Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 79 (1938)
- Issue
- Heft 22 (2.6.1938)
- Date
- 1938-06-02
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 Nr. 22 e r 1 i t 2. Juni 1938 1 4' 1 y| I i:) Die „Zionistische Vereinigung für "Deutschland" erläßt unter dem Titel „Ein Werk jüdischer Selbsthilfe" einen Aufruf an ihre Mitglieder, nach dem Vorbilde der Judenheit Palästinas den Ertrag von drei Arbeitstagen für eine konstruktive Arbeitsbeschaffung in .Erez Israel zur Verfügung zu stellen. Im Rundschreiben lesen wir u. a.: „Wenn auch gerade in den letzten Wochen allenthalben eine stärkere Zuversicht spürbar ist, daß der schmerzvollen Uebergangszeit in Palästina bald ein neuer Aufstieg folgen werde, so liegen die Folgen der Unruhen doch schwer auf dem Wirtschaftsleben des Landes und müssen so rasch als möglich überwunden werden. Nachdem die Arbeiterschaft und der Mittelstand des Jischuw in Palästina durch die Aktionen „Pidjon Awodah" und „Mifdeh Esrachi" beträchtliche Anstrengungen gemacht haben, um im Wege der Selbsthilfe das wirtschaftliche Leben zu konsolidieren — jeder Arbeiter hat den Ertrag von 18 Arbeitstagen geopfert — soll der „Mifdeh Zioni" den Beweis erbringen, daß auch die Zionlsten außerhalb Palästinas das Werk des Jischuw solidarisch unterstützen." ' Wir möchten dazu bemerken, daß, wie in der Gola im Bereiche der wirtschaftlichen Not der Juden die spezielle Not "^des jf ersetz es - treuen und i-sabbathaltenden ^Teiles den größten Bezirk ausmacht, so auch in Erez-Israel, won unsere Chaluzim, die treu zum Sabbat, zum Ritual-.- gesetz und zuletzt zur Schmitts halfen, zu aller-.- erst und am meisten von der wirtschaftlichen Krisis; betroffen werden, Die spezielle Not der Thbratreüen resultiert nicht allein daraus, daß sie von den Hilfsquellen der großen zionistischen Organisation ausgeschlossen sind, sondern attch, und nicht zuletzt aus - ihren religiösen Hemmungen. Können sie doch auch den kleinen Prpzentsatz an öffentlichen Arbeiten, der den gesetzestreuen Poalim zufällt, sp weit es sich um Land- und Pflanzungsarbeiten handelt, dieses Jahr nicht voll ausnutzen. So wäre . es wohl nuf recht und billig, daß alle religiösen Kreise in der Gola sich durch jenen Aufruf erneut verpflichtet und angeregt fühlen, unseren Gesinnungsfreunden in Erez Israel, die für uns arbeiten und feiern (d. h. das Land ruhen lassen, denn sie selber verschmähen keine Arbeit, die vom Schwiithgeselz unberührt bleibt), mit alle" Kräften beizustehen. Es gilt für uns insbesondere ein Werk jüdischer Selbsthilfe zu vollbringen. Neuest Einwänderungsgesetz für Brasilien. Der Kilfsverein der Juden in Deutschland teilt folgendes mit: Der Text des neuen brasilianischen Einwanderungsgesetzes, über dessen Inhalt schon seit längerer Zeit in der jüdischen Oeffentlichkeit Vermutungen angestellt wurden, liegt nunmehr vor. Allerdings sind die für die Anwendung des Gesetzes besonders wichtigen Ausführungsvor- Schriften noch nicht erlassen; aber über die Grundzüge, auf denen das brasilianische Einwanderungsrecht künftig beruhen wird, verschafft der vorliegende Text doch einige Klarheit., Wir geben nachstehend eine Uebersicht über die wichtigsten Bestimmungen:.. Das neue Gesetz beseitigt das bisher geltende. System der „Chamada", nach dem der Schwerpunkt des Einwanderungsverfahrens bei den brasilianischen Immigrationsbehörden lag, während die Visum - erteilung durch die Konsulate lediglich, formelle Bedeutung besaß. Fortab wird es umgekehrt sein.