Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 1 (1858)
- Issue
- 8 (1858)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 368 (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
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— 368 — c) eine nach richtigen Grundsätzen gebildete, reine und deutliche Handschrift, die in so weit regelmäßig sein muß, daß sie bei fortgesetzter Uebung eine gute werden kann; - ä) Bekanntschaft mit den Rederheilen und den Hauptregeln der Sprache, in dem Grade, daß der Aufzunehmende im Stande sei, seine Gedanken schriftlich und mündlich, ohne auffallende Fehler gegen die Rechtschreibung und die Sprachlehre, auszudrücken; 6) Lehramtskandidaten für Schulen mit ung. Unterrichtsspräche müssen mit den Anfangsgründen der deutschen, und die für Schulen mit deutscher Lehrsprache müssen mit den Anfangsgründen der ungarischen Sprache bekannt sein. 3. Im Rechnen: Kenntniß der vier Grundrechnungen, der Regel vom Dreisatz und der Gesellschaftsrechnung, und Bekanntschaft mit der Lehre von Brüchen; die Grundrechnungen müssen auch im Kopse sorgfältig geübt worden sein. 4. Im Gesänge und in der Musik: eine bildsame gute Stimme und musikalisches Gehör, Geübtheit im Singen nach Noten und wo möglich einige Uebung im Klavier- und Violinspielen. 5. In der Vaterlandskunde: einige Bekanntschaft mit der Erdkunde des österr. Kaiserstaates und vorzüglich des Königreichs Ungarn, eine allgemeine Kenntniß der Hauptbegebenheiten oder der wichtigsten Ereignisse der österr. und ungar. Geschichte. Diese Vorkenntniffe soll jeder Aufzunehmende besitzen. Es beschränken sich dieselben nur auf die Ansangsgründe, des Wissens uud Könnens, um gleich dadurch erkennen zu geben, daß die Präparanden vorzüglich lernen sollen, was ihnen zu wissen nöthig ist, was sie dereinst zu ihrem- oder Anderer Besten anwenden werden. Man erwartet von dem Jnspektorate und jeder Schuldirekzion, daß sie in Erwägung des großen und bleibenden Nutzens, den sie für die Kirche und die Schule und dadurch für das ganze Vaterland durch Beförderung einer besseren Vorbereitung und Bildüng der künftigen Lehrer stiften, auch dieser Angelegenheit ihre Theilnahme und Thätigkeit zuwenden, und auf jede geeignete Art, insbesondere bei Gelegenheit der ihnen obliegenden Schulvisttationen, die Ueberzeugung sich verschaffen werden, daß für die Heran-