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Der Israelit · 1938-06-30 · Heft 26 (30.6.1938) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
79 (1938)
Issue
Heft 26 (30.6.1938)
Date
1938-06-30
Page
– (sequence 6)
Language
German
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grund hatten. Die Herren widersetzen sich nach wie vor den Bestimmungen der Iria (die uns ja bekanntermaßen fjcii«ht genügen), sabotieren geflissentlich die Verordnung durch Offenhalten der Betriebe über die Freistunden hinaus, lassen sich bestrafen und erklaren dann, solidarisch mit allen anderen Berufsgenossen, den Streik für ganze Tage. Sie drohen für den Fall, daß man ihre Betriebsführung ferner' am Sabbat einschränke, „Tel Awiw am siebenten Tage aushungern zu lassen." Grotesk war es, als in einer Streiksitzung der erzürnten Gafetiere ein Redner zur Rechtfertigung der Sabbatverletzung sich auf den Sabbat berief. Die Iria hätte die Pflicht, den Fremden und Gästen wie den Einheimischen am siebenten Tag einen „ungestörten Oneg Schabbat" zu sichern. Die Iria und ihre konservativen Mitglieder,, die. den zeitweisen Betriebsschluß am siebenten ■ Tage verschuldeten, seißn „die wahren Sabbatschander! . , Und noch« eine Groteske! Bei einer Getichtsverhandlung wegen fortgesetzter -Uebertretung der ,Vei -\ Ordnung hob der Verteidiger der Angeklagten her-: vor, daß die Bestimmung der Iria zu rasch in\ Kraft getreten sei. Esfehlte ' in der allzukurzen Uebergangszeit den Cafehausbeeitzern an Gelegen-; heit, sich auf die neue Lage, einzurichten. . Wir meinen, daß seit .der Verkündung, des Sabbatparagra p h e n bereits dreitausend? Jahre in die Lande gegangen sind,, so daß sich .die Herren wirklich nicht über den Mangel an Dis tanz zwischen G es et z u n d A u s f ü h r u n g beklagen können .. . . , Mandat und Teilungsplan In der Mandats-KommissioR des Völkerbundes. Von Jacob Frankel, Rechtsanwalt beim Landgericht und Oberlandesgericht Amsterdam**) IL Die englische Auffassung des Mandats: „Für die jüdische nationale Heimstätte ist arabische . ausdrückliche oder ' stillschweigende Zustimmung notwendig", füfot 1 zu eigenartigen Konsequenzen. Es würde zu weit führen, sie hier zu besprechen. Die Annahme selbst ist aber außerordentlich merkwürdig und, soweit mir bekannt, ohne ■> Präzedenzfall. Ein Vertrag, dessen Hauptbestimmungen nur gölten sollen bei Erfüllung einer bestimmten Bedingung, die nirgend^ festgelegt ist, sondern auf Grund indirekter Schlußfolgerungen aus den Bestimmungen anderer internationaler Rechtssätze abgeleitet werden soll, während man bei der Unterzeichnung des Vertrages wußte, daß die Bedingung [ nicht erfüllt war und nach aller Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden würde. Denn viele Tatsachen, u; a. die Unruhen von 1920 und 1921 — vor allem die arabische Delegation, die unmittelbar vor der Festlegung des Mandats in London getagt hat — beweisen deutlich, daß die Araber sich mit der größten Schärfe gegen die jüdische nationale Heimstätte sträuben würden. Wie steht nun die Mandatskommission hierzu? Bereits in einer der ersten Sitzungen der Kommission wurde die Kernfrage durch Prot. William Rappard, den stellvertretenden Vorsitzenden) angeschnitten. Rappard war in den ersten Jahren des Völkerbundes Leiter der Mandatsabteilung am Sekretariat, ist jetzt Lehrer des Völkerrechts in Genf und zweifelsfrei einer der besten Kenner des Mandatrechts in der ganzen Welt., Seine Wort© lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig; „Ais man bei der Einrichtung des Mandats beschloß, in Palästina eine nationale Heimstätte für das jüdische Volk zu errichten, mußte man sich vorstellen, daß ein solcher Plan von den' Arabern nicht mit viel Begeisterung empfan-: gen werden würde. Das Mandat schreibt vor, daß die bürgerlichen und religiösen Rechte der Araber beschützt werden müssen. Man kann