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Der Israelit · 1938-06-23 · Heft 25 (23.6.1938) · page 7

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Journal
Der Israelit
Volume
79 (1938)
Issue
Heft 25 (23.6.1938)
Date
1938-06-23
Page
– (sequence 7)
Language
German
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23?> Juni 4938" De r Is r a eIii Nr. 25 Seite 7 Die Thora uns und den kommenden Geschlechtern zu erhalten, ist die unabweisbare Pflicht eines jeden Juden.' Kannst Du nicht selbst durch „Lernen und Lehren" diese Pflicht erfüllen, so verhelfe wenigstens anderen dazu. Stütze und fördere den KEREN HATORAtf! Keren Hatorah, Hamburg, Heinrich ßarthstraße 21,Postscheckkonto: Hamburg 24753 Was gilt als jüdischer Betrieb? r B erlin, 19. Juni. Die^neue Verordnung zum R e i c h s b ü r g e r g esetz, die am 15. Juni im Reichsgesetzblatte erschienen ist, hat folgenden Wortlaut: Artikel I. § 1. 1. Ein Gewerbebetrieb gilt als jüdisch, wenn der Inhaber Jude (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 — Reichsgesetzblatt I S, 1333) ist, 2. Der Gewerbebetrieb einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft gilt als jüdisch, wenn ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter Juden sind. 3. Der Gewerbebetrieb einer juristischen Person gilt als jüdisch, a) wenn eine oder mehrere von den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen oder eines oder mehrere von den Mitgliedern des Aufsichtsrats Juden sind; b) wenn Juden nach Kapital oder Stimmrecht entscheidend beteiligt sind. Entscheidende Beteiligung nach Kapital ist gegeben; wenn mehr als ein Viertel des Kapitals Juden gehört; entscheidende Beteiligung nach Stimmrecht ist gegeben, wenn die Stimmen der Juden die Hälfte der Gesamtstimmenzahl "erreichen. 4. Die Vorschriften des Absatz 3 gelten entsprechend für bergrechtliche Gesellschaften, die keine Rechtsfähigkeit besitzen. § 2. Wenn bei einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien am 1. Januar 1938 kein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrats Jude war, so wird vermutet, daß Juden nach Kapital oder Stimmrecht nicht entscheidend beteiligt (§ 1 Abs. 3 Buchstabe b) sind. Die gegenteilige Vermutung gilt, wenn an dem genannten Tage ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats Juden waren. § 3. Ein Gewerbebetrieb gilt auch dann als jüdisch, wenn er tatsächlich unter dem beherrschenden Einfluß von Juden steht. § 4. (1) Die Zweigniederlassung eines judischen Gewerbebetriebes gilt als jüdischer Gewerbebetrieb, wenn der Leiter oder einer von mehreren Leitern der Zweigniederlassung Jude ist. § 5. Der Reichswirtschaftsminister kann mit Wirkung bis 1. April 1940 von der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Buchstabe a Ausnahmen bewilligen. § 6. Die Vorschriften der §§1, 3 und 4 finden auf Vereine, Stiftungen, Anstalten und sonstige Unternehmen, die nicht Gewerbebetriebe sind, entsprechende Anwendung. Artikel II. , § 7. (1) Die jüdischen Gewerbebetriebe werden in ein Verzeichnis eingetragen. Der Reichsminister des Innern bestimmt die Behörden, bei denen das Verzeichnis geführt wird. (2) Die Eintragung von Gewerbebetrieben, an denen Juden fremder Staatsangehörigkeit beteiligt sind, bedarf der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers. § 8. (1) Die Eintragung in das Verzeichnis wird von der Behörde (§ 7) verfügt. (2) Die Verfügung ist dem Inhaber des Gewerbebetriebes zuzustellen. Er kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen. § 9. (1) Die Verfügungsbehörde [§ 8) kann der Beschwerde abhelfen; will sie ihr nicht abhelfen, so hat sie die Sache der höheren Verwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. (2) Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet auch in sonstigen Zweifelsfällen. (3) Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde steht dem Inhaber des Gewerbebetriebes binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung die weitere Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister zu. § 10. (1) Die Beschwerde (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3) ist bei der Behörde, deren Entscheidung angefochten wird, schriftlich einzulegen und zu begründen. (2) Bei unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist kann die Einlegung der Beschwerde nachgeholt werden. § 11. Die