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Der Israelit · 1938-09-08 · Heft 36 (8.9.1938) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
79 (1938)
Issue
Heft 36 (8.9.1938)
Date
1938-09-08
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
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Seite 6 Nr. 36 De't Israelit 8, September ~1938 Eignung ab, sondern vielleicht mehr noch von Beziehungen und von buchstäblich unermüdlicher Suche. Voraussetzung für einen Erfolg ist allerdings die Beherrschung eines tadellosen Jiddisch — Jiddisch wie es in Litauen gesprochen wird — und besonders für kaufmännische Berufe die Beherrschung der englischen Sprache, deren Erlernung ich Ihnen und unseren Freunden nicht genug nachdrücklich ans Herz legen kann. Im Allgemeinen unterscheidet man in Amerika zwischen den sog. Parochial-Schulen und den Jeschiwaus. Die ersteren bieten eine Kombination von Limude kaudesch und profanen Unterrichtsfächern« wobei die Limude kaudesch nach Stundenzahl und Reihenfolge im Vordergrund stehen. Die letzteren sind mit unseren Chadorim identisch, meist mit einer Messiwto (bei uns Jeschiwoh genannt) für die schulentwachsene Jugend und einem Vollinternat verbunden. Daneben gibt es allerhand Zwischenstufen und Abarten, natürlich (7 Millionen Juden!) auch private Chadorim, die sich Melamdim auf eigene Faust errichten. Und nun zur zweiten, zur wichtigsten Frage, die in Ihrem speziellen Falle alle obigen Ausführungen illusorisch macht, zur Frage der Einwanderungsmöglichkeit. Es gibt absolut keinen Weg, die ungarische Quote, die auf Jahre hinaus gesperrt ist, zu umgehen. Und Sie gehören zur ungarischen Quote, da sich Korrespondenzen. Deutsches Reich. Jüdische Vornamen für Juden. Berlin, 4. Sept. Zu dem von uns bereits in der vorletzten Nummer veröffentlichten Gesetze und der Namensiiste ist nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 5. Januar 1938 noch f o 1 - gendes zu beachten: 1. Führt jemand gemäß standesamtlicher Eintragung einen der im Verzeichnis der jüdischen Vornamen — vgl. „Israelit" Nr, 34 — angegebenen Vornamen, so ergibt sich für ihn aus der Neuregelung keine Verpflichtung auf Beilegung eines weiteren Vornamens. Geringfügige Abweichungen in der Schreibweise eines jüdischen Vornamens lösen die Verpflichtung zur Annahme eines zusätzlichen Vornamens nicht aus. 2. Führt ein Jude keinen der im Verzeichnis aufgeführten jüdischen Vornamen, will er sich aber statt der nach der Neuregelung vorgesehenen Zusatznamen Israel bezw. Sara einen anderen zugelassenen jüdischen Vornamen beilegen, so kann er eine entsprechende Aenderung seines Vornamens bezw, eines seiner Vornamen beantragen. Nach den ministeriellen Richtlinien ist solchen Anträgen zu entsprechen, sofern sie vor dem 1. Oktober 1938 gestellt sind. Diese Gesuche sind an die untere Verwaltungsbehörde zu richten. Dabei ist zu beachten, daß auch die Streichung eines Vornamens eine Aenderung bedeutet. Die Gebühr für die Aenderung von Vornamen ist nach den Richtlinien auf 5—500 RM. festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gebühr ist die Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen, Ist er mittellos oder erscheint es sonst nach Lage des Einzelfalles billig, kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Wird der Abanderungsantrag genehmigt, so werden von der genehmigenden Behörde alle in Frage kommenden Stellen benachrichtigt. 3. Die sich für die sonstigen Fälle aus der neuen Regelung ergebende Verpflichtung auf Führung der zusätzlichen Vornamen Israel bezw, Sara beginnt am 3. Januar 1939. Bis 31. Januar 1939 müssen die im § 2 der VO. vom 17. 8. 1938 vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen an die Standesämter, bei denen die Geburt und die Heirat beurkundet sind, und an die Ortspolizeibehöfden erfolgt sein. Die Polizeiverordnung über die Ausländer. Berlin, 4 Sept. Zu der am 1. Oktober in Kraft tretenden Polizeiverordnung vom 22. August über die Ausländer sei hier zugefügt, daß das neue Gesetz alle bisherigen Bestimmungen der Länder (einschl. Oesterreichs) über Aufenthalt von Ausländern oder deren Aufenthaltsbewilligung im Reichsgebiet aufgehoben sind. Generell heißt es in der Verordnung, daß der Aufenthalt nur solchen Ausländern erlaubt wird, deren Persönlichkeit und Aufenthaltszweck Gewähr, bietet, daß