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Ben Chananja · 1858-01-01 · 8 (1858) · p. Seite 376

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
1 (1858)
Issue
8 (1858)
Date
1858-01-01
Page
Seite 376 (sequence 40)
Language
German
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— 376 — Trauung zu vollziehen 1)5־ der Mangel eines sich selbst bestirkkmenden Wittens macht aber auch den taubstummen weiblichen Theil unfähig, sich trauen zu lassen2). Dies der theoretisch-rechtliche Standpunkt. Wie jedoch, die Gesetzeslehrer aus Rücksichten praktischer Räthlichkeit die Taubstummen mit einem gewissen Grade von Befitzesfähigkeit ausstatteten 3), so verliehen sie ihnen auch das Recht, zu trauen und getraut zu werden ^). Diese Trauung bewirkt aber nur eine rabbinisch giltige Ehe 3), woraus unmittelbar folgt, daß der Treubruch auch der redenden Gattin eines Taubstummen nicht als -Verbrechen bestraft wird 6), und daß die Ehe, die ein anderer sui juris lebender Mann mit derselben schließt, volle Giltigkeit hat und nur vermittelst eines Scheidebriefes aufgelöst werden kann 7), Diese charakteristischen Bestimmungen des thalmndischen Eherechtes hat Hr. Oberr. Fasset in seinem Civilrechte 3) verschwiegen, was bei seinem apologetischen Standpunkte leicht erklärlich ist. Doch durste er nicht den so entschieden lautenden Satz hinstellen, daß ״Taubstumme ein giltiges Ehebündniß schließen können^)". Giltig kann offenbar-ein Ehebundniß nicht geuannt werden, welches durch eine neue Trauung, der Gattin ungiltig gemacht werden kann. Zweifelhaft könnte es indeß sein, ob die Strenge gegen die Taubstummen auch aus diejenigen unter ihnen auszudehnen sei, welche der Wohlthat des heutigen Unterrichtes theithaftig gemacht werden. An Anknüpfungspunkten zu Gunsten der Unglücklichen fehlt es in der ältern Rechtspraris allerdings nicht. Um 1680 lebte in Mährisch-Kroman ein taubstummer Schneider, welcher wegen seiner Verständigkeit bewundert wurde. Derselbe betrieb nicht nur sein Geschäft mit aller Umsicht, er war sogar des Lesens kundig, und Unterzeichnete, eigenhändig seinen Namen. Ja, er war mit dem Gebetbuche so vertraut, daß er die für die Werke-, Sabbat- und Festtage vorgeschriebenen Gebetstücke mit aller Präcision aufschlagen konnte. Dieser Taubstumnle sollte nun heirathen, und dem Kromauer Rabbiner, der den Trauakt zu ordnen hatte, wollte es nicht in den Sinn, den trotz seiner Sprach- und Gehörlosigkeit so sehr vernünftigen Bräutigam als einen zur ewigen Unmündigkeit Verdammten zu behandeln. ׳) Raschi Jebam.11s,b:דלאו בר דעה ומדאורייתא אין קנינו קניו 2) Maim. Jschuth 4, 1. 1 1 3) S. Anm. 4. CH. Misp. 235, 17. 4) M. Jebam. 14, a. die Gern. das. und die Kompendien. 5) S. Anm 8. und Beth Schein. 10, 4. 6) Maim. Iss. Bia 3, 1. 7) . S. Anm. 8. und 9. Jer. Jeb. 14, 1. Diese Jeruschalimstette scheinen R. Abr. b. David und die Gloffatoren Maimuni's übersehen zu haben, wie schon Rozanes bemerkt. S. Jschuth 4, 9. 8) Das mosaisch-rabbinische Civilrecht von Hirsch B. Fasset, Oberr. zu Gr.-Kanischa. Wien, Sommer 1852. Mit Unterstützung der kais. Akademie der Wissenschaften. d) Das. §. 48.

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