Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 1 (1858)
- Issue
- 4 (1858)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 173 (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
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— 173 — die nunmehr zu ergreifenden Maßregeln zuförderst dahin zu richten, daß den obigen gesetzlichen Bestimmungen, welchen mit den nachstehenden h. o. Verfügungen nur eine entsprechende Erläuternng und eine den mittlerweile vorgekominenen Erfordernissen angemessene Verschärfung verliehen wird, — die vollste Geltung und strengste Beachtung gesichert und verschafft werde. Um auf diesen Wege ein Resultat zu erlangen, welches unter gleichzeitiger Beseitigung der bereits vorhandenen Mängel auch für die Zukunft wirksam sein soll, wird im Sinne der obigen Zirkular-Verordnung hiemit Nachstehendes verfügt. — Die genaue Kenntniß des Zustandes in welchen sich allenthalben die isr. Geburts-Matrikeln dermalen befinden, ist die Basis, von welcher aus bei der Regelung dieser Angelegenheit ansgegangen werden muß; die Komitatsbehörde hat daher vor Allem eine genaue von Gemeinde zu Gemeinde vorgehende Revision der isr. Gebnrtsmatrikeln vornehmen zu lassen, dann aber ans den Ergebnissen der Volkszählung, der Konskription für Schulzwecke, dem Steuerkataster, den Paßprotokollen, und anderen ähnlichen Behelfen eine Prüfung der Matrikeln wenigstens in Stichproben zu veranlassen, wobei auch die Beschneidnngs-Protokolle der Privateu zu Rathe zu ziehen und mit beu Matrikeln zu vergleichen sein werden. Dieses Geschäft wird in jedem Bezirke einem politischen Beamten, welch em ein b ew ährter Rabbiner, der jedoch selbstverständlich nicht der kontrolirte Matrikelnführer der betreffenden Gemeinde sein darf, bei zugeben ist, zu übertragen sein. Da ferner im Sinne der h. o. Zirkular-Verordnung vom 12. Mai v. I. 3• 12,291, gegenwärtig nur Personen, welche sich diesfalls anmelden, und die Fertigkeit dazu darthun, eine Beschneidüng vornehmen dürfen, so sind allen andern Personen die privative geführten Beschneidevormerkungen abzunehmen und den befugten Matrikelnführern zu übergeben. Die gegenwärtig zulässigen Beschneider unterliegen der nachfolgend verschärften Strasbestimmung des 8- 12 der bezogenen Zirkular-Verordnung vom Jahre 1851, wenn sie die Anzeige der vollzogenen Beschneidung unterlassen.