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Der Israelit · 1938-05-25 · Heft 21 (25.5.1938) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
79 (1938)
Issue
Heft 21 (25.5.1938)
Date
1938-05-25
Page
– (sequence 3)
Language
German
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& 25-.Majgl?f, _ ^3l, WßmF^^x&m D c r Israi LA1L Nr. 21 Seite 3 eine Angelegenheit von solch eminenter Wichtigkeit mit derartigen Argumenten abzutun. Es besteht aber; wie ich aus persönlicher Erfahrung weiß, verschiedentlich die Absicht, die Versorgung mit Koscherfleisch in den Kolonien auf dis bisherige Art, d .h. durch Wahl des kleineren Uebels, zu bewerkstelligen. Hierzu aber muß unbedingt einmal ein ernstes Wort gesprochen werden. Es braucht gewiß nicht erst auseinandergesetzt zu werden, in welcher Weise die Belange des Kaschrus den innersten Kern des Judentums berühren, und heiligste Pflicht ist es, bei Gründung jüdischer Kolonien auf überseeischem Gebiete dafür zu sorgen, daß diese Kolonien auch einen wahrhaft jüdischen Charakter erhalten. Es müßte auch meines Erachtens eine großzügige Propaganda einsetzen, diejenigen, die sich hier neuerdings oder auch schon früher auf trephoh eingestellt haben, zur Wiederherstellung des Kaschrus in ihren Häusern anläßlich ihrer Uebersiedlung zu gewinnen. Nach dem bekannten Wort kws ^-om mrrn vfr wird der Erfolg der Propaganda wesentlich davon abhängen, ob und inwieweit den Kolonisten die Möglichkeit zur Beschaffung von Koscherfleisch geboten wird. Es soll in Folgendem versucht werden, dieses Problem durch einen praktischen Vorschlag einer befriedigenden Lösung näher zu bringen. Es befinden sich ganz gewiß in den jüdischen Gemeinden Deutschlands noch eine Reihe ehemaliger zuverlässiger O^üfiTttf' die, von den Gemeinden, oft unter denkbar, größten Opfern, auch, weiterhin besoldet werden, und es liegt auf der Hand, daß bei der derzeitigen Entwicklung die Möglichkeiten der weiteren Besoldung dieser Beamtet immer geringer werden, während andererseits: durch Nutzbarmachung ihrer Kräfte än anderer Stelle ihnen selbst und ihren bisherigen Gemeinden ein großer Dienst erwiesen wer den könnte. Mein Vorschlag, den ich zur dringenden Beachtung hiermit empfehle, geht dahin:, ehemalige ■trunw und zwar selbstverständlich solche, die durch ihre bisherige Lebensführung und Betätigung auf dem Gebiet von nnn und filSö den Beweis vollster religiöser Zuverlässigkeit erbracht haben und die sich natürlich auch über die notwendigen Kenntnisse in npHS ausweisen können, sollten zur Auswanderung m die Kolonien veranlaßt werden. Da ihre frühere Kaboloh nach fünfjähriger Unterbrechung ohnehin nicht mehr Gültigkeit beanspruchen kann (a"0 j?"0 K '0 WWn f"), sollten sie sich in Holland oder einem anderen Durchgangsland einige Zeit erst wieder-praktisch betätigen, um dann nach Wiedererlangung einer vollgültigen Kaboloh in den Kolonien eine Tätigkeit zu entfalten, die auch in anderer Beziehung segensreich werden könnte. Ich bin mir darüber klar, daß die Verwirklichung dieses Vorschlags auf außerordentliche finanzielle Schwierigkeiten stoßen wird, glaube aber, daß bei der Wichtigkeit dieses Problems für die Erhaltung des Judentums alles geschehen müßte, um in den Ländern, in denen in so anerkennenswerter Weise für unsere Auswanderer gesorgt wird, auch dafür die Mittel flüssig zu machen. Nur kurz sei in diesem Zusammenhange erwähnt, daß es an der Zeit ist, für Einrichtung von -niNlp»' Herstellung von mXö und Ausbildung von ö^ma und G^ISIO für die Kolonien die nötigen Schritte zu unternehmen. Neues Einwanderungsgesetz in Ecuador. Der Hilfsverein der Juden in Deutschland teilt folgendes mit: Vor kurzem ist in Ecuador ein neues Einwanderungsgesetz in Kraft getreten. Obwohl