war es Verwandtschaft, die als Hinderniß für einzugehende Verbindungen angesehen wurde, und sind daher vom Gesetze genaue Bestimmungen angegeben, wie weit die Verwandtschaftsgrade reichen 44). Nicht minder wurde Reinheit in Sitte und Leben dupch das strenge Verfahren gegen entehrte Jungfräulichkeit befördert. ״Hochzeitsfeierlichkeiteu", sagt Manu 45), ״sind nur für Jung-, frauen allein bestimmt, nie für diejenigen, die ihre Jungfräulichkeit - verloren, sie sind von denselben ausgeschloffen". Um daher die Jungfrau dem Manne in ungetrübter Reinheit entgegen bringen zu können, wurde sie in der Regel jung verheiratet, und dadurch das AltersverhLltniß zu ihrem Manne selten ein unfern heutigen Sitten gemäßes; ein Mann von 30 Jahren sollte ein Mädchen von 12 Jahren, ein Mann von 24 Jahren ein Mädchen von 8' Iahren heiraten 46). — Die Verlobung geschah lange -vor der Hochzeit, inzwischen blieb die Braut im Elternhause. Der Vater war verpflichtet, die Fehler derselben dem zukünftigen Manne zu sagen, gerechte Ansprüche hatte er auf Gesundheit, F'ehlerlostgkeit, und Jungfräulichkeit, findet er diese nicht, oder sind ihm Fehler akstchtlich verheimlicht worden, kann er die Tochter dem Vater zurück- . schicken, das Gesetz erlaubt ihm dies sogar-in dem Falle, wenn die Frau eine vom Gesetz bestimmte Zeit unfruchtbar bleibt... — Nur mit Erlaubniß der Eltern durfte die Tochter sich , verlobe», ihre eigenen Beschlüsse für's Leben hatten keine Gültigkeit. Es lag dies in der geringen Selbstständigkeit des indischen Weibes ,- M Kind ist nämlich die Jungfrau vom Vater, als Gattin vom ׳Manne, als Witwe sogar von ihrem Sohne abhängig; nichtsdestoweniger war die Stellung der Frau keine niedrige und knechtische. Sie - theilte das Glück, den Segen und die Vergnügungen des Mannes sowol, als auch zum Theile seine religiösen Hebungen. Viele Vorschriften des Gesetzes befehlen durchaus die zarteste Ehrerbietung - ") A. a, O. Iü, 5. V, 60. '?) Am fl. O. «IX, 94, M A. a. O.'- 72, 73.

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