Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 79 (1938)
- Issue
- Heft 3 (20.1.1938)
- Date
- 1938-01-20
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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3er Israelit Nummer 3 1938 Feuilleton- Beilage Mondsclieinfahrt zum Toten Meer. Von Schalem Ben-Chorm in Jerusalem. I. Man vergißt so leicht, wenn man in Jerusalem lebt, was das eigentlich heißt: in Jerusalem wohnen. Man vergißt, daß man in der g'ttältesten Stadt der Welt wohnt, die schon zu Abrahams Zeiten fest gegründet, uralt die Burg der Jebusiter war. Man vergißf, man vergißt . . . und es ist gut, daß man vergißt. Denn die Geschichte dieser Stadt würde das Atmen schwer machen, und der Heiligkeit ihrer Vergangenheit ist so leicht Keiner gewachsen. Aber manchmal kommt die Unvergleichlichkeit dieser Stadt über ihre Bewohner, wie der Flügelschatten eines. hoch in der Luft kreisenden Geiers. Manchmal nur, in seltenen Augenblicken der Seele. Wenn der Mond in voller Blüte über Jerusalem steht, dann fahre hinaus aus den Straßen, die dein Leben umschließen. In der Richtung zum Damaskustor sollst du fahren. Dort wirst du den ersten Hauch des ewigen Jerusalem verspüren. Das Tor träumt in die stille, helle Nacht, die so weich und warm ist, daß auch du selbst zu träumen beginnst. Die Straße weitet sich, vor dir liegt — Jerusalem. Durch das Tal Josaphat, die unendliche Gräberstadt führt der Weg. Gold-golden blitzen die Zwiebelkuppeln der griechischen Kirche auf der Höhe des Gartens Gethsemane. Gegenüber wuchtet, droj hend in starrer Pracht der Felsendom, der den Platz der ewigen Sehnsucht Israels umschließt. Merkmal gefallenen Hochmuts ragt die „Hand Absaloms", das kegelförmige vergessen-alte Grabmal aus der Tälmulde zu uns herauf. II. Hinter Bethanien, dem winzigen Ort mit der berühmten Legende, beginnt — der Mond. * Mondsteingebirge, aufgerissene Krater zacken um die Chaussee. Eine Landschaft der Urschöpfungstage schließt uns ein. Fels und Geröll und darüber glasklar in zartem Grau die Weite des Himmels. Tief unter der serpentinengewundenen Autochaussee führt die alte Römerstraße. Schakale heulen aus unsichtbaren Schluchten. Oder sind es Klagerufe der Geister? Alles Wissen schwindet in dieser dünnen Luft im Tale des Todes. Der Wagen rast durch die leblose Gigantenlandschaft. Manchmal huscht ein Tier, aufgeschreckt vom Scheinwerfer des Autos, über den Weg. Alles still. Nur das Blut pocht von innen gegen die Ohren. Schwer lastet der Druck der Luft auf dem sich wehrenden Körper. Ein Schild — hebräisch, arabasch, englisch — zeigt uns, daß wir auf Meereshöhe sind. Immer tiefer unter den Meeresspiegel führt die Straße — zum tiefsten Punkt der Erde. Mitten in dieser Mondlandschaft des kargen Vergessenseins blüht ein herrlicher Garten: Jericho, die Pälmenstadt. Schlafende Stadt an der Quelle Elijahus, des Propheten, die dich tränkt und blühen läßt im Tal des Todes! Die Mauern von Jericho, die hingesunkenen vom Dröhnen, der heiligen Tierhörner, sind heimgekehrt ins Gebirge. Sterbend haben die Mauern sich dem ungebauten Stein vermählt. Und nun nach Jahrtausenden wachen sie wieder auf. Bloßgelegt im Licht des weißen Mondes starren Häuserreste. Mahlsteine, die Rahabs Brot bereiteten, und künstliche Mosaikgebilde, über die ihr leichter Schritt ging, zeigen ihr junggebiiebenes Antlitz