« die Visierung durch den Konsul wird die entscheidende, Voraussetzung der Einwahderungsjerlaubnis bilden. Der Konsul muß die Erteilung des Visums ablehnen, wenn gegen den Einwanderungswilligen in moralischer, politischer oder gesundheitlicher Beziehung Bedenken bestehen; er kann die Visierung verweigern, wenn er den Einwanderungswilligen aus sonstigen Gründen für unerwünscht hält. Alleinreisenden Personen, die jünger als 18 oder älter als 60 Jahre sind, erhalten grundsätzlich kein Visum, mit Ausnahme der Fälle, die in den [noch nicht erlassenen) Ausführung svor Schriften vorgesehen sind. Generell hat sich die brasilianische Bundesregierung' das Recht vorbehalten, aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen die Einreise .von Angehörigen bestimmter Rassen oder Nationalitäten zu beschränken oder zu verhindern. Die Einreise ist nur in bestimmten Grenzstationen gestattet und zwar in den Häfen von Beiern, Recife, Salvador, Rio de Janeiro, Santos, S. Francisco do Sul, Florianopolis -und: Rio Grande. Auf dem Land- oder Luftweg und auf Binnengewässern ist die Einreise , nur an Orten erlaubt, die Sitz der Bundes^Inspektionsbehörden für die Einwanderung sind oder in denen sich Posten des Einwanderungsamtes befinden: Besonders bedeutsam ist, daß die Zahl der zugelassenen Ausländer jährlich nicht mehr als 2 Proz. aller Ausländer derselben Nationalität betragen darf, die vom 1. Januar 1884 —31. Dezember 1933 nach Brasilien eingewandert sind. Bei Angehörigen solcher Staaten, die erst. nach dem 1. Januar. 1914 entstanden sind, [z. B. Polen und die Tschechoslovakei) wird die Quote aus der Zahl der vom 1.-Januar 1914 bis 31. Dezember 1933 eingewanderten Personen errechnet. 80 Proz. jeder Quote sind für Einwanderer vorbehalten, die Landwirte oder Technikerlandwirtschaftlicher Industrien sind. Auf Handwerker, Angehörige kaufmännischer und anderer Berufe entfallen also nur 20 Proz. der Quote. Eingewanderte Landwirte oder Techniker einer landwirtschaftlichen Industrie dürfen, ihren ruf =vier Jahre nach der Einwanderung ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht wechseln. Jeder eingewanderte Ausländer hat sich binnen 30 Tagen, nach der Landung bei der zuständigen Polizeibehörde zu melden. Außerdem muß er nach, Ablauf der ersten sechs Monate eine Identitätskarte lösen und während der ersten vier Jakre jede Aenderung seiner Arbeit oder seines Wohnortes anzeigen. Das Gesetz enthält sodann Vorschriften über Gruppensiedlungen. Grundsätzlich sind geschlossene Siedlungen von Ausländern der gleichen Nationalität verboten. Ausnahmsweise sind sie zulässig, sofern die Angehörigen einer fremden Nationalität höchstens 25 Proz. der Gruppe betragen. In diesem Falle müssen dem Kollektiv jedoch mindestens 30 Proz. Brasilianer angehören. Außerdem müssen alle Schulen . solcher Gruppen von geborenen Brasilianern geleitet sein. Ferner darf keine Gruppensiedlung Bezeichnungen in einer fremden Sprache führen. Gesellschaften, Vereinigungen oder Privatpersonen, die die Einwanderung von Ausländern betreiben, müssen hierzu eine besondere Erlaub? nis besitzen, die vom Rat für Einwanderung und Kolonisation erteilt wird; Neben Vorschriften über die Einwanderung enthält das Gesetz Bestimmungen über den vor^ übergehenden Aufenthalt in Brasilien. Als vorübergehend Einreisender gilt, wer nicht länger als sechs Monate in Brasilien zu" verweilen beabsichtigt. Grundsätzlich sind vom vorüber-r gehenden Aufenthalt moralisch, gesundheitlich oder;politisch bedenkliche Personen ausgeschlossen. Die Vorschrift, daß alleinreisende Personen, die jünger als 18 und älter als 60 'Jahre sind, nicht einreisen dürfen, findet auf vorübergehend Einreisende aber keine Anwendung. Einem vorübergehend Einreisenden kann nach Maßgabe der noch nicht erlassenen Ausführungsvorschriften der Daueraufenthalt gestattet, werden. Schließlich erwähnt das Gesetz noch die. Kategorie der durchreisenden Ausländer. Für sie ist kein Visum nötig, sofern der Aufenthalt weniger als eine Woche beträgt. Andernfalls müssen sie im Besitze eines Durchreisevisums sein. Durch das brasilianische Einwanderungsgesetz ist . ein Zustand der Unklarheit beseitigt. Insbesondere haben sich die Befürchtungen, daß die Neuregelung eine Differenzierung zu Ungunsten jüdischer Einwanderer treffen wird,- nicht bewahrheitet. In welchem Umfang eine jüdische Auswanderung nach Brasilien nunmehr wieder möglich sein wird,, ist freilich erst nach Erlaß der Ausführungsvorschriften zu sagen. :H1 Der vierfache Name des Schowuausfestes« Von Woli S. Jacobson, Chag Schowuaus-Fest der Wochen — heißt dies Fest (V. Buch Moses 16, 10), Tag der Erstlinge nennt