Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 79 (1938)
- Issue
- Heft 2 (13.1.1938)
- Date
- 1938-01-13
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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-;f3. Januar 1938 Der Israelit Nr. 2 Seite 5 man sich auch praktisch auf den Rechtsstandpunkt gestellt hat und nicht freiwillig auf bestehendes Recht Verzicht leistete." Voraussetzung für die Durchführung des jüdischen Rechts ist also, daß es die erforderliche Ergänzung in der Nächstenliebe der Einzelnen findet. Es entspricht dem Rechtsgedanken in seiner Reinheit, daß jedem, auch dem Reichen, sein Recht unverkürzt zuteil werde. Die Einzelnen müssen alsdann aber auf einem derartig hohen sittlichen Niveau, stehen; daß ihnen selbst die Entscheidung darüber überlassen werden kann, ob sie von ihrem Recht auch Gebrauch machen wollen. So also stellt sich das richtige Verhältnis vom Recht zur Nächstenliebe dar. Die Liebe ist des Gesetzes Erfüllung; sie hat die Aufgabe der Gerechtigkeit in eigener Weise zu ergänzen. Die kritische Klärung des Gedankens von der Gerechtigkeit liefert nur die Möglichkeit zu richtigem sozialen Leben; daß dies zur Wirklichkeit werde, dazu bedarf es eines anderen Quells, dem kraftvolles Eingreifen entspringt. In diesem Sinne ist die prophetische Mahnung zu verstehen: „So spricht G'tt; hüte das Recht und übet Mildtätigkeit." (Jesaja 56, 1). Richtschnur des sozialen Lebens sei euch das Recht. Zu seiner praktischen^Durchführung bedarf es aber eurer freien sittlichen Tat! Besonders klar tritt die Mitwirkung des Volkes in der Strafrechtspflege in die Erscheinung. Da gibt es keinen Staatsanwalt, der „von Amts wegen" im Namen des Staates als Ankläger auftritt, und der daher vom Volke als etwas Drittes, häufig sogar als etwas Feindliches empfunden wird. Dem Volk selbst in seiner Gesamtheit und in allen einzelnen Gliedern ist die Verbrechensverfolgung ureigenste Pflicht. Das Volk tritt daher selbst als Ankläger auf. Es gilt formale Beweistheorie.' „Auf der Aussage zweier Zeugen oder auf der Aussage dreier Zeugen soll eine Klage Bestand haben." (V. B. M. 19, 15.) Andere Beweismittel, insbesondere Indizienbeweise und Geständnisse sind nicht zugelassen. Wie bereits früher ausgeführt, folgt dieses aus der Durchführung des Rechtsprinzips in seiner Reinheit und setzt an sich ein ungemein hohes sittliches Niveau voraus. Aber auch die darauf beruhende Gestaltung der positiven Mitwirkung des Volkes wird nur durch ein solches verständlich. Nur dann kann ja statuiert werden, daß die Aussagen zweier beliebiger Männer aus dem Volke beweisend sind, wenn man davon durchdrungen sein kann, daß eine falsche Aussage für den Zeugen einen Bruch mit dem ganzen System bedeuten würde, in weichem sein gesamtes Innenleben verankert ist. Zwischen Meer und Mizraim. Die Midraschstelle, die erzählt, daß Israel in der Bedrängnis zwischen dem wogenden Meer vorne und dem nachsetzenden Feind im Rücken sich in vier Gruppen teilte, ist bekannt.. Danach wollten die Einen sich aus Verzweiflung ins Meer stürzen, während Andere sich anschickten, umzukehren und sich den Aegyptern zu ergeben. Eine kleine Gruppe von Beherzten wollte sogar einen Kampf mit den ägyptischen Verfolgern aufnehmen. Ein Teil aber wußte, daß die Hilfe nur von G'tt kommen konnte und schrie Gebete zum Himmel hinauf. Vielleicht stützen sich unsere Midraschweisen bei •dieser Darstellung auf die Sätze der Sidra 12/14 im Kap. 14 'Mi las'nn lx-vn bat am bs rwa umpi „Und es sprach Moses zum Volke, fürchtet nicht, b 1 eibt stehen!" Dieser Ruf galt den Verzweifelten, die sich in die Wogen stürzen wollten. B l e i b e t!