ihrem einstigen Spielgefährten: — dem Mond. Steige hinab zur Quelle des Propheten, die sich als schneller, rauschender Zwergbach zwischen Bananenstauden verliert. Jericho versinkt: Indien beginnt, Duft von blühenden Bananen und die Liebessüßigkeit weißen Jasmins umfängt dich. Lasse dich sinken, vergiß! Unter getrocknetem Blattdach schlafen braune Menschen, die die Schwüle der Nacht aus den engen Häusern treibt. Vom Rand der Bauanenhaine dringt das klagende Lied der Zigeuner, die dort in schwarzen Zelten hausen, die Mitternachtslitanei aus dem Felsenkloster verbannter Griechenmönche antwortet ihm. Aber aller Gesang und alle Trauer verlieren sich in der Stille der Nacht. Nur die Quelle Elijahus verströmt in rauschendem Gleichklang ihren Segen. Duft der Bananenstauden und des blühenden Jasmins umweht uns noch, dann aber fährt der Wagen zurück auf die Hauptstraße, die zum Toten Meere führt. III. Kalija, die Salzseestadt, winkt mit Lichtern von roter und grüner und sternener Farbe. Die Tore der riesigen Fabrikanlage, in der Tag und Nacht gearbeitet wird, gehen vor uns auf. Hier am Gestade des Salzmeeres ist die Luft so dünn und schwül, daß es fast schmerzt. Verzweifelt wehren sich die schlanken, hohen Arbeiterhäuser, die ganz auf Durchzug gebaut sind, gegen das lebenwürgende Klima. Araber, in Fetzen gekleidet, Beduinenpolizei auf braunen Pferden, jüdische Wächter und Arbeiter begegnen uns. Es ist zwei Uhr morgens, aber in Kalija, der Salzseestadt, ruht das Leben nie. Es kämpft immer mit dem Tode und entreißt ihm sein eigenstes Land. Winterlandschaft tut sich vor uns auf. Stauseen säumen den Weg. Zugefroren und beschneit? Es sind die weißen Salzschichten, die wie winterliche Bilder auf uns wirken. Ein seltsamer, skurriler Gegensatz: im subtropischen Klima die Illusion eines zugefrorenen Sees. Wie Korken schwimmen wir dann auf dem tragenden Wasser, das 300 Wärme hat — bei Nacht! Klebrig und zäh legt sich die Salzschicht um den nackten Körper, macht ihn zur bitter-kandierten Frucht. Der hohle Gesang arabischer Arbeiter klingt, vermischt mit dem eintönigen Stampfen der Baggermaschinen zu uns herüber. Wir lassen uns von der sanften Strömung dieses dienenden Meeres treiben. In den Brauseräumen der Arbeiter des Kalija- Werkes spülen wir die „Bitternis" wieder von uns. Grün und gelb zieht der Morgen herauf. Ganz spät erst kommt das Rote. Der Motor springt an. Auf der breiten Autostraße rasen wir zurück in die Stadt des Lebens. — Jerusalem glänzt golden auf im ersten Morgenstrahl. Ganz wie auf der stanniolbeklebten Misrachtafel traumferner Kindertage. Vom „Späherberg" herüber grüßt die Wissensburg der großen jüdischen Bücherei. Es blitzen ihre Fenster. Im Garten Gethsemane singen Vögel das Lebenslied über die Schweigestadt der Toten hin. Lämmerherden ziehen vom Damaskustor hinab ins Tal Josaphat. Fellachenweiber, riesige Gemüsekörbe auf dem Kopfe, drängen in die Stadt. Das Leben beginnt, Jerusalem erwacht , . . Jerusalem, das wieder vertrautgewordene, die Mutter, nimmt uns auf. Bücherbesprechungen. Die Rechtslage deutscher Staatsangehöriger im Ausland. Von Dr. H. Emmerich,.Advokat und Prokureur in Amsterdam und John Rotschild, wissenschaftlicher Rechtsberater in Amsterdam. Verlag H. D. W i 11 i n k u. Z o o n N. V. Haar lern (Holland). 