infolgedessen diese Rechte der Araber berücksichtigen, aber durchaus nicht ihre* politischen Wünsche. Wenn man sagt, daß der Erfolg: dieses Unternehmens . .begründet war auf der angenommenen Zustimmung der Araber, führt man einen ganz neuen; nicht 'vorausgesehenen ■ und eigentlich absurden Umstand ein. Kein einziges Land wird gern sehen, daß man innerhalb seiner Grenzen ein nationales Heim für eine fremde Rasse errichtet". Als später die Frage, ob das Mandat wirklich gegensätzliche Verpflichtungen umfaßt, zur Diskussion gestellt wird, versucht Sakenobe mit dem typisch japanischen Sinn für,Details und deutlich als Antwort auf die Ausführungen von Ormsby Gore an einer Reihe Yon Texten die Linie dar-. zulegen, die die des Palästinamandats ist. Tm . syrischen Mandat ist vorgesehen, daß die Re- ] gierung auf der Basis einer Verfassung" zusam-; niengestellt werden muß und daß die /Verfassung die Rechte, Interessen und-Wünsche aller Ein- , wohner berücksichtigen soll, daß weiter der Siehe ersten Artikel in Nr. 24 des „Israelit". Mandatar die allmähliche Entwicklung Syriens und des Libanons zu'unabhängigen Staaten er leichtern soll. Das Mandat für Irak geht-noch weiter. Es gibt dem Mandatsgebiet selbst das Recht auf diplomatische Vertreter, wenn der Mandatar zustimmt. Von alledem, ist im Palästinamandat keine Rede. Darin erkennt Sake nobe seine - Tendenz, dehn ' - „die Verfasser des Mandats Wüßten,. daß: die palästinensischen. Araber ebenso sehr die Unabhängigkeit wünschten, wie die anderen Araber Klein-Asiens, aber sie haben dem absichtlich keine Rechnung'getragen ..." Die' Absicht von Sakenobe war also, zu beweisen, daß das Palästinamandat kein A-Mandat ist und deshalb nicht zu der in Art. 22 Absatz 4 bezeichneten Gruppe gehört. . 1 Neben dieser^'Analyst'-von Säkenpbe/1 findet sich eine. Darlegung von Prof, van .Asbeck,, «Ue mehr die große Linie de Problems; sehen läßt. Deshalb zitiere ich sie hinter der' Rede Säke- .nob.es, obschqn dieser erst später gesprochen hat. .Van Asbeck sagt: ' „Die Royal Commissiön zeigt deutlich, daß es in der Absicht Balfours und seiner Kollegen gelegen war, in Palästina einen Staat zu errichten, wo die Juden ihr Leben nach eigenen Einrichtungen und Auffassungen führen könnten und wo die Araber und andere nicht jüdische Bevölkerungsteile sich in der Situation von ihr eigenes Leben führeriden beschützten Minderheifeh befinden sollten, wobei man ihre bürgerlichen und religiösen Einrichtungen respektieren sollte. Sir Herbert Samuel sprach ' am 2. 11.' 1919, dem zweiten Jahrestag. der Baifour-Deklaration, von einem „sich selbst regierenden öemeinschaftswesen unter den Auspizien einer festen jüdischen Mehrheit". Die Baifour-Deklaration hat nicht festgestellt, daß das, was man beabsichtigte, in Wirklichkeit einen jüdischen Staat bedeutet... und ..die Royal Commissiön legt dar, warum. Ich will' darauf nicht zurückkommen, aber ich konstatiere den inneren Widerstand dagegen, die unvermeidliche Konsequenz der:jüdischen nationalen Heimstätte anzunehmen. Die erste Unsicherheit in der Situation entstand in diesem; Augenblick, Die Konsequenzen 'wurden 1917 nicht angenommen: und bei den 'folgenden Erklärungen von 1922, als. sich eine arabische Delegation1 in London befand, ist man selbst, man verzeihe mir .den Ausdruck,' die Hauptfrage böswillig umgangen und hier liegt m. E. einer der tieferen Gründe der gegenwärtigen Unruhen." Van Asbeck: weist dann darauf hin, daß wenn man, wie die Royal Commissiön annimmt, daß das Mandat den Hauptzweck habe, die Errichtung einer jüdisch nationalen Heimstätte zu begünstigen, diese Begünstigung im vollen Wortsinn auch alle Bestimmungen des Mandates und alle Kraft1 des Mandates genommenen-'Maßregeln beherrschen müsse. Ih ~Wirklichkeit schließe ein Hauptzweck die Annahme zweier gleichwertiger Verpflichtungen aus.oi > ,;; Ueber : diese zwei