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Ben Chananja · 1858-01-01 · 9 (1858) · p. Seite 398

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
1 (1858)
Issue
9 (1858)
Date
1858-01-01
Page
Seite 398 (sequence 14)
Language
German
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— 398 — eine Norm für die Beerbung des verstorbenen Bruders gewonnen wird 3). Durch Kindesannahme wäre der ״Name" des Verstorbenen viel sicherer erhalten worden; das Bedürfniß eines Rechtsaltes, wie es die Adoption ist, war mithin allerdings vorhanden. Allein der natürlichen Sitteneinfalt des Alterthums erschien die künstliche Kindesannahme, wenn sie auch nicht unbekannt war 4), viel zu ideal und imaginär, um den Zengungsakt ersetzen zu können. Was aber die Uebertragbarkeit der Standesvorzüge betrifft, so kennt das thalmudische Recht allerdings gewisse persönliche Prärogative, welche der Vater ans seinen ehelichen Sohn vererbt, und die er daher auch auf seinen Adoptivsohn vererben würde, wenn die Kindesannahme überhaupt als Rechtsakt vorhanden wäre. F. lehrt zwar, daß ein Recht, welches blos in den persönlichen Verhältnissen gegründet ist, nicht Gegenstand der Vererbung werde 5). Er scheint aber übersehen zu haben, daß nach thalmudischen Rechts- Prinzipien auch solche ämtliche Würden des Judenthnms Gegenstand der Vererbung werden, welche, verschieden von dem Priester- und Levitenthume,. kein Attribut eines gewissen Stammes oder Geschlechtes sind. Priester und Levite ist der Sohn schon bei des Vaters Leben; andere ämtliche Würden, zu denen auch das Hochpriesterthum gehört, werden dem Sohne in der Regel erst nach dem Tode des Vaters auf dem Wege der Vererbung zu Theil.. Diese Norm wird in den ältesten thalinndischen Quellen aus dem Königsgesetze der Thora deduzirt ״), von der Haggada durch an- 3) Sifre S. B. M. 289. Jcr. Jeb. 2, 10. b. Das. 24. a. Maimo». Nachal. 3, 7. E. Ha-Ezer 163, 1. ׳') Ewald, Alterth. S. 191: ״Kindesannahme war zwar erlaubt, aber nicht sehr beliebt, wie schon das Vorbild der Urväter zeigt (1. B. M. 16, 2). Dabei scheint es Sitte gewesen zu sein, daß der Annehmende seinen Mantel über de» an Kindesstatt Anzuuehniendcn warf, wie eine ähnliche Sitte unter anderen Völkern herrschte. Vergl. nuser Mantelkind. So erklärt sich nämlich am leichtesten die Anwendung dieser Sitte ans eine» ähnlichen Fall, 1 Kön. 19, 19—21; und ähnlich ist auch der Ruth 3, 4—14 erzählte Falt". 5) Civilrecht §. 531. ״) Sifre zu 5. B. M. Nro. 162. Kethub. 103, b.

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