Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 1 (1858)
- Issue
- 9 (1858)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 392 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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— 392 — sondern auch Stellvertreter der Person des Adoptivvaters in Absicht ans persönliche Familien- und Genttlitätsrechte und Pflichten werde. Dadurch kam der Adoptirte nicht nur in die väterliche Gewakt feines Adoptivvaters, sondern erlangte auch zugleich in Rücksicht auf denselben die Rechte eines Kindes. Daß dieses Rechtsinstitut in dem Umfange und mit den Modalitäten, unter welchen es im römischen Rechte, sowie in den später« Rechten occidentalischer Völker aufgetreten ist, im Judenthum niemals zur Geltung gekommen, ist gewiß. Nach dem Maßstabe römischer Rechtsinstitnte, dürfen die der Hebräer überhaupt nicht gemessen werden. Ob aber die Adoption den alten Hebräern, so wie dem später» Judenthume ganz unbekannt geblieben sei, wird von Manchen nicht ganz ohne Grund bezweifelt. Man beruft sich nicht nur ans Genesis 48, 5. 6., wo ausdrücklich berichtet wird, daß der Erzvater Jakob seine Enkel Ephraim und Menasse an Kindesstatt ausgenommen, und ihnen eventuell gleiche Erbrechte wie seinen eigenen Söhnen eingeränmt hat, sondern auch auf Gen. 30, 3. Erod. 2, 10. Ruth 4, 16. 17. Esth. 2, 7., und glaubt, daß in allen diesen Sellen nicht ein bloßes Pflegverhältniß, sondern eine wahre Adoption gemeint, und unter אומנת ,אומן ein Adoptivvater, eine Adoptivmutter zu verstehe» sei. Diese Ansicht scheint auch bei Josesus und Philo ihre Bestätigung zu finden. Ersterer erzählt s), daß Abraham, weil er sich wenig Hoffnung machen konnte, natürliche Kinder zu erzeugen, den Lot adoptirt habe, und Philo 3 4) weiß sogar von den Formalitäten zu erzählen, welche bei der Adoption des Moses durch die Pharaonentochter statt gefunden haben, um den Adoptivsohn moitjtog vi6g oder Oer6g viog alsnatürlichen Sohn yvrjmög vlög 3) Antiquit. L. I. cap. VII. §. 1. S, 29. Ed. Richter. Josefus bedient sich des Wortes: ״hienoiijdaro‘‘, eines Ausdruckes, mit dem auch die Griechen das Adoptivverhältniß bezeichnctcn. Man gebrauchte den Ausdruck ״hno1üO-ou“ von dem Vater, der seinen Sohn in ein fremdes Haus hinein »doptircu ließ, und ״eignourfMi" von dem, der adoptirte (S. Wyttenbach Mbl. orit. III. P. IV. S, 76 ff. Lobest zn Phnynichus S. 335). 4) De vita Mos. Lib. I. §. 5. S. 118, vol. IV. Edit. Schwieskabi. Lips. 1828.