Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 79 (1938)
- Issue
- Heft 29 (21.7.1938)
- Date
- 1938-07-21
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2446951-2451012-2451040--83846-2541875- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
De x\. Israelit -- , 6 . - rt,^ v," - b) Zur Anfechtung der Ehelichkeit von Kindern war bisher ausschließlich der Ehemann der Mutter berechtigt, und zwar nur,; innerhalb eines Jahres seit seiner Kenntnis ypn .der Geburt des Kindes, Künftig ist er allein nur innerhalb eines Jahres seit der Geburt anfechtungsberechtigt. Nach Ablauf dieses Jahres ist der Staatsanwalt zeitlich unbeschränkt anfechtungsberechtigt, neben ihm der Ehemann nur noch solange, als seine Kenntnis von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, noch nicht ein Jahr besteht. Die Anfechtung durch den Staatsanwalt kann im Interesse des Kindes erfolgen, ferner aber im öffentlichen Interesse, unter das besonders rassenpolitische und erbbiologische Gesichtspunkte fallen (§§ 3—5). Dem staatlichen Interesse an der Aufklärung der Abstammung entspricht es, daß nicht mehr durch Anerkennung der Ehelichkeit seitens des Ehemanns die Anfechtung ausgeschlossen wird, daß ferner im Anfechtungsprozeß der Prozeßstoff der Verfügung der Parteien entzogen ist, das Gericht über das Parteivorbringen hinaus Tatsachen berücksichtigen und Beweise anordnen kann. Auf die Anfechtbarkeit der Ehelichkeit ist deutsches Recht auch dann anwendbar, wenn der Vater Ausländer ist, wofern nur die Mutter Reichsangehörige ist, oder die bereits verstorbene Mutter eines noch minder jährigen Kindes es zur Zeit ihres Todes gewesen ist. Das neue Recht gilt auch für Kinder, die vor dem 14. April 1933, dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, geboren wurden. Jedoch erhält ein Ehemann, der sein Anfechtungsrecht bereits durch Zeitablauf verloren hatte, es für die Dauer eines Jahres, d. h. bis einschließlich 13. April 1939 wieder, wenn er von den Anfechtungsgründen frühestens drei Monate vor Verlust des Rechtes erfahren hatte. Das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts beginnt frühestens am 14. April 1939, es sei denn, daß der Mann unbekannten Aufenthalts ist oder infolge der Neuregelung das Anfechtungsrecht überhaupt nicht wieder erworben hat. Ein rechtskräftiges Urteil,1 das die Anfechtungsklage des Mannes wegen Versäumung der Anfechtungsfrist oder Anerkennung des Kindes abgewiesen hat, hindert eine Anfechtung auf Grund neuen Rechts nicht (§§ 26,<27). c) Vor oder nach Erlaß des Gesetzes rechtskräftig begründete Kindes annähme Verhältnisse können künftig' im freiwilligen Gerichtsbarkeiitsverfahren wieder aufgehoben werden, wenn Richtige Gründe in der Person des Annehmenden oder des Kindes ihre Aufrechterhaltung sittlich nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.' Bei gemeinschaftlicher Kindesannahme durch;,,, ein Ehepaar kann, wenn der Aufhebungsgrund^jjiur in der Person eines Ehegatten liegt, auch 1 das Annahmeverhältnis zu dem anderen Ehegatten aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt nur auf jederzeit rücknehmbaren Antrag durch das Amtsgericht, das den Annahmevertrag bestätigt hat. Sie wirkt auch gegen, die Abkömmlinge des Kindes, auf die' sich die Annahme, erstreckt hat (GGL. § 1762 BGB.). Antragsberechtigt sind die Vertragsparteien, und zwar diejenigen, in. deren Person der Aufhebungsgrund;nicht vorliegt, nach dem Tode : des Kindes auch, dessen ^Abkömmlinge, die von; den Wirkungen des Adoptivvertrages erfaßt sind (§§ 12, 13). ■ Damit ist den Beteiligten die Möglichkeit gegeben, bei R&$$ettverschiedenheit zwischen ihnen, hei Auftreten schlechter Erbanlagen des Kindes oder bei unsittlichem gemeinschaftsschädlichem Lebenswandel*. eines Beteiligten ,1 die Lösung des Kindesannahmeyerhältnisses auch gegen den Willen des anderen Teils herbeizuführen. Dies "War bisher nur; durch, bürgerlichen Rechtsstreit möglich, wenn ,, die allgemeinen Gründe für die ( Anfechtung einer Willenserklärung [Irrtum, Täuschung oder Drohung) vorlagen. ' - . ... „ . ■ - . 