Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 1 (1858)
- Issue
- 10 (1858)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 465 (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
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465 — VII. Wie viel Kopf darin seyn, jung od. alt. VII. Wnßtens ebenfalls nirt. VIII. Ob Sie nicht in der Judengaffe die Fräfel oder andere Verbrechung, alß etwa Schwangerungen oto.-unter sich straffeten. VIII. Straffeten zwar, aber anders nicht, alß waß in Ihrer Stättigkeit erlaubt. IX. Wie hoch und ob Sie nicht mit Hunderten straffeten. IX. Wie es Stättigkeit znließe. X. Auff was vor ein Ambt drgl. Straffen geliffert worden. X. Wie es in der Stättigkeit vorgeschrieben. XI. Wer Ihnen erlaubt alßo zu straffen. XI. Die Stättigkeit. Die Ehe taubstummer Individuen*). Von D1\ M. Duschak, Bezirksrabbiner׳ zn Gaya. Der Herr Bezirksrabbiner Hochmuth. ruhmlichst bekannt.als Schulmanns und Gelehrter, hat die wichtige Frage aufgeworfen, ob auch auf einen Wohl-׳ unterrichteten Taubstummen, die in unfern Kodices vorkommenden, ausschließenden Bestimmungen Anwendung finden, und dem geehrten Redakteur d. Bl. scheint mir Recht in prinzipieller und praktischer Beziehung die Frage am wichtigsten, ob solche Taubstumme nach dem jüdischen Eherechte ein vollgültiges eheliches Bündniß zn schließen berechtigt seien. Er ist der Meinung, daß ans dem Standpunkte des herkömmlichen Thalmudstudinms gegen die Entscheidung, daß eine solche Trauung nicht gesetzlich vollgültig sei, kaum ein stichhaltiger Grund gemacht werden könne. Ich meinerseits bin der Meinung, daß auf thalmudischem Standpunkte gar kein Zweifel obwalte, ob eine solche Trauung volle Gültigkeit habe, und daß die Entscheidung des Landrabbiners Krochmal auf den vorliegenden Falt gar keine Anwendung findet. Ich glaube, daß Krochmal selbst einem Taubstummen, der wohlunterrichtet und erzogen und Ln den Besitz des Sprachvermögens gelangt ist, die volle Gültigkeit der Ehe zugestanden und zuerkannt haben würde. Die bezüglichen Bestimmungen de's jüdischen *1 S. Heft VIII. S. 374 ff. Beu-Chananja 485H, X. 30