-befahl Moses. ohy ny niy ptfifciV pb^öih »b nun wan m aww tors 'S „Wie Ihr heute die Aegypter gesehen habt, so werdet Ihr sie nie mehr sehen, in aller Ewigkeit." Diese Zurechtweisung war für diejenigen bestimmt, die das Volk aufriefen, umzukehren und sich den Aegyptern zu ergeben. Aber nicht nur die Ueberführung des-Rechtsbrechers, sondern nach seiner Verurteilung auch die Vollziehung des Urteils ist Aufgabe des Volkes. „Die Hand der Zeugen sei zuerst an ihm, um ihn zu töten, und die Hand des ganzen Volkes zuletzt. Du sollst das Böse beseitigen aus Deiner Mitte." (V. B. M. 17, 7.) Es gibt da keinen Scharfrichter oder Henker, dem man die Urteilsvollstreckung überläßt, um sich bei ihrer Ausführung leicht schaudernd abzuwenden. Diese innere Distanzierung, die sogar dazu führen Dem Schrei der jugendlichen Gruppe nach Kampf und Selbsthilfe setzte aber Moses einen Dämpfer auf mit den Worten: asb anb* "r „Nicht Ihr werdet kämpfen, G'tt wird für Euch kämpfen." Dann aber wandte sich Moses an die Frommen, die Vertrauenden, die Betenden und sprach: ]wmn „Und nun schweiget!" Die Hilfe ist nahe. Und anschließend ertönt auch schon die Weisung G'ttes an Moses 'MI ^bx pSHMi na „Genug des Schreiens" Sprich zu Israels Söhnen, daß sie aufbrechen! . . ." Es läge nahe, diese Midraschdeutung zu aktualisieren. Groß ist heute leider die Schar der Entmutigten und Verzweifelten in Israel. Weniger Glück und Erfolg verspricht heute die Umkehr in die Kulturgefangenschaft, in die Assimilation an die Völker. Einer kleinen Schar von Jugendlichen, die, wie etwa in Erez Israel, das Heil aus dem Kampf und der Selbstverteidigung erwarten, (die Verteidigung an sich ist erklärlich und berechtigt) wäre zuzurufen: Nicht Ihr! D3> DFrt" T Recht behält doch am Ende die vierte Gruppe, die in unentwegtem G'ttvertrauen hilfeheischend die Augen nach oben richtet. Anfrage« Gibt es eine Erklärung dafür, daß der Verfasser der Peßach-Haggada bei der nana Hillels den Satz vom »3» noa IV. B. M. 9, 11 zitiert in^as» oniai nwn bv, anstatt, wie man erwarten sollte, den Satz vomnos pwn'.II. B. M. -12, 8 vtbMi anno b? msni? Es ist doch wohl nicht anzunehmen, daß Hillel nur bei einem etwaigen '3tf nos die nana vornahm. kann, daß der Scharfrichter für unehrlich und rechtlos angesehen wird, hängt damit zusammen, daß das Recht und seine Vollziehung als Sache des Staates angesehen werden, mit welcher das Volk selbst nichts zu tun hat. Im jüdischen Staat, der diese Scheidung nicht kennt, ist das Volk selbst Hüter und Schützer des Rechts. Urteilsvollstreckung ist Rechtsverwirklichung und daher höchste Aufgabe, die niemals entehren kann. (Fortsetzung folgt.) rm^isn min macht auf die gesetzlichen Unterschiede bei beiden niaaip aufmerksam. In Bezug auf jiPJn noa ist nsn nb^x eine K/rnun nixa, auch wenn kein nos jaip gebracht werden kann, deshalb heißt es dort niSöV nicht nix» by- "ins nb'as hingegen ist ohne noa pip nuf liWi> deshalb steht övn» bv Ibv ist bna |lB>i>.) Beim 'Jfr noa dagegen nsa noa ]'« du, deshalb heißt es da mVas1" aniai. nraa bv- Sollte es daher beim Tto nicht besser heißen mVair» oma bv nixm? Elias Gut, Köln. Wochenkalender. Vom 15. - 22. Januar 1938 / Vom 13. — 20. Schebat 5698 •>nT> *]"r nvv r)2v nVwa mian Samstag 15 13 i Sonntag 16 14 T Montag Jan. 17, 15 n iw nvnn Dienstag 18 VXB 16 t> Mittwoch 19 17 » Donnerstag 20 18 s> Freitag 21 19 a1» Samstag 22 20 *» ■nrjK I Korrespondenzen. Deutsches Reich. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden, Berlin, 6. Jan. Der Preußische Landesverband jüdischer Gemein den hat von dem portugiesischen Marrannen-Komitee in London eine Einladung zur Einweihung der neu errichteten Synagoge in Oporto erhalten. Ein Vertreter wird in Oporto anwesend sein und der Feier zugleich im Namen des Preußischen Landesverbandes beiwohnen, sowie die Glückwünsche des Verbandes und der ihm angeschlossenen Synagogengemeinden überbringen. In dem Dank- und Glückwunschschreiben an das Marrannen-Komitee heißt es u. a., daß der Preußische Landesverband