Mannheim
Compact Memory

Ben Chananja · 1858-01-01 · 8 (1858) · p. Seite 370

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
1 (1858)
Issue
8 (1858)
Date
1858-01-01
Page
Seite 370 (sequence 34)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2542917-2543107-2543116--0384-2544072
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Ae Red. die diesfällig schuldigen schritte bei der hohen Ländesbehörde Machen, und nach erlangter Genehmigung — mit Zuziehung aller Theilnehmer — das Fernere veranlassen. Die erwähnten Statuten umfassen 31 §§., welche folgenden Rubriken untergeordnet sind. A. Grundgesetzliche Bestimmungen über den Bei- und Rücktritt. Bei der Aufnahme eines gesetzlich anerkannten und angestellten Rabbinen wird dessen Alter, das Alter seiner Gattin und vorzüglich das Verhältnis! des Alters zu einander berücksichtigt; so, daß derjenige, welcher GO Jahre alt und 15 Jahre älter ist als seine Frau, oder derjenige, der zwar noch nicht 60 Lebensjahre zählt, jedoch um 30 Jahre älter ist als seine Frau, zur Aufnähme nicht geeignet ist. (Bei der ganz eigenthümlichen Bestimmung, daß, wenn der Mann 59 Iahte alt ist, die Frau wenigstens 30 Jahre alt sein, wenn er aber schon das 60. Jahr erreicht hat, sie wenigstens 46 Lebensjahre zählen müsse, vermissen wir^mit Bedauern noch eine Bestimmung. Wie, wenn ein Rabbiner, der wegen der Jugendlichkeit seiner Frau zurückgewiesen wird, auf Unterstützung seiner Witwe verzichtet, und bloß wegen seiner Kinder beizutreten wünscht?) Das Einkaufsgeld wird berechnet nach der Altersskala und zwar erstens nach deck Alter des Mannes vött 30 bis 60, in Abstufungen von je 5 Jahren, und zweiteüs nach dem Abstand im Alter der Gatteü von 15 biS 30, in Absiüfungen von je 3 Jahren. B. Von den Leistungen der Mitglieder und der Kaffe. Die Gehaltsbezüge der Witwen richten sich nach den geleisteten Jahresbeitragen in 4 Kathegorien, so, daß jährliche Beiträge von 14 bis 35 Gulden einen Bezug von jährlich 105 bis 262% Gülden erzielen. Ueberdies erhält jede Waise ohne Unterschied jährlich 21 Gulden; und nach Ableben der Witwe fällt ihr Bezug auch den Waisen zu. 6. Vom der Betheiligung der Gemeinden. v. Von den Kapitalien der Kaffe. Diese find von zweierlei An : 1-tens zu Vereinszwecken verwendbare, wozu die Einkaussgelder, die Jahresbeiträge und die Zinsen des^2-tenö unangreifbaren Fondes gehören. Dieser bildet sich fort durch Schenkungen, Stift lungert, Legate, und den etwa zu entfallenden Ueberschuß nach den jährlichen Abrechnungen. E. Von der Geschäftsführung durch eine gewählte Direkzion und durch die Generalversammlung, welche alle fünf Jahre stattsindet. Der geneigte Leser wolle erwägen, daß es weder thünlich noch nöthig war, alle Eiuzelnheiten der genannten Statuten hier wieder zu geben. Sie gehen theils aus der Ratur deö Vereines und feiner Tendenz hervor, zum Lherle müssen sie ja überall den lokalen Verhältnissen angepaßft werden. Möge jeder das Seine thun und beherzigest: לא עליך המלאכה לגמור . ולא אתה בן חורין להבטל ממנה.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.