Eintragung eines Gewerbebetriebes in das Verzeichnis wird vollzogen, wenn die Verfügung, den Gewerbebetrieb einzutragen! unanfechtbar geworden ist. § 12. Fallen die Voraussetzungen, die zur Eintragung geführt haben, weg, so wird der Gewerbebetrieb in dem Verzeichnis gelöscht. Behauptet der Inhaber des Gewerbebetriebes den Wegfall der Voraussetzungen und wird sein Antrag auf Löschung abgelehnt, so finden die Vorschriften über die Beschwerde (§ 8 Abs. 2, § 9, § 10) Anwendung. § 13. Im Lande Oesterreich treten an die Stelle der vorstehenden Verfahrensvorschriften die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (GeBGBl. Nr. 274/1925.) Die Beschwerden nach § 8 Abs. 2, § 9 und § 12 gelten als Berufungen. § 14. Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde oder des Reichswirtschaftsministers kann auch von dem zuständigen Gauleiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei beantragt werden. § 15. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedermann gestattet. § 16. Listen oder Zusammenstellungen jüdischer oder nichtjüdischer Gewerbebetriebe dürfen nur nach Maßgabe des amtliehen Verzeichnisses angefertigt werden. Artikel III. § 17. Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers anzuordnen, daß Gewerbebetriebe, die im Verzeichnis der jüdischen Gewerbebetriebe eingetragen sind, von einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt ab ein besonderes Kennzeichen führen müssen. Kaschrus auf Schiffen. Frankfurt a. M., 21. Juniv Es besteht Veranlassung, zu wiederholten Malen darauf hinzuweisen, daß orthodoxe Auswanderer nicht Passage belegen sollten, ohne sich vorher rechtzeitig bei dem zuständigen Rabbinat oder den untengenannten Organisationen über die Zuverlässigkeit des Kaschrus der.Schiffsverpflegung genauestens zu orientieren. Bei einzelnen Schiffahrtslinien, die eine besondere Koscherküche nicht besitzen, besteht die Möglichkeit, bei rechtzeitiger Mitteilung an uns für Konservenveppflegung Sorge zu tragen. Da die Schiffe nach Australien in der Regel keine rituelle Verpflegung haben, seien Auswanderer nach Australien auf diese Möglichkeit hingewiesen. Außer dem „Verein zur Förderung ritueller Speisehäuser e. V.", Hamburg 13, Beneckestr, 2, sind zu Auskünften bereit; die Landesorganisation der Agudas Jisroel und Freie Vereinigung, Religiöse Betreuungsstelle, Frankfurt a. M., Friedbergeranlage 7, und die Agudas Jisroel, Ortsverband, Berlin, Religiöse Betreuungsstelle, Johannisstr. 8. Die Leitung der Kultusgemeinde Wien. Wien, 19. Juni. Die Israelitische Kultusgemeinde Wien teilt mit; Das Besondere Stadtamt I hat die Anordnung der Geheimen Staatspolizei, Leitstelle Wien, betreffend die Ernennung des Amtsdirektors Dr. Josef L ö - w e n h e r z zum Leiter der Israelitischen Kultusgemeinde Wien und die Bestellung eines Beirates zur Kenntnis, genommen. Der Beirat besteht aus nachstehenden Mitgliedern: Komm.-Rat Siegmund B o n d i, Dr. Isidor K 1 a b e r, Dr. I. H. Körner, Dr. Leo Landau, Oberlandesgerichtsrat i. R. Dr. Viktor Ornstein, Dr. Leopold Plaschkes, Dr. Mendel Rosenberg und Julius - Steinte! d. Dem Leiter der Kultusgemeinde, Amtsdirektor Dr. Josef Löwenherz, bleibt es anheimgestellt, den Beirat zu Sitzungen einzuberufen, ihm Bericht zu erstatten, die Meinungsäußerung der Mitglieder des Beirates entgegenzunehmen, sowie einzelnen Mitlgiedern dieses Beirates ehrenamtliche Funktionen im Rahmen des Geschäftsbereiches der Israelitischen Kultusgemeinde Wien zuzuweisen. An alle Mitglieder der Gemeinde ergeht folgender Aufruf: „Die Gemeinde vereinigt in sich die Hoffnung und das Zukunftsstreben aller Juden in Wien. Die Erhaltung der Fürsorgeanstalten und die Vorbereitung der Auswanderung erfordert täglich bedeutende Geldmittel; der Ausbau des Unterrichtswesens, die Umschichtung und Berufsausbildung der Jugend steht bevor. Erfüllet Eure Pflicht, leistet die Kultussteuer und den außerordentlichen Beitrag." Ausreise von Juden. Wien, 20, Juni, Ueber die Ausreise von Juden gibt der Polizeipräsident in Wien (Paßamt) u. a. folgendes bekannt: „Die Ausreise wird grundsätzlich nur bewilligt: 1. zum Zwecke der Auswanderung, wobei sich der Gesuchsteller ausdrücklich zu verpflichten hat, ohne behördliche Bewilligung in das Deutsehe Reich nicht zurückzukehren, 2. zum Zwecke von Geschäftsreisen, wobei durch eine Bestätigung