Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 1 (1858)
- Issue
- 10 (1858)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 466 (sequence 34)
- Language
- German
- Belongs to
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— 466 — Eherechtes ruhen nämlich auf folgenden Gründen: 1. das für ein rechtliches und moralisches Wollen erforderliche Bewußtsein wird dem Taubstummen aus-- drücklich abgesprochen, sie sind unfähig, einen Besitz zu erlangen, sie haben keine normale Seelenthätigkeit, Raschi Ieb. 112,2; 2. bei einem intellektuellen natürlichen Gebrechen, bei dem Vorhandensein eines Blödsinns kann kein Heil in der Ehe stattsinden. Es tritt uns demnach bei dem Taubstummen der Abgang der Einwilligung und der Abgang des Vermögens zum Zweck entgegen; 3. Das taubstumme Individuum ist nicht im Stande zu erklären, daß es in die Ehe willige. Was nun den ersten Punkt betrifft, דלאו בני■ דעה נינהן, so leidet es keinen Zweifel, daß im Falte man zur Gewißheit gelangen könnte, daß die Verstandesrichtung eines Taubstummen ursprünglich eine normale war, auf das לאו בני דעה keine Rücksicht zu nehmen wäre. Dürfen doch Taubstumme. einen Scheidebrief schreiben! Der Thalmud, Gittin 22, fragt mit Recht, והא לאו ב״ך; die Antwort ist, es könne diese Abfassung des Scheidebriefes in dem Falle geschehen, wo ein Vollflnniger assistirt, und dem Taubstummen eine solche Anleitung giebt, daß die Schreibung dem Zwecke לשמה genau entspreche. Ja, die Taubstummen könnten auch die Zeremonie der Chaliza vornehmen, obgleich sie eine ernste Richtung des Gemüthes בונה erheischt, wenn sie die vorgeschriebene Formel sprechen könnten (S. Chulin, Toßafot 12,2). Wenn nun ein Taubstummer den strengen Anforderungen zur Abfassung eines Scheidebriefes entsprechen kann, sobald er die gehörige Anleitung dazu empsängt, wenn man auf Grundlage eines solchen Scheidebriefes der Geschiedenen eine neue Ehe einzugehen erlaubt, kann der gut unterrichtete Taubstumme nicht selbst eine vollgültige Ehe eingehen, sobald sein Verstand und sein Wille die normale Richtung erhalten hat? Ist das מקיש הוי' ליציאה da nicht ganz an seinem Orte? Oder sollte ein vieljähriger Unterricht nicht von solchem Belange sein, wie eine momentane Unterweisung? Ferner: Ob der oder die Vernunftlose während eines sogenannten lichten Zwischenraumes einen Ehevertrag eingehen könne, hierüber sind die Meinungen unserer Juristen getheilt. Doltinger S. 79, Winiwarter S. 181, Etlinger S. 38 bejahen diese Frage. Dagegen Stippel in einem Aussatze: ״Können Rasende und Wahnsinnige in lichten Zwischenräumen einen gültigen Ehevertrag schließen" (Pratob. Mat. Bd. 2, S. 195), diese Frage verneint. Nach Thalmud Ieb. 112, 2 sollte man meinen, eine solche Ehe wäre ungültig, denn dort heißt es: die Ehe mit einem Wahn- oder Blödsinnigen wäre eine unglückliche, denn wie kann ein Mensch mit einer Schlange in einer Höhle wohnen. Es ist demnach die Ehe mit einem solchen Individuum nicht blos darum ungültig, weil die Einwilligung mangelt, sondern auch darum, weil das jüdische Gesetz einem künftigen Unglück Vorbeugen wollte, was offenbar auch bei einem Geisteszerrütteten mit lichten Zwischenräumen berücksichtigt werden müßte. Die Rabbinen stimmen aber dem römischen Rechte bei, das die von einem periodisch Wahnsinnigen während eines lichten Zwischenraumes abgeschlossene Ehe bestehen läßt (E. H. 44, 2). Wir sehen also deutlich, daß, wo die Besorgniß von לאו בני דעה wegsältt, die