Verpflichtungen." sagt schließlich Rappard noch einige denkwürdige Worte: c „1930 fand eine Besprechung -tdaöses ^Gegenstandes statt. Ich glaube, daß wenn dje; Royal Commissiön das Protokoll deru Sitzung der Mandatskommission dieses,, Jahres, genau - so sorgfältig studiert hätte wie: das,,Alte Testa- •: ment und. verschiedene andere Dokumente, sie . ihre Zeit - nicht vollständig yerge^udejt j haben .würde. Be^ dieser Meinungsäußerung -habe,ich die Auffassung vertreten,^; e s s e>j .;e i n e Grundr e gel intern a t.i.o n a fWn,fi,e c ht e s , n i e m .a 1 s e i n e ,Ljn t e r p r e t.a t i o n a n z u n e h m e n , die -dem interpretierten Text u n b e g r e i f I i c h m a c h t. Ich habe gesagt, daß zwei Verpflichtungen bestünden: 1. die Zusage einer nationalen Heimstätte an die Juden, 2. die Zusage der Entwicklung von Selbstverwaltungsinstitutionen. Ich glaubte damals, und glaube noch, daß das Mandat nur ein Ding bedeuten kann,'nämlich, daß es die Errichtung einer nationalen Heimstätte vorschreibt und die Entwicklung von Selbstverwaltungsinstitutionen " i ri d e m Umf a n g e , d aß sie d er Er r i ch t u ng de r He i m s t ä 11 e n i c h t im Wege stehen. Als das Mandat redigiert wurde, r war es deutlich, daß die Araber eine: große Mehrheit bildeten und absolut gegen;die Err richtung einer nationalen HeimstätteJ gerichtet vtfaren. Die Situation""^ der . eines F^milienvater«}-der ^ine ,Toc l Freier verspricht, unter def^BedingüngJ daß sie damit einverstanden ist, /während derrVa-; ter geiia^j-weißi-cdaß sie n.i c h t damit-einverstanden ist und^ den Freier nicht leiden kann. Ein solches-Versprechen ist kein Versprechen." -Die Kommissionsniiigjyteder. Palaeips, tifld GiraudL schlössen sich ohne neue Gründe der englischen Auffassung an. Frl. Dannevig, Graf Penha Garcia. und der Vorsitzende Orts äußerten keine bestimmte« Meinung über die Auslegung des Mandats, nur wies Frl. Dannevig, wie schon gesagt, auf die „reduzierte" Auffassung der Balfourdeklaration hin und der Vorsitzende setzte' sich entschieden ein für die Durchsetzung des Prinzips der ökonomischen Aufnahmefähigkeit, solange das Mandat noch besteht. Im allgemeinen kann man aber sagen, daß diese drei Mitglieder prinzipiell den Standpunkt der Herren von Asbeck, Rappard und Sakenobe teilten, Die Auslegung der obengenannten Kommissionsmitglieder kann man sicher — ich sagte es bereits in meinem letzten Aufsatz. — als 'das Wichtigste betrachten, was je über das -Mandat gesagt ist. Man kann diese Auffassungen' wie folgt zusammenfassen: 1. Das Palästinamandat ist kein A: Mandat im Sinne des Art. 22 Absatz 4 der Vöikerbundssatzung (van Asbeck-Sakenobe). 2. Dör Hauptzweck des Mandats (Räppard: der einzige Zweck] ist die "Förderung der Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte (van Asbeck, RappaW, SakehÖb'e) mit dem'Endzweck der Errichtung eines jüdischen Staates, (van"Agbeck). . : ,". ,: ■;, r, .: .Vr.' J, .' /; 3.' Die Zustimmung deVe^-die beim Züstaridekömjnen.. des Mandats in Palästina" wohnten, zur Durchsetzung des unter 2 genannten Hauptzweckes,, resp. Endzwecks wird durch das Mandat nicht verlangt. '~ . " 4. Der Mandatar ist zur Entwicklung der Selbstverwaltung nur .verpflichtet, soweit diese die Entwicklung der jüdischen nationalen Heimstätte nicht behindert. . -'. •vj^'- Wir.', .stehen hier vor einer höchst wichtigen Meinungsverschiedenheit.. . Die englische Regierung hält ihre Mandatsverpflichtungen v gegenüber. Juden 'und Aratjer-n ' für{ einander wider-; sprechend und findet , in,'dieser,, Auslegung des Mandats? den Rechtsgrund für. einen/lPlan rzur Verteilung des Landes. Ihre Auffassung - bildet wohl kein vollständig geschlossenes und (harmonisches Ganzes, aber folgt" doch1' einem ehxheitlichen Gedanken: die Ausführung,des Mandats gegenüber den Juden bedeutet, seine fyexrr

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