der Handelskammer oder des Industriellen-Bundes nachzuweisen ist, daß die Reise im wirtschaftlichen Interesse des Deutschen Reiches gelegen ist. Die Ausreiseansuchen haben die genauen Angaben über Namen, Geburtstag, Geburtsort, Zuständigkeitsort, Religion, Rassenzugehörigkeit zu enthalten und müssen mit der obenerwähnten Auswanderungserklärung oder Bestätigung der Handelskauf mer, bezw. Industriellen-Bundes, sowie einer Unbedenklichkeitserklärung, der für den Wohnort des Gesuchstellers zuständigen Steueradministration versehen sein. Eine mit Namen und Adresse des Gesuchstellers versehene Postkarte ist beizuschließen. Von der Entscheidung über das Ansuchen wird der Gesuchsteller mittels dieser Postkarte verständigt. Mangelhaft ausgefertigte Gesuche bleiben unerledigt. Vorsprachen zur Beschleunigung der Behandlung der Gesuche sind zwecklos und daher zu unterlassen." Die Umschichtungsaktion der Agudas Jisroel. Wien, 20. Juni. Von den Sprach- und Umschulungskursen, die von der Auswanderungsabteilung der Agudas Jisroel eingerichtet werden, sind bereits eine ganze Reihe in vollem Gange. Seit einiger Zeit finden statt: 6 Englisch- und 2 Hebräisch-Kurse für Herren, 3 Englisch- und 2 Hebräisch-Kurse für Damen, Lehrgänge für Wäschezuschneider, Handschuhmacher, Kindergärtnerinnen und Köchinnen. Demnächst beginnen Kurse in Radiotechnik, Zuckerbäkkerei und Taschnerei, für Kappenmacher, Modistinnen und Friseusen. Weiter sind in Vorbereitung: Lehrgänge füf Buchbinder, Tapezierer, Friseure, Anstreicher, Schuhmacher und ein zweiter Wäschezuschneiderkurs Die Auswand erungsabteilung der Aguda hat auch schon eine Hachschara in Voslau eröffnet, wo die Chaluzim in allgemeiner Landwirtschaft, im Garten-, Obst-, Gemüse- und Weinbau, in Hühnerzucht und Milchwirtschaft ausgebildet werden. Rumänien. Die Revision der Staatsbürgerschaft in Rumänien. Bukarest, 15. Juni. Es wird offiziell mitgeteilt, daß die Revision der Staatszugehörigkeit der Juden in den meisten Distrikten beendet sei. Die Ergebnisse würden in Kürze bekannt gegeben werden, Teilresultate werden inzwischen aus der Bukowina gemeldet, In den dortigen kleineren Plätzen sind die Ergebnisse höchst ungünstig, so z. B. waren in Kamina nur 5 von 53 Bewerbungen erfolgreich, an einem anderen Orte 24 von 83, an einem dritten allerdings 15 von 21. Polen. Antijüdische Exzesse in Tarnopol. Warschau, 15. Juni. In der ostgalizischen Stadt Tarnopol kam es zu schweren antijüdischen Ausschreitungen, die zwei Tage lang andauerten. Der Pole Winceslaw Krupa überfiel den Juden Joschua Grau und mißhandelte ihn unmenschlich. Grau wehrte sich und fügte Krupa eine Verletzung am Halse bei. Dieser Zwischenfall war das Signal zu einem langdauernden Exzeß. Huligans fielen über jüdische Passanten her und verwundeten 12 Juden schwer. An zahlreichen jüdischen Häusern und auch am jüdischen Hospital wurden die Fensterscheiben eingeschlagen. Litauen. Die Lage der Juden in Litauen. Aus einem Gespräche mit dem Kownoer Oberrabbiner. Kowno, 20. Juni. Der Oberrabbiner von Kowno, R. Abraham Bär Schapiro, teilte einem Vertreter des Rigaer „Hajnt" einiges über die derzeitige jüdische Lage in Litauen mit. Die Beziehung der litauischen Regierung zu den Juden, sagte der Oberrabbiner, kann als höchst korrekt bezeichnet werden. Der Präsident der Republik wird von den Juden nicht weniger verehrt als vom ganzen litauischen Volke. Eine Sehe* chitafrage gibt es in Litauen nicht, alle Zeitungsgerüchte darüber sind aus der Luft gegriffen.. In Sachen des C h i n u c h bleibt noch sehr viel zu wünschen übrig. Der Schulverband „Jawne" entfaltet eine produktive Tätigkeit, umfaßt ein Lehrerseminar und einige Gymnasien mit hebräischer Unterrichtssprache, aber in materieller Beziehung ist die Lage der orthodoxen Schulen wenig befriedigend. Das gleiche gilt auch von den Jeschiwoth, die ein ungemein hohes geistiges Niveau aufweisen, mit dem aber die finanziellen Erfolge nicht gleichen Schritt halten. Der Oberrabbiner empfiehlt, nach dem Muster von Litauen, in allen Ländern Rabbinerverbände ins Leben zu rufen, um die religiösen Interessen vor den Behörden zu vertreten. Es sei ZU' konstatieren, daß gerade in Litauen der Rabbinerverband im höchsten Ansehen stehe und von der Regierung als legitimes Organ des religiösen Juden-

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