sich Anfang dieses Jahres in der ecuadorianischen Oeffentlichkeit Bestrebungen gegen eine jüdische Immigration bemerkbar machten, hat das neue Gesetz diesen Strömungen nicht nachgegeben. Es enthält keine Bestimmungen, die die Juden ausdrücklich erwähnen und sie von anderen Einwanderern nachteilig unterscheiden. Somit besteht die" Hoffnung, daß die Einwanderung nach Ecuador, die seit einiger Zeit fast völlig ruhte, künftig in beschränktem Maße wieder möglich sein wird, Das Gesetz geht Von dem Grundsatz aus, daß die Einwanderung spicher Personen erwünscht ist, die neue Industrien errichten, bestehende Manufakturen verbessern, sich wissenschaftlich betätigen oder sonst dem Land nützlich sind. Im einzelnen soll allen Einwanderern die Niederlassung in Ecuador gestattet sein, sofern sie die in dem Einwanderungsgesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehört in erster Linie, der Besitz eines Vorzeigegeldes von 400 Dollars, die entweder in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in; einem Industrie-Unternehmen investiert werden müsseh; Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder.;sind von der Vorzeigegeldverpflichtung befreit, so daß bei Familieneinwandrung nur der Ehemann im Besitz des Vorzeigegeldes zu sein braucht. Auch Landwirte, die einen Arbeitsvertrag mit einem landwirtschaftlichen Unternehmer in Ecuador geschlossen haben, bedürfen keines Vorzeigegeldes. Außer dem Vjqrzeigegeld muß jeder Einwanderer ein Einreise-Visum haben, das von dein zuständigen ecuadorianischen Konsulat erteilt wird. Zur Erteilung: des Visums ist die. Vorlegung eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich. Das Visum wird versagt, wenn der Einwanderungswillige moralisch oder geistig minderwertig ist oder einer Partei angehört, deren Bestrebungen die Ordnung und Sicherheit in Ecuador gefährden. Ferner wird das Visum Personen unter 48 Jahren nicht erteilt, sofern sie nicht durch ihre Eltern öder ändere in Ecuador ansässige erziehungsberechtigte Persohen,vangefordert werden. Auch alleinreisende Frauen, die nicht genügend Mittel zum Lebensunterhalt besitzen, erhalten, kein Visum. Ob einer dieser Versagungsgründe vorliegt, entscheidet der zuständige Konsul nach freiem Ermessen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes, dessen Inhalt wir dem soeben erschienenen Bulletin d'Information der HICEM entnehmen, behandeln die Registrierung der Ausländer in Ecuador, die Verpflichtungen zur fremdenpolizeilichen Meldung, die Einbürgerung und ähnliches. Die Einbürgerung kann nach zwei Jahren erfolgen, sofern ein Monatseinkommen von mindestens 200 Sucres nachgewiesen wird. Korrespondenzen. Deutsches Reich. Kfar Hanoar Hadati. Berlin, 20. Mai. Ueber Kfar Noar Dati wird uns von der Jüdischjen Jugendjhilfe (Berlin^Charlottenburg, Kantstr. 158) u, a. geschrieben: Das Erziehungsziel des K, N. D. ist es, Jugendliche —- Jungen und Mädchen — im Älter von 15 bis 18 Jahren in einer zwei- bis dreijährigen Lehrzeit in fachlicher Ausbildung für den landwirtschaftlichen Beruf zu erziehen. Von den 350 Dunam liegen 285 in der Ebene am Kischon und dienen zur landwirtschaftlichen Bearbeitung. Die übrigen 65 Dunam befinden sich auf einem Hügel in unmittelbarer Nähe, der etwa 20 m Höhe hat und auf dem Bauten errichtet werden. Der Hügel ist mit Bäumen, vorwiegend Steineichen bewaldet. Soweit der Hügel bebaut und bewaldet ist, dient er zur Anpflanzung von Zier- und Nutzpflanr zen. Die Entfernung des Hügels von Kfar Chassidim und von der Chaussee Haifa-Nazareth ermöglichen bei aller Geschiedenheit eine bequeme Verbindung im erwünschten Falle. Naturschönheit des Geländes für den erzieherischen Zweck zu verwerten, bildet die Grundvoraussetzung für den architektonischen Plan. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer intensiven Bewirtschaftung des Areals und des Lehrplans ergibt sich eine Zahl von rund 160 Jugendlichen nach fertigem Ausbau der Schule. Das Erziehungsprogramm gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Zum praktischen Teil gehören die Betriebszweige Futterbau, Ackerbau, Gespannarbeiten, Kuhstall, Hühnerstall und Aufzucht, Gemüsebau, Blumenzucht, Baumschule, Obstanbau, Bienenzucht, Hofwirtschaft, Küchen- und Hauswirtschaft, Tischlerei und Schlosserei. Ausübung ärztlicher Tätigkeit im Ausland. Berlin, 20. Mai. Nach einer Anordnung über „Ausübung ärztlicher Tätigkeit im Ausland" haben Aerzte, die die Ausübung ärztlicher Tätigkeit im Ausland beabsichtigen, davon rechtzeitig vor dem Verlassen des Reiches die Reichsärztekammer (Auslandsabteilung, Berlin SW 68, Lindenstraße 42) zu benachrichtigen und Angaben über Ort, Dauer und Art der Tätigkeit zu machen. Die Reichsärztekammer behält sich vor, bei mangelnder Eignung des Arztes die Uebernahme der Tätigkeit zu untersagen. Es wird gleichzeitig auf § 28 der Berufsordnung für die deutschen Aerzte hingewiesen, wonach der Arzt Verträge über eine ärztliche, .Tätigkeit, die nicht durch die nach § 49 Abs. 2 der' Reichsärzteordnung (Verträge in der öffentlichen Gesundheitspflege) erlassenen Vorschriften'' erfaßt werden, der Reichsärztekammer zur .Genehmigung vorzulegen hat. Eswird ausdrügk.Hfc'h darauf aufmerksam gemacht, daß auch Vortrage über eine im Ausland auszuübende ärztliche Tätigkeit der Genehmigung der Reichsärztekammer bedürfen. Diese Anordnung ist gemäß^.^a''26 der Reichsärzteordnung für die Aerzte bindend; sie gilt auch für Medizinalpraktikanten Aerztliche Versorgung der Juden in Berlin. Berlin, 21. Mai. Zur Durchführung der ärztlichen Betreuung und Krankenanstaltsversorgung der Juden ist, nach Mitteilung der „C. V.-Zeitung", u. a. folgendes bestimmt worden: 1. Die Wohlfahrts- und Jugendämter stellen möglichst bald, jedoch ohne Verursachung besonderer Kosten fest, welche laufend Unterstützte Juden sind, und vermerken auf den Aktenstücken (oben rechts) der als Juden Ermittelten dies durch ein „J" mit Blaustift. Bei nichtlaufend unterstützten hilfsbedürftigen Personen ist diese Feststellung bei der nächsten Antragstellung zu treffen. 2, Für die ärztliche Betreuung und Krankenanstaltsversorgung der Juden werden folgende besondere Vordrucke hergestellt: a) Krankenschein für laufend hauptunterstützte Juden und deren Zuschlagsempfänger in gelber Farbe. b) Krankenschein für nichtlaufend unterstützte Juden in roter Farbe mit gelbem Querbalken; c) Krankenüberweisungsschein für laufend hauptunterstützte Juden und deren Zuschlagsempfänger in gelber Farbe; d) Krankenüberweisungsschein für nichtlaufend unterstützte Juden in roter Farbe mit gelbem Querbalken; e) Bescheinigung der Notwendigkeit der stationären Behandlung für Juden in gelber Farbe; f) Krankenhauseinweisungsschein für Juden in gelber Farbe. Auswanderungsvorträge. Berlin, 23. Mai. Vom „Schild" im Reichsbund der jüdischen Frontsoldaten wurden in vielen Städten Deutschlands Auswanderungsyorträge veranstaltet, die alle stark überfüllt waren. In B e r 1 i n sprach Dr. Sei ig söhn im Ortsverband des Reichsbundes Prenzlauer Berg. In Breslau referierte ia der Ortsgruppe des „Schild" der Ortsverbandsvorsitzende *it 45 Jahren Tabak JOSEPH, Sandweg 7 GiGARRENL&GER: allererster Fabrikanten zu jeder Preislage und Geschmacksrichtung. Proben zu?q(ensten, auf [Wunsch unverbindliche Vorlage. KEIN; LADEN: Telefon;H4475 Kleidung für Auswanderer Miß «; K o nie k t i o n h - V;^ t a r b e i f u n g Frau F. MAIER WW. P ah rgas»e 9 4 1 Minute von.der Konstabier Wache

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