'Wi;- ■ ■ ■ r. . . . ,== Antragsreoht hat aber auch die höhere Verwaltungsbehörde, und zwar auch nach dem Tode des Annehmenden sowie nach dem Tode des Kindes dann, wenn dieses von den Wirkungen der Adoption erfaßte Abkömmlinge hinterläßt (§13 Abs. -1, § 15 Abs. 4). Die höhere Verwaltungsbehörde soll den Antrag nur bei dringendem öffentlichen Interesse stellen. Dieses wird vor allem bei Rasseverschiedenheit gegeben sein, so daß Kindesannahmeverhältnisse zwischen Deutschblütigen und Juden auch gegen den Willen beider Teile wieder aufgehoben werden. Sterben eine oder beide Vertragsparteien während des Verfahrens, so wird es nur fortgesetzt für und gegen die Abkömmlinge eines Kindes, auf die sich die Annahme erstreckt, für und gegen die Personen, die im Falle der Aufhebung als gesetzliche Erben des Annehmenden in Frage kommen, endlich gegen die Erben des Kindes, wenn es nach dem Annehmenden, der den Antrag gestellt hat, gestorben ist, ohne von den Wirkungen der Annahme erfaßte Abkömmlinge zu hinterlassen (§ 15). Von der Aufhebung an hat das Kind (und seine Abkömmlinge) wieder seinen früheren Familiennamen zu führen, es sei denn, daß das Annahmeverhältnis eines von einem Ehepaar angenommenen Kindes nur gegenüber einem Ehegatten aufgehoben worden ist. Die erbrechtlichen Wirkungen der Annahme gelten schon als vor dem Tode des Annehmenden fortgefallen, wenn er nach Beginn des Verfahrens gestorben ist (§ 21). 2. Rechtskräftig gerichtlich bestätigte Kindesannahme- oder Aufhebungsverträge dürfen künftig nicht mehr wegen etwaiger Formmängel, die staatliche Verfügung der Ehelichkeitserklärung darf auch nicht mehr wegen sachlicher Mängel als unwirksam behandelt oder angefochten werden. Dies gilt auch für Hoheitsakte dieser Art, die vor dem Gesetz erlassen worden sind (Art. 4, §§ 23, 30, 31). Nr. 29 »Seite 3 Demgegenüber hat der Reichsjustizminister das Recht erhalten, zurückliegende und künftige Ehelichkeitserklärungen zurückzunehmen, wenn das Kind nicht von dem Manne stammt, auf dessen Antrag es für ehelich erklärt worden ist, und zwar auch noch nach dem Tode des Kindes, wenn es Abkömmlinge hinterlassen hat. Das Kind verliert damit die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des bisher als Vater angesehenen Mannes. Dessen elterliche Gewalt endet; seinen Namen dürfen das Kind und seine Abkömmlinge nicht mehr führen. Die Mutter erlangt das Sorgerecht nur wieder, wenn sie dem Kinde' Unterhalt zu gewähren hat (vgl. § 1738 BGB., Begründung zu § 24); in keinem Falle bedarf das minderjährige Kind der Einwilligung der Mutter zur Verheiratung (§§ 24, 31, Abs. 2). 3. Von dem Ehehindernis der Schwägerschaft, das zwischen Verschwägerten gerader Linie {z. B. Stiefvater und Stieftochter) besteht, und dem Ehehindernis der Geschlechtsgemeinschaft, das besteht, wenn ein Teil mit Verwandten gerader Linie des andern Geschlechtsgemeinschaft gepflogen hat (§ 1310 Abs. 1 und 2 BGB.), kann Befreiung gewährt werden. In Verbindung hiermit ist jetzt auch die bisher unzulässige Ehelichkeitserklärung von Kindern gestattet, die aus dem Geschlechtsverkehr von Personen stammen, zwischen denen diese Ehehindernisse bestehen (§§ 22 Ges., § 9 DurchfVO.). 