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Ben Chananja · 1858-01-01 · 11 (1858) · p. Seite 502

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
1 (1858)
Issue
11 (1858)
Date
1858-01-01
Page
Seite 502 (sequence 22)
Language
German
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. — 502 — auö drei Personen vereint besteht, nämlich: seiner Frau, sich selbst und seinem Sohne". Starb daher der Vater, ohne männliche» Nachkommen hinterlassen zu haben, so machte die Wichtigkeit eines solchen für das Heil des Verstorbenen dem Bruder desselben es, zur Pflicht, die hinterlassene Witwe zu heiraten, damit der nunmehr von ihm gezeugte Sohn die nöthigen Todtenopfer bringe 0«), jedoch kam das Gebot der Leviratsehe später ab, durfte im Caliynga gar nicht mehr in Anwendung kommen, weil in' diesem stttenverdorbeneu Zeitalter nicht das Pflichtgefühl, sondern die fleischliche Begierde eine solche Ehe schloß 9י־). — Das Verhältniß zwischen Mann und Frau war vor׳ der Gesetzgebung Manu's das klarste und reinste und die Monogamie vorherrschend, so hatte Brahma nur eine Frau Sarasvati, Vishnn zwei: Larmi und Siva Parvati. Mit dem Verschwinden« «der einfachen Sitten und des einfachen Lebens mußte auch die Monoder Polygamie weichen. noXldg 8s yafiovaiv, v zeig fisv ivmtOslag %<xQtv zdg Ödllctg tjöerijg xal nohizsxviug, erzählt leztere beschreibend Strabo 40). Die Anzahl der Frauen, die zu ehelichen erlaubt war, bestimmt das Gesetz4') und nur der König macht insoferne eine Ausnahme, daß er eine größere Zahl von Frauen ehelichen und außer den legitimen auch nicht legitime haben durfte. Wie dieses Verhältniß in neuerer Zeit sich gestaltet, berichtet uns Dubois 42): La polygamie 68t töleröe parmi les personnes d’un rang eleve, teile« que les rajahs, les princes, les ministres et autres. On permet au roi d’avoir jusqu’ä cinq femmes titrees, mais jamais plus. Cependent cette pluralitä des femmes parmi les grands est regardöe commq une infraction au lois et aux usages. , Heiraten sollten innerhalb der Kaste bleiben, und war es auch den ersten drei Kasten unter einander zu heiraten erlaubt, so ging dennoch dadurch die Reinheit der Kaste verloren; mit den Sudraö und Sklaven sich verbinden, war aber strenge untersagt. Kinder von Sklaven gezeugt, gehörten, wie sie selbst, dem Herrn 43). "1 Manu IX. a. a. O.!»6. *") A. a. O. 88. XV. S. 1036. ") ManuMti 157. ") Moeurs, constltutiöns et c616׳monies de peuple de l’Inde.*#3) Manu IX. 54, 55.

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