Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 1 (1858)
- Issue
- 4 (1858)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 174 (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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— 174 Den Hebammen wird nebst der Strafe des obigen §. 12 lit. 6 für Wiederholungsfälle diesfälliger Pflichtverletzungen der Verlust ihres Gewerbsbefugnisse anzudrohen, und jeder Fall eines solchen Straf-Verfahrens zur Entscheidung mit den entsprechenden Anträge hieher vorznlegen sein. Um den im bezogenen §.12 der Zirkular-Verordnung vom 4. Juli 1851 enthaltenen Strafbestimmungen mehr Nachdruck zu verleihen, und gleichzeitig dieselben mit dem Strafmaßstaben der politischen Vollzugsvorschrift vom 20. April 1854 (L. G. B. v. I. 1854 St. VHI. Nro 102) in Uebereinstimmnng zu bringen, kann die im obigen §. mit 4 fl. festgesetzte Geldstrafe auf einen nach Ermessen der vorgehenden politischen Behörde zu verhängenden Strasbetrag von 4 bis 10 fl., oder im Falle der Zahlnngs- Unfähigkeit, auf eine im Sinne der obigen Vollzugsvorschrist dem Geldbeträge entsprechende Arreststrafe verschärft werden. Jnsoferne sich im dortigen Verwaltungsgebiete Juden-Gemeinden befinden, welche in Ermanglung eines Rabbiners die diesfälligen Geschäfte selbstständig besorgten, ohne einem auswär- Ligen Rabbinate zugetheilt und von einem solchen bezüglich dieses Geschäftes überwacht zu sein, so wird wegen unverzüglicher Zu- Weisung solcher Gemeinden unter die Aufsicht und kirchliche Leitung eines auswärtigen Rabbiners das Nöthige zu veranlassen sein, was sodann auch rücksichtlich der einzelnen in christlichen Gemeinden zerstreut wohnenden Israeliten und deren Familien zu gelten hat. Ueberhaupt ist darauf zu sehen und zu bewirken, daß im ganzen Verwaltungsgebiete die israelitischen Glaubensgenossen sammt und sonders den bestehenden Rabbinaten in kirchlicher Beziehung untergeordnet, von Leztern in steter Vormerkung und Aussicht geführt, und dadurch die Schwierigkeiten, welche bisher am flachen Lande die Führung vollständiger und unfassender Geburts-Matrikeln hauptsächlich verhinderten, gründlich beseitiget werden. Sollte es für nothwendig befunden werden, daß von den Vorstehern der obgeschilderten isr. Gemeinden die Beschneidungs- Protokolle in beglaubigter der Komitatsbehörde im Wege der betreffenden Rabbinate allmonatlich eingesendet werden, so ist solches anher