Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 79 (1938)
- Issue
- Heft 2 (13.1.1938)
- Date
- 1938-01-13
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 Nr. 2 Der Israelit 13; Januar -1938 sonstige Rechte der Gesamtheit allen Einzelnen zu. Weiter ist jedoch diese Entwicklung des jüdischen Rechts nicht gegangen. Man ist also nicht auf dem eingeschlagenen Wege der Trennung von Rechtssphäre des Einzelnen und der der Gesamtheit zu der Annahme einer selbständigen juristischen Persönlichkeit gelangt, welche den Einzelnen als völlig fremde Drittperson gegenübertritt. Eine derartige Entwicklung ist innerhalb des jüdischen Rechts nicht möglich, weil es rechtlichen Schutz im vollen. Umfange nur na» türlichen Personen zuerkennt. (Ch. M. 301, 6.) Streng genommen handelt es sich bei der Annahme derartiger juristischer Personen um eine irreführende Fiktion. Nur das Verhalten konkreter Menschen kann Inhalt von Rechtsnormen sein. Außerdem liegt in dieser Konstruktion eine gewisse Gefahr. Wenn man irgend eine Handlung nicht dem physisch Handelnden selbst, sondern einer die Einheit der Ordnung symbolisierenden Person, der Person des Staates z. B., zurechnet, so lehnt damit der handelnde Mensch alle Verantwortung für die möglicherweise bestehende Härte und Ungerechtigkeit dieser Handlung ab. Er wälzt sie auf die anonyme Person, d. h. auf die Schultern aller, die durch die personifizierende Ordnung zur Gemeinschaft konstituiert werden. Es wird also dadurch die Möglichkeit einer Trennung zwischen Ethik und Recht des Einzelnen und sogenannter Staatsmoral' eröffnet, die bereits bei der Würdigung der Scheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht (Vgl. Kap. II) für den jüdischen Staat abzulehnen war. Er kennt daher diese Konstruktion nicht. Staat und Volk sind in ihm eins. Der Staat ist die genossenschaftlich oder körperschaftlich organisierte Volksgemeinschaft. Im Zusammenhang mit der Vorstellung des Staates als eines vom Volke zu trennenden selbständigen juristischen Wesens steht die Aufstellung besonderer Grundrechte in den Staatsverfassungen. Sie sollen dem Einzelnen eine Sicherung seiner persönlichen Individualrechte, insbesondere Freiheit und Eigentum, gegen Uebergriffe der Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege bieten. Da im jüdischen Staat, dem Wesen des Rechtsstaats entsprechend, Staat und Staatsyolk ein? Einheit darstellen, Izann es einen besonderen Schutz des Volkes gegen den Staat naturgemäß nicht geben. Es bedarf eines solchen auch nicht, weil der Staat ja ohnehin in all seinen Aeußerungen durch das Recht gebunden ist. Mitwirkung des Volkes bei den einzelnen Funktionen des Staates. Die Einheit von Volk und Staat hat auch zur Folge, daß der Einzelne sich in ganz anderer Weise mit dem Staate und seinen Einrichtungen verbunden fühlt, als dies im modernen Staat der Fall sein kann, wo der Einzelne den Lebensinteressen seines Staates nur allzuhäufig mit völliger Verständnislosigkeit gegenübersteht. Es ergibt sich daraus insbesondere eine höchst intensive Anteilnahme des Volkes an den verschiedenen Funktionen des staatlichen Lebens. Dabei handelt es sich ja nicht um Akte einer Drittperson, sondern um solche, die die Gesamtheit für jeden Einzelnen vornimmt. Mitwirkung bei der Gesetzgebung. Was zunächst die Gesetzgebung anlangt, so muß die Einstellung des Einzelnen zu den Gesetzen eine wesentlich andere sein, als im modernen Staat, wo diese notwendigerweise als etwas „von dritter Seite" Gegebenes aufgefaßt werden müssen. Für die Gebote der Sittlichkeit hat Kant den Satz geprägt, daß man so handeln müsse, daß die Maxime des Handelns zugleich Richtschnur einer allgemeinen Gesetzgebung sein könne. Die Gebote der Ethik sind autonom in dem Sinne, daß jeder sich nur solchen beugen solL^ die er sich richtigerweise selbst geben würde. Von den Geboten des,Rechts hat man früher angenommen, daß sie