seit Jahren mit größtem Interesse und wärmster Anteilnahme die einzigartige jüdische Erneuerungsbewegung der Marrannen verfolgt, die für uns Juden als ein religiöses Erlebnis ersten Ranges zu werten ist. Zum Etat der Reichsvertretung. Berlin, 11. Jan. Man schreibt uns: In der laufenden Woche wird der Haushaltsplan der Reichsvertretung für 1938 von den Organen der Reichsvertretung, Präsidialausschuß und Rat, nach sorgfältiger Vorbereitung durch den Haushaltsausschuß des Rates verabschiedet werden. Im Haushaltsplan der Reichsvertretung stehen im Vordergrund Auswanderung und Berufsausbildung. Von den ungefähr 4,3 Millionen, mit denen der Etat abschließt, fallen auf diese beiden Arbeitsgebiete ungefähr 2% Millionen, also mehr, als die Hälfte der gesamten Ausgaben. Es spiegelt sich darin die Aufgabenteilung, besonders soweit sie zugleich Ausgabenteilung ist, zwischen Reichsvertretung einerseits und Gemeinden und Landesverbänden andererseits wieder. Vor allem wird das religiöse Leben nach wie vor von den Gemeinden aus ihren Steuermitteln betreut, und da, wo die einzelne Gemeinde mit ihren Steuermitteln auch für diese ursprünglichste Gemeindeäufgabe nicht ausreicht, erfolgt der Ausgleich durch die Landesverbände der Gemeinden mit den Mitteln, die ihnen die leistungsfähigeren Gemeinden aus ihren Steuermitteln zur Verfügung stellen. Das ist der Grund, weswegen sich das religiöse Leben im Etat der Reichsvertretung zahlenmäßig so wenig wiederspiegelt. Selbstverständlich ist damit aber weder gesagt, daß die Reichsvertretung an den Fragen des religiösen Lebens nicht interessiert ist, noch, daß die Gemeinden mit den Aufgaben, deren Finanzierung im Vordergrund des Haushaltsplanes der Reichsvertretung steht, nichts zu tun haben. Einerseits liegen alle Gemeinschaftsaufgaben im Interesse und, soweit eine zentrale sachliche Betreuung in Betracht kommt, im Aufgabenkreis der zentralen Gememschafts-Organisation, auch soweit ihre Mittel dafür nicht erheblich beansprucht zu werden brauchen. Auf der anderen Seite werden die Fragen der Berufsausbildung lokal selbstverständlich von den Gemeinden bearbeitet, je nach dem Maße, in dem der Umfang der Gemeinde und das lokale Bedürfnis dies erfordert und die zur Verfügung stehenden Kräfte es zulassen. Während die Großgemeinden die lokale Arbeit selbst erledigen, treten den kleineren Gemeinden in Norddeutschland die Provinzialstellen, in Süddeutschland die Landesverbände zur Seite. Der Unterschied in den beiden Zuständigkeitssystemen ist ein doppelter. Die zentralen Richtlinien für die Arbeit werden auf dem Gebiete der Berufsausbildung ebenso auf dem der Auswanderung durchweg von der Reichsvertretung gegeben, bei den älteren Aufgabengebieten der Gemeinden von den Landesverbänden; nur soweit auch da zentrale Fragen über die Landesverbände hinaus entstehen, kommt eine Mitwirkung der Reichsorganisation in Betracht. Das ist auch heute in verhältnismäßig geringem Umfange der Fall, weil die Arbeit der Gemeinden rechtlich auch heute auf den Landesgeset2en beruht und die vom Landesrecht geschaffenen organisatorischen und finanziellen Rechtsgrundlagen außerordentlich verschieden sind. Dagegen sind die Gemeinden, die Kosten der neuen Aufgabengebiete aus Steuermitteln zu tragen, nur zu einem Teil in der Lage. Hier bedürfen auch die großen Gemeinden einer Bezuschussung; entsprechend können die Zuschüsse für die leistungsschwächeren Gemeinden ganz überwiegend nicht aus Steuermitteln aufgebracht werden. Dabei tritt neben die Hilfeleistung für den Einzelnen die Finanzierung der Ausbildungseiririchtungen, die von .der Reichsvertretung sehr weitgehend mit finanziert und soweit sie überlokale Einrichtungen sind, zum Teil organisatorisch betreut werden. Auch für den Aufgabenkreis der Reichsvertretung bringen die Gemeinden undihre Landesverbände