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Ben Chananja · 1858-01-01 · 8 (1858) · p. Seite 375

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Journal
Ben Chananja
Volume
1 (1858)
Issue
8 (1858)
Date
1858-01-01
Page
Seite 375 (sequence 39)
Language
German
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— m — Abnahme der Unfähigkeit zur Zeugenaussage, wo flIND ולא מפי CH מפי stattfindet und der auß Wlichem Grunde, fließen alle Peschrankstngen aus dem Grunde, daß ein הרש in moralischer Beziehung und in aytonoM scher Witlensbestiwymng mit andern Unmündigen und Blödsinnigen in eine Kqthegorie gesezt wird (S. Tr.. Gittin 23, a. und noch an andern Stellen). Nun aber unterliegt es keinem Zweifel, daß ein unterrichteter Taubstumme — auch abgesehen davon, daß er vollständiges Sprach-, wenn auch kein Gehörverinögen bestzt — in moralischer Beziehung jedem andern Vollstnnigen gleich zu stellen ist. Befizt er aber sogar Sprechvermögen, daß er sosvol seinen Willen durch's Sprechen zu erkennen geben, als auch den Willen Anderer durch's Sprechen erkennen kann, so dürste — nach meiner unmaßgeblichen Meinung — gar kein Unterschied zwischen einem solchen Taubstummen und jeder andern Person zu machen sein. Es muß jedoch bemerkt werden, daß nach Tr. Gittin 59, a. der Willensäußerung eines Taubstummen durch Mundbewegungen — so erklärt רשי das daselbst vorkommende קופץ ונקפץ — nicht derselbe moralische Werth, wie einer Kundgebung durch andere Zeichen, beigelegt wird; es dürste aber schwerlich darunter ein deutliches, vernehmbares Sprechen zu verstehen sein. — Der Gegenstand verdient um so mehr eine gründliche Grörterung, als nach §. 275 des A. B. G. B. fähige Taubstumme in die Rechte anderer Personen treten. X ß. Zugabe der Uedaktiou. Unser sehr verehrter Freund hat der kasuistischen Erörterung ein neues, weites Gebiet eröffnet! Unter den mannigfaltigen Fragen, welche sich der von ihm angeregten Besprechung empfehlen, scheint uns. in prinzipieller und praktischer Beziehung die am wichtigsten, ob Taubstumme , welche nach der neuern Methode mit gutem Erfolge unterrichtet und erzogen wurden, nach dem jüdischen Eherechte ein vollgiltiges eheliches Bündniß zu schließen berechtigt seien. Minder sorgfältig erzogenen Taubstummen ist das jüdische Cherecht nichts weniger als günstig. Im Thalmud, der Hauptquelle des jüdischen Derechtes, herrscht die Anschauung vor, daß Taubstumme in juridischer ') und religionsgesetzlicher * 2) Beziehung handlungsunfähig sind. Das für ein rechtliches Wollen erforderliche Bewußtsein wird ihnen ausdrücklich abgesprochen 3). Sie find unfähig, einen Besitz zu erlangen, und können für sich keine Sache Ln Besitz nehmen 4). Hiemit hängt nun unmittelbar die Bestimmung zusammen, welche dem taubstummen Manne die Fähigkeit abspricht, vollgiltige 0 Maim. Mechira 20, 1. Eduth 9, 11. u. a. St. י) W. Wer. 1, 1. Chag. 1V 1. Mrlin 1, l u v. a. St. 3) M. Arqch 1, 1. Gssm. Chag. 2, 6. und ,Jxie Parallelst. Waim. Gdpth 9, 11. etwas milder. '1 Gittin SO, b. 61, a. u. d. Parallelst.

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