356 S. Preis broschiert 5,50 hlf, gebunden 6,50 hlf. Nur „ein Wegweiser", sagt das Vorwort, und doch „schon beinahe ein Wälzer", denkt, wer das Buch in die Hand nimmt. Dieser Widerspruch löst sich schon für den, der beim bloßen Durchblättern auf das Sach- und das Gesetzesregister stößt. Die Fülle der Schlagwörter und die Menge deutscher und ausländischer Rechtsquellen läßt erkennen,' welch umfangreicher Rechtsstoff auf verhältnismäßig kleinem Raum verarbeitet ist. Und doch empfindet der eingehende Leser eine Unvollkommenheit. Denn die Darstellung beschränkt sich auf deutsches Recht und das Recht einiger europäischer Staaten (Belgien, Italien, Niederlande, Schweiz, Oesterreich, Tschechoslovakei, Frankreich und England), obwohl die Auswanderung sich mehr und mehr nach Palästina und Uebersee verlagert hat. Damit soll aber nur eine Lücke, die die Verfasser oder andere einmal ausfüllen mögen, nicht aber ein Fehler festgestellt werden. Denn in der vielleicht nicht selbstgewählten Beschränkung zeigen sich die Verfasser als Meister der Darstellung. Aus der Praxis der Auswandererberatung entstanden, und für diese Praxis geschrieben, ist und will das Buch kein wissenschaftliches sein, aber es ist doch wissenschaftlich fundiert und in keiner Weise unwissenschaftlich. Allenthalben fühlt man, wie die Verfasser eine Ausdrucks weise wählen, die ihrer in der Praxis bewährten Kenntnis und Erforschung der Rechtsquellen entspricht. Stets schälen sie die Gesichtspunkte, die das einzelne Rechtssystem beherrschen wie Nationalität, Abstammung, Wohnsitz, Aufenthalt, die durch den Ordre public gezogenen Grenzen für die Anwendung fremden Rechts und dergleichen heraus, und fördern damit die Erkenntnis der Zusammenhänge und das Verständnis für den einzelnen Rechtssatz. Dadurch behält die Darstellung trotz der schnell fließenden Rechtsentwicklung bleibenden Wert. Die Ergebnisse belegen sie mit anschaulichen Beispielen, die nicht selten verwickelte Tatbestände wiedergeben. So erhält auch der durchschnittliche Leser Belehrung und Auskunft über das Fremdenrecht, das Recht der Staatsangehörigkeit mit seinen beiden Hauptprinzipien, dem Abstammungs- und dem Territorialprinzip und dem aus beiden gemischten Systemen Frankreichs und Italiens, aus dem er Möglichkeiten für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit der einzelnen Länder entnehmen kann, über das Paß-Aufenthalts- und Auslieferungsrecht, das Eintritt, Verbleib und wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeit im fremden Staat regelt. Darüber hinaus werden für den nicht fachlich geschulten, aber gebildeten Leser schwierigere Rechtsgebiete verständlich gemacht, so z. B. das internationale Privatrecht. Bei dessen Darstellung ist besonders glücklich herausgearbeitet, daß es sich trotz des Namens in der Regel um nationales, oft voneinander abweichendes Recht der einzelnen Staaten handelt, das die Teilnahme von Ausländern am inländischen Rechtsverkehr regelt, , und die Rechtsnormen bestimmt, nach denen Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, die über das Gebiet des Staates hinausragen, dessen Gerichte über ihren Inhalt und ihre Wirkung zu urteilen haben. Aus der Fülle der Beispiele, die die Kompliziertheit der hier entstehenden Fragen belegen, sei nur. eine wiedergegeben: Ein kinderlos verheirateter, in Brüssel wohnhafter deutscher Staatsangehöriger stirbt ohne Testament; er hinterläßt