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Ben Chananja · 1858-01-01 · 3 (1858) · p. Seite 128

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
1 (1858)
Issue
3 (1858)
Date
1858-01-01
Page
Seite 128 (sequence 32)
Language
German
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— 128 — morden h., sich auf Verbrechen an Personen auögeübt, beziehen, so wird das fragliche Wort diesen analog genommen. Oder es wird ans der Form nnd Fassung des Gesetzes selbst der Sinn entwickelt. 13. Wenn zwei Stellen in der h. S. widersprechend scheinen, wird der Widerspruch nur dort durch subjektive Ansichten behoben, wo nicht ein dritter Vers gefunden wird, der eine objektive Lösung gestattet.— —Anmerk. Ob man einen Wortvergleich und von selbst aufstellen dürfe, ohne es traditionell überkommen zu haben, ist der Gegenstand einer Controverse zwischen Rabbi Meir und den Rabbinen *)• Ob aber die andern Jnterpretationskategorien allgemein angewendet werden dürfen, oder ob jede einzelne Anwendung traditionell sehn müsse, darüber streiten Raschi und die Toßafoth Sukka 31, 1. Nach Ersterem herrscht volle Freiheit in der Anwendung jeder einzelnen Kategorie, nach Lezteren ist sie beschränkt, d. h. es darf gar kein Hinderniß entgegen stehen. Der Schluß da minora ad majorem unterliegt durchaus keiner Beschränkung 2). Vermittelst dieser Kategorien kann nur aus ein neues Verbot, aber nicht auf die damit verbotene Strafe geschlossen werden3), außer wo bei gehöriger Betrachtung das abgeleitete neue Verbot eigentlich die Grundlage nnd das Cardinal-Verbot bildet. Mit der Tochter eine Ehe einzngehen, ist nicht ausdrücklich verboten, es wird aber so geschlossen: Ist das Verbot der Ehe mit einer Enkelin verboten, um wie viel mehr mit der Tochter. Dieser Fall aber bildet eigentlich den ersten Grad deö Verbotes, daher er auch derselben Strafe unterliegt.4). Von einem civil-rechtlichen Fall kann man nicht ans einen rein religiösen Fall schließen. So z. B. ist man nicht verpflichtet, mit Hintansetzung seiner Würde einen Andern vor Geldschaden zn schützen, woraus man aber nicht schließen darf, daß eine ähnliche Rücksicht auch bei Ritualien zu beachten sei.5). Von einer Entschädigung in Straf- ') Mda 19, 2. ») Rida 19. •') Synh. 70, a. ") S. Äcfcf Mischna Main«, v. d. Verunreinigung der Leichen. 6) Berachrt. 19, 2.

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