es die Schrift (IV. Buch Moses 28, 26), A z e r e s nennt es der Talmud an vielen Stellen, und als S'man Matan Taurossenu ist es unserm Bewußtsein am nächsten. Die, Bezeichnung des Festes als „Fest deVj Wochen" weist auf die doppelte Sehnsucht hin. die in jedem jüdischen Herzen zu allen Zeiten lebendig war und lebendig geblieben ist: das siebenwöchige Zählen vom Tage, da das Aumer gebracht wurde, zum Tag der Erstlinge, vom Tage des Gerstenopfers zum Tage des Weizenopfers, spricht zu uns von der Verbundenheit des Juden mit dem Heiligen Land und seinem Ertrage, von seiner Verpflichtung, das Heilige Land und seinen Ertrag allein als Gabe aus G'ttes Hand zu betrachten, und darum die ersten Erträgnisse des Bodens Ihm zu weihen. Und es spricht zu uns von seinem sehnsüchtigen Hoffen der S'man Matan Taurossenu, der „Zeit der Gabe unserer Thora", entgegen. Denn nach einer alten Ueberlieferung wird aus dem'Wort (II. Buch Moses 3, 12) „Wenn du das Volk aus Aegypten herausführen wirst, werdet ihr G'tt an diesem Berg dienen" die Zusicherung herausgelesen, daß sie nach Ablauf von 50 Tagen die Thora empfangen würden. (Denn „ihr werdet dienen" ist hier. geschrieben: „taawdun" — urid aus dem überflüssig scheinenden „Nun" am Schluß wird diese Zusicherung hergeleitet.) Und so zählten sie diesem Tage entgegen. Der Blick auf das Land verbindet Pessach mit Schowuaus, und der Blick auf dle Thora verbindet sie so stark, daß Schowuaus als Azer.es, der Abschluß von Pessach, bezeichnet wird, indem Schowuaus erst zuende führte, "was am Pessach begonnen worden war: vom Sklavenjoch Befreite zu Dienern G'ttes un'd Seiner Thora zu erheben. Diese D o»p. p e 1 b e ,d e u t u n g des -Festes dürfen wir ruhig betonen —- wir, dürfen in seinem Angesicht erneut den Einsatz. unserer Kraft für „Land und L e h r e " geloben, wenn wir dreierlei vor Augen haben: die Verknüpfung des Festes mit dem Land ist keine unbedingte — das Fest bleibt in seiner vollen Kraft bestehen, auch wenn keine Ernte des Bodens erfolgt (Sifre zu V. Buch Moses 16, 10) — denn- Boden ist wie alles Irdische, Erdgebundene vergänglich — und wenn wir daran denken, daß der Ertrag des Landes uns verpflichtet, G'tt die Erstlinge zu bringen, um damit . zu bekunden, daß aller Boden, uherlöster wie erlöster, G'ttes ist und G'ttes bleibt. Und wenn wir uns schließlich vor Augen halten, daß unser Beruf nicht ist Am Hoorez — Volk des Bodens, des Landes — zu sein, sondern Am Hatauro — Volk der Lehre und des Gesetzes. Nach altem Brauch schmücken wir am Schowuaus unsere Synagogen mit Bäumen; das soll uns nach der Auffassung, des Mögen Awrohom daran erinnern, daß an diesem Fest das „Gericht übet die Bau m e " gehalten wird. Und wir streuen auch auf den Boden unserer Synagogen Gräser; das soll, nach dem L'wusch, an die grünen Weidestätten r i n g s um den Sinai erinnern, denen das Vieh in den Tagen der Thoraempfängnis, fern, bleiben sollte. Auch hier wieder 'die doppelte Bedeutung unseres Schowuaus: seine Beziehung zum Land und seinen Bäumen, die Mahnung, daß G'ttes Auge übejc unserem Fleiß, aber ebenso über unserer Trejie zu jlhm wacht — und seine Bedeutung als Fest der ,|Gabe unserer Thora", wobei eine Erklärung darauf hinweist,' daß die Bezeichnung als „Gabe unserer Thora" statt einfach „Gabe der Thora" die Thora in unmittelbare. Beziehung zu jedem Einzelnen bringt; jeder hat sie nach" Ma'ßgabe seines "Könnens in sich aufzunehmen,' zu seiner- Thora zu machen! Schowuaus bedeutet aber auch zugleich S.chwürel Wir leben jetzt in einem Schmittojahr, dem „Schabbos des Landes". Und im Talmud (Schabbos 118b) heißt es: „Wenn Israel zwei Sabbate richtig hält, wird es sogleich erlöst"! Nach einer Deutung besagt dies, wenn Israel den allwöchentlichen Schab-, bos der Schöpfung und den Schabbos des Landes richtig hält, dann ist es erlösungsreif. Der Schabbos der Schöpfung stellt uns Woche um Woche unter das Gesetz der Thora, das Schmittojahr stellt das Land unter G'ttes Wort und Segen; verpflichten wir uns in einem Doppe 1 s c h wu r , an. diesem Fest des Landes und der Lehre auf das,