Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 1 (1858)
- Issue
- 9 (1858)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 391 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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— 391 — kuydgibt. Sie ehrt Nicht allein das Jndenthnm, sondern auch Deutschland. 18)״. Trotz dieses Lobes muß indeß der Inbegriff alles dessen, was bisher geleistet wurde, nur als eine vielverheißende Morgenröthe der Schriftforschung betrachtet werden. Aber auch am Hellen Mittage werden jüdische Bibelforscher den Namen Moses Mendelssvhn's mit dankbarer Verehrung nennen. Rennt das Jndenthnm eine Annahme an Ein Seitrag zur Wischen Nechtsgeschichte. Von D1-. Wolf gang Wessely, » k. k. Professor der Rechte an der Prager Universität. Unter Adoption versteht man im Allgemeinen denjenigen Rechtsakt, durch den eine Person an Kindesstatt ausgenommen wird, welche nicht durch leibliche Abstammung, daher nicht von Natur aus in diesem Rechtsverhältnisse steht. Es findet sich dieses Rechtsinstitnt schon bei sehr vielen alten Völkern, aber verschiede» in seinen Rechtsfolgen, so wie nach den dabei zu beobachtenden Solennitäten. Am ausgebildetesten zeigt es sich bei den Römern '). Durch die Adoption soll ein dem natürliche» nachgebildetes Familienverhältniß gegründet werden, damit entweder, wie bei den Athenern 2), kein bestehender Hausstand (07x0$) eingehe, oder wie bei den Römern das Adoptivkind nicht bloö Erbe des Vermögens, ") Bibelwerk I. XVII. l) Zimmeru's Geschichte des röniifchen Rechts. 1. Bd. 2. Abthlg. §. 220. s) Vgl. Bunsen, disqulsitio philolog. de jure hereditario Atheniensmw. Göttingen 1813. Dernberg, Beiträge zur Geschichte der römischen Testamente. Bonn 1881. Grimm's deutsche Rechtsalterthnmer S. 463.