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Ben Chananja · 1858-01-01 · 10 (1858) · page 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
1 (1858)
Issue
10 (1858)
Date
1858-01-01
Page
– (sequence 3)
Language
German
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betreffenden , Pachte der Genleindevorstand hiervon AnFW bei WWrhörde,. worauf von der Staatsanwaltschast eine Untersuchung eingeleitet wurde. So,,viel ist seit Monaten aus den Journalen bekannt, aus deren Berichten auch zu ersehen ist, daß manche Rabbinen die Blumen auf jüdischen Gräbern für zulässig, manche für unzulässig, erklärten. Aber erst vor wenigen Tagen erfuhren wir aus einem Berichte des rühmlich bekannten Mainzer Rabbiners, Dr. Josef Aub, auch die Beweggründe, von welchen sich die Blumengegner bei ihrer Entscheidung leiten ließen Zunächst wurde geltend gemacht, daß nach dem jüdischen Religionsgesctze die Nutznießung aller einer Leiche faktisch geweihten Gegenstände verboten ist a), und daß sich dieses Verbot auch auf die Erde erstreckt, die behufs der Grablegung ansgegraben und wieder anfgeschüttet wurde ^). Es kann mithin, sagt man, nicht gestattet werden, Blumen auf einem Boden zu erziehen, dessen Nutznießung religionsgesetzlich untersagt ist. Aber auch abgesehen davon, widerstreitet nach dem Dafürhalten der Antifloristen das Blumenpflanzen auf Gräber einem durch Alter geheiligten Herkommen, wie es denn endlich auch als blinde Nachahmung fremder Religionsakte (וזוז״נ) für durchaus unzukömmlich erklärt werden muß. Diese Motivirnng des Blumenverbotes sucht Aub durch folgende Einwendungen zu entkräften. Das Verbot der Nutznießung der aufgeschütteten Graberde hat nur einen einzigen Gewährsmann, während die größten Autoritäten die fragliche Nutznießung geradezu gestatten 4). Die Erziehung von Blumen, welche man ') Stein's Volkslehrer, Augusthest. 2) Sanh. 47, b. Ab. Sara 29, b. I. Dea 349, 1. 2. .* 2 3 4). 3. Dea 364, 1. Vergl. jedoch für den vorliegenden Fall Ehath. Sofer I. 327. 4) Hier war jedoch der lehrreiche Erknrs des R. Josua Boaz Baruch zu berücksichtigen, wo auf eine einleuchtende Weise uachgewiesen wird, daß Gemeindefriedhöfe vor jeder profanen Nutznießung geschüzt bleiben müssen (Schilte Gibborim, Sanh. 118 b). R. Josua Boaz vergleicht daselbst die Friedhöfe geradezu ׳mit den Synagogen. Die Einwendungen der Breslauer 28*

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