sie der gewährten Gastfreundschaft würdig sind. Jeder Ausländer über 15 Jahre, der sich länger als diese ausnahmslos nach dem Geburtsort und nach dem Land richtet, in welchem dieser Ort heute liegt. Die Einwanderung als Rabbiner außerhalb der Quote setzt den Nachweis einer zweijährigen Tätigkeit als Rabbiner mit amtlichen Dokumenten voraus, den Sie nun. leider nicht erbringen können. Es tut mir leid, daß ich Ihnen keine günstigeren Berichte geben konnte. „Günstig" ist aber letzten Endes nur das, was den Tatsachen entspricht und daher auf den richtigen. Weg zu führen geeignet ist. —kl. * Emigration nach Australien? Canberra, 23. Aug. Der amtierende Innenminister von Australien, Thompson, hat angekündigt, daß Vertreter der niederländischen Regierung nach Australien kommen zwecks Unterhandlung zur Einwanderung niederländischer Kolonisten. Zahlreiche Juden aus Deutschland und Oesterreich meiden sich als Interessenten für die Einwanderung. Insgesamt sind es etwa 50 000, die sich in Australien niederlassen wollen, aber wahrscheinlich werden nicht mehr als 5000 zugelassen werden. Viele Anträge kommen von Frauen und Mädchen aus England, die Posten als Hausgehilfinnen in Australien suchen. drei Monate im Reichsgebiet aufhält, bedarf einer besonderen Aufenthaltserlaubnis, bei Berufsausübung muß die Aufenthaltserlaubnis schon ' bei kürzerem Aufenthalt erlangt werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist von einem gültigen Paß abhängig. Bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit erlischt die Geneiz- . migung. Unrichtige Angaben über Person, Familie, Staatsangehörigkeit, Muttersprache, Rassenzugehörigkeit, Beruf und wirteshaftliche Verhältnisse können zur Aufhebung der Genehmigung und zur Ausweisung führen. Das Aufenthaltsverbot kann nach dem neuen Gesetz auch auf Ehegatten und m i nderjährige Kinder ausgedehnt werden. Wenn der Ausländer in bestimmten Fällen nach Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung sogleich einen neuen Antrag stellt, so ist,ihm der Aufenthalt bis zur Erledigung des Antrages erlaubt, ebenso bei EinreichunL einer Beschwerde gegen Ausweisung bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde, sofern die Behörde bei Verhängung der Ausweisung nicht anders verfügt hat. Eine Appellation an die Verwaltungsgerichte ist in auslandspolizeilichen Angelegenheiten nicht angängig. Staatenlose gelten bezüglich der Bestimmungen als Ausländer und können auch dann ausgewiesen werden, wenn ein fremder Staat seine Bereit Willigkeit, sie aufzunehmen, nicht erklärt hat. Alle bis jetzt erteilten Aufenthaltsbewilligungen an Ausländer erlöschen spätestens am 31. Marz 1939. Die Ausländer, die bis jetzt eine Aufenthaltsbewilligung nicht brauchten, müssen spätestens bis zum 31. Dezember- 1938 eine solche , beantragen. Di Strafbestimmungen für Zuwiderhandlung bleiben in der Hauptsache die gleichen wie vorher, I. School dertifipate Examination der Jawne. ' . Kol n , 5. Sept. Nach amtlicher Mitteilung der Universität Cambridge an3die Leitung der Oberschule Jawne haben 12 Schüler und Schülerinnen, die seit April 1937 die der Jawne angegliederte englische Abschlußklasse besuchen, im diesjährigen Juli-Termin das School Certifikate Examination erfolgreich bestanden. Alle diese Prüflinge haben in wenigstens zwei Hauptfächern das Prädikat „very good" erhalten. Besonders hervorgehoben verdient es zu werden, daß 10 Prüflinge in Hebrew „vei-y good" erhielten, daß aber auch in allen anderen Fächern mehr „very good" und „good" erzielt wurde, als das für die Universitätsreife ausreichende Prädikat „credit". Aus Baden, Mannheim, 1. Sept. In der jüngsten Sitzung der Gemeindevertretung wurde der Kaufvertrag mit der Stadtgemeinde Mann* heim wegen des alten jüdischen Friedhofes und des Hauses in F 5, 25 genehmigt. Mit der Ueberführung der auf dem alten Friedhof liegenden Toten nach dem neuen Friedhof wird bereits begonnen. Von der Auswanderungsabteilung der Kultusgemeinde, Wien, 4, Sept. Die Auswanderungsabteilung der Israelitischen Kultusgemeinde Wien teilt mit: In der Zeit vom 21. bis 26. August 1938 wurden 506 Auswanderer mit Reisebeiträgen versehen. Insgesamt konnten bisher 6086 Personen mit Hilfe der Auswanderungsabteilung der Israelitischen Kultusgemeinde Wien das Reichsgebiet verlassen. Als Z i e i l ä n d e r wurden