Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 1 (1858)
- Issue
- 8 (1858)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 342 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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— MS — chern diese Maßregel dmchgesührt worden war — der 24. Äb J) — wurde als freudiger Gedenktag gefeiert 2). Die Wiederherstellung der nationalen Rechtspraris war während der Verfolgungszeit Gejgenstand inbrünstigen Gebetes gewesen 3). Mit der Wiederherstellung der nationalen Rechtspraris war die Einsetzung des großen Synedriums verbunden. Die Entste- Hungszeit dieses obersten Gerichtshofes ist in neuester Zeit Gegenstand wiederholter Untersuchung gewesen. Es wurde «achgewiesen, daß auch in vorhasmonäischer Zeit angesehene Männer dem Hohenpviester in politischen und juridischen Angelegenheiten als Räthe M Seite gestanden haben 4). Allein diese Gerusia hatte weder die scharf ausgeprägte Organisation noch die Machtvollkommenheit des spätem großen Synedriums. Unter einer Fremdherrschaft konnte auch lezteres mit keiner ausgedehnten Gewalt bekleidet sein. Zuuz sagt daher mit Recht: ״Als die Juden nach 25-jährigem Kampfe ihre Unabhängigkeit und die Zionsbnrg errungen hatten, ward Simon den Mathathia Fürst und Hoherpriester, und in Jerusalem wurde das Synedrium errichtet3)". Nach dem gewonnenen richtigey Einblicke in dir Zeit der großen Versammlung wissen wir auch mit Bestimmtheit, daß das Verzeichniß der Synedrialhäupter nur bis Simon dem Haömonäer reicht. Den Verhandlungen des Synedriums wohnten strebsame Jünglinge fleißig bei, um sich auf ihre künftige öffentliche Wirksamkeit vorznbereiten. Zum Theil wurden sie förmlich als Auskultanten angestellt״). Starb einer der Synedrialräthe, so wurde l) Wol des Hahros 170 der sel. Aera. ר Meg. Taan. v. בכ״ד בי' תבנא לרינגא בימי מלכות יון היו דניין בדיני נכרים וכשגברה יד בית חשמונאי בטלובם והיו הנין בדיני ישראל ואותו היום שבטלוהו עשאוהו יום טוב Dies war offenbar die ursprüngliche Leseart. Die Worte ״wir kehrten zurück zu unserem Rechte (תבנא לדיננא)" beweisen, daß hier die Rückkehr von einer ganz ftemden Rechtspraris die Rede ist. Noch deutlicher geht dies aus den Worten ״und man urtheilte nach den Gesetzen Jsrael's" hervor. 3) Hegi. Leb S. 59. *1 Sachs in Frankens Ztschr. II. 302. Frankel ger. Bew. S. 66. 5) Gottesd. Vortr. 37, 6) Sanh. 4, 4.