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Ben Chananja · 1858-01-01 · 9 (1858) · p. Seite 393

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
1 (1858)
Issue
9 (1858)
Date
1858-01-01
Page
Seite 393 (sequence 9)
Language
German
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— 393 — auszugeben °). Auch die Vulgata gebraucht in den zitirten Stellen Erod. 2, 10. und Esth. 2, 7. den Ausdruck ״adoptare“ und scheint demnach auf gleiche Weise in den angeführten biblischen Erzählungen ein Adoptivverhältniß erkannt zu haben. Erwägt man noch überdies, daß die Adoption ein subsidiäres Mittel ist, um da Kinder zu erwerben, wo keine Hoffnung auf leibliche Nachkommenschaft vorhanden ist; so wird man um so eher zu glauben veranlaßt, daß die Hebräer ein solches Mittel nicht von sich gewiesen haben, da bei ihnen Kindererzeugung vorzugsweise Zweck der Ehe war, und leibliche Unfruchtbarkeit für ein Unglück gehalten wurde. Hatte man sich nun einmal für die Annahme einer Adoption bei den Hebräern entschieden, so war man weiter nicht verlegen, auch die dabei stattgefundeue Feierlichkeit in der Bibel uachzuweisen. Diese soll darin bestanden haben, daß man das zu adoptirende Kind auf den Schoß oder auf die Kniee genommen, um die natürliche Zeugung und Geburt ans symbolische Weise darzustellen, wie denn auch die Römer, um den Grundsatz: adopti# naturam imitatar (die Adoption ahmt der Natur nach) zu versinnlichen, sich bei der Adoption solcher Ceremonien bedient haben, die den Akt ber natürlichen Zeugung symbvlistren sollten. Man berief sich wieder auf Genes. 30, 3. 48, 12. Ruth. 4, 16. Ein solches Rechtssymbol glaubte man nicht nur bei den Hebräern, sondern auch bei andern Völkern zu entdecken. So weiset nicht nur der für ״adoptare“ gebrauchte altdeutsche Ausdruck: Knesetzaß) — Kniesetzen, auf eine gleiche Sitte bei den alten Germanen hin, sondern es lassen sich auch mehre Stellen aus den altgermanischen Quellen dafür ansühren 6 7). Aber aller dieser Gründe ungeachtet 6) Auch Josefus Alterth II. S, 7. erzählt von Mose's Adoption und den dabei beobachteten Formalitäten; ״xoiovxov?; naidonoielrcu", ״iftavTrji: fiev Tlaiifa noiqßuö&ou". Ue). ף S. Grinnn's deutsche Rechtsalterthümer S. 464. ’) Die Hauptbclege dafür sind von Ducange (Diff. 22. zu Joinville) nachgewiesen worden. Albertus aquensis 8, 21: Balduinum sibi tillum adoptivum fecit sicut mos religionis illius et gentis habetur modo pectori suo illum adstriugeus, et sub proximo camis suae indumento semel hunc investiens, flde utriuque data et accepta. Guilbert gesta Dei A, 21. adop•

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