in diesem Berichtsabr schnitte angegeben: England 93, USA. 9, Palästina 41, Argentinien 38, Schweiz 36, CSR. 22, Polen 18, Columbien 16, Cypern 14, Belgien 13, Portugal 12, Luxemburg 11, Frankreich 10, Griechenland und China je 9, Uruguay und Ungarnje 7, Gostärica 5, Holland, Bolivien, Australien je 4, Südafrika, Liberia' Schweden, Paraguay, Persien je 3,. Italien, Türkei, Rumänien, Peru je 2, Lettland, Litauen, Syrien, Panama und Venezuela je 1. Die Auswanderungsabteilung der Israelitischen Kultusgemeinde Wien erhielt sowohl von den jüdischen Gemeinden an der westlichen Reichsgrenze als auch von den ausländischen jüdischen Organisationen dringende Aufforderungen, vor jedem Versuch einer nicht behördlich genehmigten Einwanderung in die Schweiz, nach Belgien, Frankreich, Holland und Portugal zu warnen, Polen. Das Ende des Jüdischen Kongresses, Warschau, 4. Sept. In Warschauer Zeitungen lesen wir einen kurzen Bericht, daß das Büro des Jüdischen Kongresses in. Polen liquidiert worden ist. Damit ist eine Sache zu Grabe getragen worden, der wir keine Träne nachweinen. Man erinnert sich, mit welchem Aplomb der „Jüdische Kongreß in Polen" vor Jahresfrist ins Leben gerufen wurde, welche kühne Wege er einschlug und welche große Ziele er sich setzte. Dem Vereinigten nationalen und assimilatorischen Block' schien sich mit diesem ständigen Kongreß die günstige Gelegenheit zu bieten, azle Belange des äußeren und inneren öffentlichen jüdischen Lebens, auch die der Religion und alle Anliegen der Orthodoxie, in ihre Obhut zu nehmen. Als die Führer der Orthodoxie diese Absicht durchblick- ten und sich dagegen zur Wehr setzten, war wieder der willkommene Anlaß geboten, auf „die ewigen Störenfriede" mit Fingern hinzudeuten, die partout die jüdische Einheit zerbrechen wollten. Die vom Kongreß seinerzeit ausgeschriebenen W a h 1 en zeigte in der Art, wie diese „freie Wahl" gedacht war, von vorhinein, daß dieser Kongreß nie und nimmer eine legitime Vertretungskörperschaft der gesamten Judenheit Polens sein kann, Daran, und nicht erst an der Opposition der Orthodoxie, scheint auch die ganze Kongreßidee gescheitert zu sein. Eine Todesursache wird nicht angegeben, ein Nekrolog wird nicht gehalten, nur an bescheidener, entlegener Seite der Zeitung wird gemeldet, das Büro des Jüdischen Kongresses in Polen, und mit ihm der Kongreß selbst sei liquidiert. Auch wir wollen den Toten ruhen lassen, Amerika. Aufruf an die Jugend» New York, 22, Aug. Während des Zweiten Weltjugendkongresses hat James G. Mac Donald, der frühere High Commissioner für die Flüchtlingsfürsorge, einen flammenden Appell an die versammelte Jugend gerichtet, von ihren Regierungen zu verlangen, daß die Tore für die jüdischen Einwanderer weit geöffnet werden. ' Brasilien/ Neue Jüdische Gemeinde in Brasilien. Rio de Janeiro, 20. Aug. In Rio de Janeiro bildet sich soeben eine neue Jüdische Gemeinde auf gesetzestreuer Basis. Auf Veranlassung der Religiösen Auswanderer-Betreuung Agudas Jisroel, Berlin, hat die Synagogengemeinde Wetzlar beschlossen, der neuen Jüdischen Gemeinde in Rio de Janeiro ihre Sefer Thora zun Geschenk zu machen. SprechsaaL Am Ende des Schmittojahres, Nachdem auf die Sprechsaal-Notiz betr. Warenkredit am Ende des Schmittojahres in Nr. 29, vom 21. Juli von rabbinischei1 Seite keine instruierende Aufklärung erschienen ist. sei darauf hingewiesen, daß man sich gegen den Verfall einer am Ende des Schmittojahres gegen einen jüdischen Kunden bestehenden Forderung, die auf Warenlieferung auf Kredit beruht, dadurch schützen kann, daß man dem Beth-Din seines Wohnortes oder einem anderen Beth Din b i s fi""\ aisr ein Verzeichnis dieser Forderungen mit Namen der Kunden und der ausstehenden Beträge einreicht. (Prusbul). Nach einer Auffassung genügt auch eine diesbezügliche mündliche Erklärung vor zwei jüdischen Zeugen. : Dadurch wird die Forderung an das Beth-Din übertragen (wie bei Darlehen), und dann ist man berecht:gt: die Forderung bei Fälligkeit einzuziehen, andernidh aber würde man durch Mahnen und Inkassogegen ein Gebot verstoßen, und wäre bei freiwilliger Zahlung des Kunden verpflichtet, diesen darauf . hinzuweisen, daß man auf das Geld verzichtet, und">rs!: wenn der Kunde es trotzdem schenken' \ will) ^aS'' man es behalten. P-

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