Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 1 (1858)
- Issue
- 8 (1858)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 377 (sequence 41)
- Language
- German
- Belongs to
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— 377 — Vielmehr woM er denselben nicht als Taubstummen (הרש), sondern als (Stummen (28ל) angesehen wissen, dem der Thalmud alle Rechte mündiger Personen zuspricht '). Es sollte daher die Trauungsformel niedergeschrieben, und dem Bräutigam unter dem Trauhimmel vorgezeigt werden, worauf derselbe seine Zustimmung und Einwilligung durch ein bejahendes Zeichen ausdrücken und der Braut den Trauring anziehen sollte. Auf diese Weise glaubte der Kromauer Rabbiner den Trauungsakt auf eine legitime Weise vollziehen zu können. Allein der von ihm zu Rathe gezogene mährische Landesrabbiner, R. Mendel Kroch mal, wies ihn zurecht, indem er den fraglichen Bräutigam in die Kathegorie der gewöhnlichen Taubstummen verwies. ״Die Trauung des Taubstummen — schreibt Krochmal — geschieht herkömmlich durch Assistenz von Personen, welche mit demselben bekannt und mit seiner Zeichensprache vertraut sind. Diese machen ihn mit der Bedeutung des Trauaktes bekannt, und er zieht der Braut den Ring an. Dieses Verfahren wurde auch in Krakau bei einem Taubstummen beobachtet, dessen Verständigkeit allgemein bekannt war. Ein gleiches Verfahren müssen auch Sie einhalten. Dies ist um so nöthiger, als der fragliche Taubstumme für sehr verständig gehalten wird. Eure Aenderung des Herkommens zu Gunsten desselben könnte nämlich leicht zu dem Jrrthume Veranlassung geben, als wäre die Trauung gesetzlich vollgiltig, was aber durchaus nicht der Fall ist l 2)״. Aus dem Standpunkte des herkömmlichen Thalmudstudiums dürfte gegen diese Entscheidung kaum ein stichhaltiger Grund geltend gemacht werden können. Der Thalmud erklärt ausdrücklich, daß die Geisteskräfte des Taubstummen nicht denjenigen Grad der Reise erlangen können, welcher zur Schließung eines vollgiltigen Ehebündniffes erforderlich ist 3). Dagegen ließe sich nun allerdings einwenden, daß der Thalmud nicht alte pädagogische und didaktische Erfahrungen erschöpft habe, und daß seine Satzungen nach Maßgabe einer sortgeschrittenen Menschen- und Seelenkuude modifizirt werden können. Allein diese Ein- Wendung liegt außerhalb der Grenzen der rabbinischen Theorie und der herkömmlichen Praris. Die historische Behandlung der Lhalmudischen Quellen wird sich indeß dadurch kaum beirren lassen. Und wie sie auf das Zeugniß der Psychologie und der Erfahrung achtet, so wird sie auch auf die für verschollen gehaltenen Stimmen derjenigen Gesetzeslehrer achten, welche sich schon im thalmudischen Alterthume bald über die rechtlichen Handlungen der Taubstummen überhaupt, bald über ihre Trauung ins Besondere in einem mildern Sinne vernehmen ließen. Zu den Stimmführern gehörten nicht nur vielfach gefeierte Amoräer, wie Samuel (165—257), der als Arzt, Astronom und Civilrechtslehrer berühmt war, und R. Joch an an ben Nascha (gest. 279), der zur jel) Eh. Misp. 235, 18. I. Dea 1, 7. u. S. Kohen das. ף R. G. A. Zemach Zedek Nro. 77. Vergl. das. Nro. 68. Beth Schem. 121, 9. . ף Jebam. 112, b:יחרש דלא אחי לכלל נשואין