als nächste Angehörige seine Witwe und seinen Bruder, als Nachlaß Wertpapiere in Brüssel, Grundstücke in Berlin und London. Das Erbrecht der Witwe an den Mobiliarnachlaß einschl. der Wertpapiere schwankt zwischen der Hälfte, falls sie es vor einem deutschen Gericht geltend macht, das um der Staatsangehörigkeit des Erblassers willen deutsches Recht anzuwenden hat, und dem bloßen Nießbrauch an dem dem Bruder zufallenden Nachlaß, falls ein belgischer Richter darüber zu urteilen hat, der wegen des Wohnsitzes des Erblassers belgisches Recht anzuwenden hat. Hinsichtlich des Berliner Grundstücks gilt deutsches Erbrecht, und zwar nach deutschem Recht wegen der Staatsangehörigkeit des Erblassers, nach belgischem (und auch nach englischem) Recht wegen der Belegenheit des Grundstücks in Deutschland. Bruder und Witwe erben es also zu gleichen Teilen. Ebenso gilt für das Londoner Grundstück englisches Recht, und zwar nach deutschem Recht wegen der ausdrücklichen Rückverweisung des Art. 28 EGBGB. auf das Recht des Landes ,in dem es liegt. Die Witwe erhält also aus dem Grundstück 1000 Lst. und im übrigen den Nießbrauch daran, während das Eigentum dem Bruder zufällt. Aus dieser Verschiedenheit des Erbrechts können sieh eine Fülle von Verwicklungen ergeben, wenn sich widersprechende Urteile ergeben, die in dem Land, dem das erkennende Gericht nicht angehört, zu vollstrecken sind, aber dort nicht anerkannt werden. — Im internationalen Privatrecht werden .auch die Ehehindernisse und eherechtlichen Beschränkungen des deutschen Blutschutzgesetzes und des Ehegesundheitsgesetzes behandelt. In einer übersichtlichen Zusammenstellung wird aufgezählt, welche Ehen für Juden und Mischlinge danach verboten, unerlaubt oder nur mit Genehmigung zulässig sind, und ferner ausgeführt, wieweit diese eherechtlichen Vorschriften gegenüber ehelustigen deutschen Staatsangehörigen von ausländischen Behörden beachtet werden, vor denen die Ehe geschlossen werden soll, oder ihre Nichtbeachtung Folgen für die Gültigkeit der Ehe haben kann. Größere Vertrautheit mit wirtschaftlichen Vorgängen, ihrer juristischen Gestaltung und ihren möglichen Rechtsfolgen setzt dagegen die Darstellung der internationalen Vermögensregelungen, des Steuerrechts einschl. der wichtigen Fragen der Fluchtsteuer und der Doppelbesteuerung, und des Devisenrechts voraus. Hier aber wird der Leserkreis ohnehin kleiner sein. Denn außerhalb der Juristen, der Finanz- und der Wirtschaftsberater werden nur Personen interessiert sein, die mit irdischen Gütern so reich gesegnet sind oder waren, daß auch für sie diese Materien nicht völliges Neuland sind. Für diesen engeren Kreis ist auch hier die Darstellung nicht nur verständlich, sondern fördert durch Schilderung der historischen Entwicklung, durch Herausarbeitung der Uebereinstimmung und der Verschiedenheit der Rechte der einzelnen Länder den Einblick in die Zusammenhänge. Dadurch behält sie bleibenden Wert, wenn sie auch gerade ■ im Devisen- und Fluchtsteuerrecht in Einzelheiten durch neuere deutsche Bestimmungen bereits wieder etwas überholt ist. Nach allem ein nicht nur für den Fachmann wertvolles Buch, dessen Brauchbarkeit noch dadurch erhöht wird, daß man allenthalben genau auf die Rechtsquellen verwiesen wird, deren Einsicht der verantwortliche Berater im Einzelfall nicht immer wird entbehren können. W—r.