4. Endlich bringt das Gesetz eine wesentliche Vereinfachung für Staatenlose. Bisher galt in den Fällen, in denen nach deutschem internationalen Privatrecht das Recht der Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, für Staatenlose das Recht ihres früheren Heimatstaates. Künftig richten sich ihre Rechtsverhältnisse nach dem ihres gewöhnlichen bezw. ihres tatsächlichen Aufenthalts, für in Deutschland ansässige also nach deutschem Recht (§§ 25, 32). W—r. DAS EPBLUDIUM. Im Herbst 1812 spielte zum ersten Male eine Orgel bei einem jüdischen G'ttesdienste in Deutschland, und zwar in Seesen, der Reformresidenz Israel Jacobsons. Einige Jahre später hörte man die Orgelklänge in einer Privatsynagpge zu Berlin, die wieder verstummten, als durch königliches Dekret verfügt wurde, daß an den alten jüdischen Bräuchen beim G'ttesdienste nicht zu drehen und zu deuteln sei. 1817 zog die Orgel zum ersten Male in eine Gemeinde synagoge ein, und zwar in die des Neuen Israelitischen Tempelvereins zu Hamburg. Heute, nach 120 Jahren, wird in vielen Gemeinden, zuletzt in Worms, Abschied von der Orgel gehalten. Sollte nicht dieser Wandel Anlaß geben zu r i c h t i g e m Umlernen? Das Orgelspiel vor über hundert Jahren war ein Präludium für andere tiefgrejfende;Refprmen. Bald hörte man, der alte Messias werde; weder erwartet noch gewünscht, die messianis,che Zeil sei mit der Emanzipation angebrochen. In einer Gemeinde wurde (der neunte A w,. .mit. Lichtern und Liedern begangen. Heute drängen sich in der gleichen Stadt aus dem ganzen Lande die Enkel derer, für die mit der Emanzipation der Messias gekommen war, vor dem amerikanischen Konsulat, um die Erlaubnis zum,Betreten neuen Heimatbodens zu erhalten, und in einer großen liberalen; Gemeinde kehrt man?ur Estherrolle lind den alten Kinaus im Urtexte zurück. In dem Sichaufstemmen der alten .Rabbiner gegen jene Abkehr vom alten; Bund und von den altgeheiligten Förmen sieht ein Geschichtler unserer Zeit „den Schwanengesang des alten Rabbinertums, der die ganze Hilflosigkeit seiner Vertreter zeigte, welche nur in ihren Büchern lebten, aber keinerlei Kenntnis davon gewonnen hatten, daß die Menschen ihrer Tage sich denkmündig fühlten" (Ismar Elbogen; Geschichte der Juden in Deutschland). Lebten die Alten heute noch, sie würden gewiß nicht triumphieren und sich selbstgerecht auf die Brust schlagen, sie würden umgekehrt,, gleich dem Propheten Jirmijahu, heiße Tränen haben für die, die sich nicht warnen noch raten ließen, und sagen: „Noch ist's Zeit!" Vielleicht hätten die Alten — sie hatten einmal die Schwäche, „in Gedanken aus alten Büchern zu operieren", wie sich jener Geschichtler auszudrücken beliebt — mit R. Schimeon ben Jochi (Midrasch Schmuel Kap. 13) jene Sätze aus Hosea 3 für ihren Rückruf verwendet, die unsere Situation. und: unser Leben bis .ins Innerste treffen. , . ' G'tt hat dem Propheten Samuel: vorausge-; sagt, so sagt R. Schimeon, daß sich Israel in der Zeitenfolge einer dreifachen Auflehnung schuldig machen wird; Auflehnung gegen das Reich G'ttes, Auflehnung gegen das Davidische Haus( Abkehr vom heiligen Tempel. Es kommt aber die Zeit — es wird dies unmittelbar vor der Erlösung sein, — daß Israel G ' t|t w i e d e r sucht, die Treue zum Davidischen Hauseerneuert und sich nach dem Hei - iigtume sehnt, wie es in Hosea 3 heißt; m nsi tm^K n m wpy\ bxw> "»an nmn D'avi nnrnn mta n nriBveötoa „Nach all dem kehren Israels Söhne zurück und sie suchen G'tt ihren G'tt und David ihren Kö- Seit 45 Jahren Tabak JOSEPH, Sandweg 7 . CIGARRENLAGER allererster Fabrlkantöp zu Preislage und Geschmacksrichtung. Proben zu Diensten, auf Wunsch unverbindliche Vorlage. KEIN LADEN. "Telefon 44475 BUS LICHT DER EWIGKEIT von Robb. Dri Elle Münk in Ansbach broschiert Rty. 4.oo Lwbd. RM. 5.00 VERLAG DES ISRAELIT UNO HERMOH GMBH., Frairtlnrl a. M. Schützenstr. 12 Postsch. 19802