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Ben Chananja · 1858-01-01 · 10 (1858) · p. Seite 467

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
1 (1858)
Issue
10 (1858)
Date
1858-01-01
Page
Seite 467 (sequence 35)
Language
German
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-- 467 — Schließung der Ehe eine vollgültige ist. Endlich: die Anordnung, daß Personen, die ihre Vernunft nicht gebrauchen können׳, keinen Ehevertrag schließen können, gilt nur von denen, die des Verstandesgebrauches wirklich beraubt find,, nicht aber von Individuen, bei denen nur ein geringer Grad von Verstandesschwäche eintritt (Jebar. 113, 2). In lezterem Falle ist der, Ehevertrag ein vollkommen gültiger (Beth Schem. 44, 4). Sind wohlunterrichtete, wohlerzogene Taubstumme denn ärger als diese lezteren? — Was das zweite Hinderniß betrifft, so haben die Rabbinen den Taubstummen zugestanden, auch in dem Fälle, wenn sie alles Unterrichtes baar find'! eine glückliche und beglückende Ehe führen zu können, und aus Rücksicht deffenDaben fie gestattet, daß stch der Taubstumme verehelichen dürfe (Jebamoth 112, 2. Raschi). — Was den dritten Punkt betrifft, so haben die Rabbinen gestattet, daß der Taubstumme seinen Willen durch eine körperliche Bewegung oder durch Mundäußerung allein zu erkennen gebe. Wenn nun unsere Taubstummen. sogar das Sprachvermögen in einer segensreichem Anstalt erlangen, wenn ihnen die zartesten und edelsten Gefühle für alles Gute und Schöne, für das Glück der Familie und des Staates, in's Herz, gepflanzt werden, wenn fie aus dem anomalen Zustande durD Bildung und Erziehung gerettet find, können fie nach den Prinzipien des Thalmuds nicht eine vollgültige Ehe eingehend Wir müssen mit ״ja" antworten. Zugabe der Redaktion. Die übrigen uns zugekommenen, hebr. abgefaßten Gutachten antworten eben so entschieden ״nein". Dieselben gehen auf eine tiefere Erörterung nicht ein; die nachdrückliche Warnung vor jeder Abweichung vom Schulchan Aruch ist ihr einziges Argument. Wir glauben nicht, daß deren Veröffentlichung von allgemeinem Interesse sein würde. Was indeß die Warnung betrifft, so scheint nns dieselbe etwas zu spät zu kommen, da es heutzutage wol schwerlich einen Rabbiner giebt, der sich in Ehesachen strikte an den Sch. A. hielte. So wird es ficherkich keinem Rabbinen in den Sinn kommen, über eheliche Zerwürfnisse dadurch eine Entscheidung vorzubereiten, daß er eine vertrauenswürdige Person in das Haus der betreffenden Ehegatten einquartirt, um von derselben zu erfahren, wer der schuldige Theil sei. Und doch ist dieses Verfahren im Sch. A. vorgeschrieben (Eben Ha-Ezer 74, 10)! Man wende nicht ein, daß hier blos von einem Gebrauche (ונוו־וגין) die Rede sei. Bekanntlich spricht R. Mose Jfferles von dem in die Mitte der Synagoge zu setzenden Almemar (O. CH. 150, 5) und von der unter freiem Himmel vorzunehmenden Trauung (E. ha- Ezer 61, 1) in keinem entschiedenern Tone, und mit welcher Heftigkeit wurde und wird nicht für diese Aussprüche gestritten! Die seltsame Einrichtung der Eheinspektionen war aber auch in Ungarn bereits erloschen, als da^bürgerl. G. B. eingeführt wurde. Die Wandelbarkeit mancher im Sch. A. enthaltenen Bestimmungen wird mithin von allen Rabbinen einstimmig anerkannt, so daß es sehr mißlich ist, die Unverletzbarkeit aller dieser Bestimmungen als leitende Norm anfzustellen. Andererseits will nns bedünken, daß unser geehrter 30*

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