heteronom seien, d. h. eine innere Anerkennung nicht erfordern. Neuerdings ist jedoch überzeugend nachgewiesen worden, daß auch die Gebote des Rechts, weil sie ein Sollen enthalten, nicht heteronom, sondern autonom sind. Die Gesetze sind danach nur das gedankliche Material, bildlich gesprochen Entwürfe oder Offerten, mit denen die Gesetzgeber an die übrigen herantreten und für die sie um sittlichrechtliche Billigung werben. Recht und Staat und alle Machthaber im Staat und in der Völkerrechtsgemeinschaft müssen sich den nicht bloß äußerlichen, sondern den inneren freiwilligen Gehorsam, das Pflichtgefühl, die sittliche Billigung derjenigen, die sie mit ihren Befehlen belasten, immer wieder von neuem verdienen, Wie demnach Recht und Staat beschaffen sein müssen, um auf einer tragfähigen Mehrheit zu ruhen, darüber entscheidet der Charakter des Volkes und der Menschheit. Je mehr Selbstsucht, desto mehr Gewalt, je mehr Regungen des Gewissens, desto mehr Recht: Je näher dem Tier, desto mehr Gewalt, je mehr fortgeschritten in der sittlichen Entwicklung, clesto mehr Recht. Diese Autonomie der Rechtsgesetze ist für das jüdische Recht nicht nur theoretisches Postulat, sondern praktische Wirklichkeit. Zwingende Voraussetzung auch hierfür ist das hohe ethische Niveau der Einzelnen. So wird es verständlich, daß nur solche Gesetze des Synhedrions volle Gesetzeskraft erlangen, die beim Volke Eingang finden. Verordnungen oder Satzungen hingegen, die sich beim Volke nicht durchsetzen können, werden nicht vollwirksam. (Rambam Hilch. Mamrim II. 6, 7; S. R. Hirsch V. B, M, 17, 11.) Der technische Ausdruck für diese Aufnahme durch das Volk lautet: üipanj; HID'S DIPS (Vgl. Aboda Sara 36.) Von Bedeutung war das Fehlen dieses Moments z. B. bei dem Verbot des von Nichtjuden bereiteten Oels, welches nicht volle Gesetzeskraft erlangt hat, weil es sich nicht allgemein hatte durchsetzen können. Daher wurde es später wieder aufgehoben. (Vgl. Aboda Sara a. a. O.) Diese Grundanschauung macht auch die Art und Weise verständlieh, in welcher das Purimfest bei den Juden Eingang gefunden hat. Darüber heißt es (Esther 9, 26): „Darum nannte man diese Tage Purim wegen des Loses; eben deswegen, wegen der Begebenheiten dieses Briefes sowohl dessen, was sie erlebt dadurch, als ■ was ihnen gugestoDen ist. Die Juden bestätigten und nahmen auf sich und ihre Nachkommen und auf alle die sich in ihnen anschließen, daß es keiner übertrete, zu feiern die beiden Tage nach der Vorschrift und nach ihrer Zeit, Jahr für Jahr," Erst in der Annahme durch das Volk lag mithin die verbindende Sanktion. Vorher bestand gewissermaßen nur eine Offerte des Gesetzgebers. Richtig ist freilich, daß das Grundgesetz des jüdischen Staates, die Thora, als ein heteronomes Gesetz gegeben worden ist, und das Volk am Sinai durch das flWyi „Wir wollen tun" gelobt hat, es auch als solches zu befolgen. Das dort gegebene Versprechen erschöpft sich indessen in diesem Twyi nicht. Die wesentliche Ergänzung findet es in den öiPJV Darin liegt die .veitere Verpflichtung, in den Geist der Gesetze einzudringen und es sich geistig zu eigen zu machen. Nur dieser Weg führt zur geistigen Freiheit in dem Sinne, daß das ursprünglich heteronome Gesetz zu einem autonomen wird. Das Recht der Thora ist demnach ein potentiell autonomes Recht. Hierauf hinweisend heißt es in den Sprüchen der Väter (6, 2): „Tag für Tag geht eine Stimme vom Berge Choreb aus, ruft aus und sagt: Wehe dem Menschen ob der Zurücksetzung der Thora . . . Und es heißt: „Die Tafeln sind G'tteswerk und die Schrift G'ttesschrift eingegraben (Charut) auf den Tafeln." Lies nicht „Charut" (eingegraben) sondern „Chefut" (Freiheit), denn es gibt keinen Freien, außer dem: der sich mit dem Studium der Lehre befaßt. Jeder, der sich mit dem Studium der Lehre befaßt, dessen Persönlichkeitswert steigt, denn es heißt: „Von Matthona (Xj'ttesgabej nach Nachliel (G'tteserbe) und von Nachliel nach Ba-' moth (Anhöhe)." Derjenige also, der sich damit begnügt, die Gebote der Thora zu halten/ ohne in ihren Geist einzudringen, ist nicht frei. Er findet sich ja endgültig damit ab, einem heteronomen Gesetz zu folgen. Wer aber danach strebt, sich das Gesetz geistig zu eigen zu machen, dem ist es zwar zuerst ein Gegebenes (G'ttesgabe). Je mehr er aber sich in das Gesetz vertieft, um so mehr verspürt er, wie sehr es seinem innersten Wesen entspricht, daß es also ein „G'tteserbe" ist. Das aber führt ihn geistig zur Höhe und macht ihn frei! So heißt es auch in den Psalmen (1, 2): „Sondern in der Lehre G'ttes hat er sein Streben und in seiner Lehre sinnt er Tag und Nacht." Zuerst ist es die Thora G'ttes, um deren Erfassung er sich geistig müht. Jtf weiter er aber auf diesem Wege fortschreitet, um so mehr wird die Thora G'ttes seine eigene Thora.Er erkennt ja mehr und mehr, daß sie seinem eigenen Wesen adäquat ist. (Raschi z. St.; Aboda Sara 19a.) Demnach ist das Gesetz der Thora seinem sachlichen Inhalt nach potentiell autonomes Recht. Formell ist die Autonomie dadurch gegeben, daß das Volk durch die am Sinai gesproche' nen Worte: „Wir wollen erfüllen und uns geistig zu eigen machen," (57»T2?3*J rnPJtt) sich dem Gesetz als Ganzem durch eine allgemeine Annahme unterworfen hat, welche von clem Vertrauen getragen war, daß das Gesetz das richtige Gesetz ist. Eine solche Erklärung ist nach der metaphysischen Grundeinstellung des jüdischen Rechts bindend 'auch für alle späteren Generationen. Es liegt dieser Auffassung der große Gedanke der seelischen Verbundenheit der Generationen zugrunde, wie er etwa in den folgenden Aussprüchen zum Ausdruck kommt: „Und nicht, mit euch allein stelle ich diesen Bund fest und diesen Eid, sondern mit dem, der hier mit uns heute steht vor G'tt unserem G'tt und mit dem, der nicht hier mit uns heute ist." (V. B. M. 29, 13) „Himmel und Erde habe ich heute zu Zeugen wider euch bestellt. Leben und Tod habe ich für dich hingegeben, den Segen und den Fluch, Wähle das Leben, damit du lebest, du und deine Nachkommen." (V.B, M. 30, 19). Jede Generation trägt Verantwortung gegenüber allen späteren Generationen. Jede spätere Generation ist aber auch gebunden durch die Verpflichtungen, W^lcHe die früheren übernommen haben. Nichtanerkennung bedeutet Zerreißung der seelischen Verbundenheit. In diesem Zusammenhang gewinnt das Erfordernis der Anerkennung etwaiger gesetzgeberischer Normen durch das Volk die weitere Bedeutung, daß dadurch auch die Bindung aller späteren Geschlechter erfolgt. In diesem Sinne heißt esdaher auch an der angeführten Stelle hinsichtlich der Annahme des Purimfestes: „Die Juden bestätigten und nahmen auf sich und ihre Nachkomme n." Mitwirkung bei der Rechtspflege. Dieser Mitwirkung des Volkes bei der Gesetzgebung tritt die Mitwirkung in der Rechtspflege ebenbürtig zur Seite. Wie bereits früher dargelegt (Kap. II) liegt eine indirekte. Mitwirkung schon darin, daß die Eigenart des jüdischen Rechts ein außerordentlich hohes sittliches Niveau des Volkes erfordert. Nur auf einer, solchen Grundlage kann es überhaupt verwirklicht werden. Insbesondere ist folgendes von' Bedeutung. Der Gedanke der Harmonie, von welchem das Recht der Thora getragen wird, führt in der Anwendung leicht zu Härten. Berücksichtigung sozialer Mißstände im Einzelfall wird durch den Satz: „Den Armen sollst Du nicht begünstigen in seinem Streit", (II. B. M. 23, 3 vgl. oben Kap. II) ausgeschlossen. Das führt naturgemäß zu der Frage: Steht denn das jüdische Recht auf dem Standpunkt des fiat justitia pereat mundus? Verlangt das jüdische Recht die konsequente Durchführung seiner Grundsätze selbst auf Kosten der wirtschaftlichen Existenz des Einzelnen? Die Antwort hierauf enthält der folgende Aus-' Spruch des Rabbi Jochanan. (Baba Meziah 30b): „Jerusalem ist nur deshalb zerstört worden, weil