Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 78 (1937)
- Issue
- Heft 51 (23.12.1937)
- Date
- 1937-12-23
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 Nr. 51 KEREN HATORAH steht im Dienste unserer Jugend! Talmud Tora-Schulen - für unsere Jugend! Religionsunterricht in lehrerlosen Gemeinden - für unsere Jugend! Keren Hatorah-Heime - für unsere Jugend! \ Subventionierung des Jeschiwa-Besuches - für unsere Jugend! Landesdirektorium de.s Keren Hatorah, Hamburg, Postscheckkonto: Hamburg 24753 l-cJ^J Oer jüdische Staat Von Dr. Ph. Biberfeld. (Fortsetzung.) Struktur des Rechts. Die sich somit ergebende absolute Bedeutung des jüdischen Rechts hat naturgemäß auch tieigreifende Wirkungen auf seine gesamte Struktur, „Die Rechtssatzungen G'ttes sind Wahrheit, sie stimmen harmonisch zusammen", so heißt es in dem angeführten Psalmen-Kapitel. „Sie sind Wahrheit," das bedeutet, daß sie aus dem inneren Wesen, aus dem Begriff und der Bestimmung der Dinge fließen, und niemals aus äußeren Erwägungen von der dem Wesen der Dinge entsprechenden Regelung abweichen. Daher ermöglichen sie eine in sich völlig widerspruchslose Ordnung aller sozialen Erscheinungen. Sie schließen sich mithin zu einem harmonischen Ganzen zusammen. Das besagen die Worte nrp ifnx» Diese innere Harmonie ist das Kriterium des Rechts der Thora, wie es auch in der Thöra selbst heißt (V. B. M. 1, 16): „In jener Zeit nahm ich Eure Richter in Pflicht und sagte: höret zwischen Euren Brüdern und richtet nach harmonischem Recht (jniE QflüSItfl) zwischen jedem und seinem Bruder und seinem aus dem Fremde ihm Gekommenen" und ebenso an anderer Stelle (V. B. M. 16, 18): „Richter und Ausführungsbeamte bestellst Du Dir in allen Deinen Toren, die G'tt Dein G'tt Dir für Deine Stämme gibt, daß sie das Volk nach einem in sich harmonischen Recht richten." (p*re öDtP») Hieran anknüpfend führt der Ran (pfl fiWYT " "»o) aus, daß die Rechte der Völker z. T. wohl nützlichere Bestimmungen aufweisen mögen, das Recht der Thora aber ausgezeichnet sei durch innere Harmonie. Der Uljnn z. St. gibt j?TB 09W?3 wieder durch WWp7 "pl „Recht der Wahrheit". Wie dargelegt, beruht jä die Harmonie des Rechts auf seiner inneren Wahrheit. Diese Harmonie des Rechts hat sehr große praktische Konsequenzen. Zunächst wird dadurch jeder Eudämonismus von der Rechtsbildung ferngehalten. Nicht das Glück oder die Wohlfahrt der Gemeinschaft sind die Richtpunkte des rechtlichen Wollens, sondern deren | Ausrichtung nach der Idee der Gerechtigkeit. Daher können bestehende oder unabhängig vom I Willen der Beteiligten entstehende Rechte des Einzelnen aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen weder beschränkt noch beseitigt werden Grundsätzlich ist jede Anordnung unzulässig, durch die das Recht des Einen zu Gunsten des Anderen beschränkt wird. Zur Veranschaulichung dieses Prinzips sei auf Folgendes hingewiesen. Nach jüdischem Recht geht infolge Verarbeitung des Stoffes das Eigentum daran auf den Verarbeiter nur dann über, wenn sich der ursprüngliche Zustand nicht wieder herstellen läßt. Auf dem gleichen Standpunkt hat auch das römische Recht im corpus iuris gestanden. Man hat diese Regelung arjer verlassen aus der Erwägung heraus, daß sie in wirtschaftlicher Hinsicht zu unangemessenen Resultaten führen kann. Wenn beispielsweise ein großer Künstler aus einem gestohlenen Stück Silber ein Kunst-, werk herstellt, so würde er kein Eigentum erwerben, da sich ja die unsprüngliche Form wieder herstellen läßt. Schnitzt dagegen jemand aus einem gestohlenen Stück Holz einen kunstlosen Löffel, so würde das Eigentum wohl übergehen, weil sich das -ursprüngliche Stück Holz nicht mehr zurückgewinnen ließe. Im jüdischen Recht wäre eine Abänderung der Regelung aus solchen Motiven heraus nicht möglich. In derselben Richtung liegt folgendes: Raba (Baba Mezia 27) will die Rückgabe von Fundsachen gegen Angabe der besonderen Kennzeichen damit begründen, daß man ganz allgemein mit einer so zweckmäßigen Regelung einverstanden sein würde. Auch der Finder würde nichts dagegen einzuwenden haben. Hat er doch auf diese Weise Aussicht, auch seinerseits verlorene Gegenstände zurückzuerhalten. Hiergegen wird aber eingewandt, daß diese Erwägungen nicht ausreichen, um eine solche Regelung zu begründen, da ja der Eigentümer mit ihr nicht einverstanden wäre. (Vgl. Raschi z. St.) Soweit in ähnlichen Fällen eine Beschränkung oder Aufhebung von Rechten erfolgt, werden diese nicht mit Zweckmäßigkeitserwägungen begründet. So wird z. B. das Vorkaufsrecht der Nachbarn nicht mit seiner wirtschaftlichen Bedeutung motiviert, sondern mit einer sittlichen Pflicht: „Tue, was recht und gut ist in den Augen G'ttes." (V. B. M. 6, 18; Baba Mezia .108a.) Aus der besonderen Struktur des jüdischen Rechts erklärt sich ferner die darin festzustellende auffallend scharfe Scheidung zwischen Recht und Billigkeit. Eine Einbeziehung "der Billigkeit in das Recht erfolgt nur insoweit, als der in Betracht kommende soziale Mißstand ganz allgemein mit dem Tatbestand der Rechtsbeziehung verknüpft ist. Das trifft z. B. bei dem Verbot der Kahlpfändung zu. Immer dann, wenn ein Schuldner kahl gepfändet werden soll, entsteht ein sozialer Mißstand; Seihe Berücksichtigung im Rahmen des Rechts ist daher möglich. Trifft' aber diese Voraussetzung nicht zu, ergibt sich vielmehr nur im Einzelfall bei der Anwendung des Rechts ein sozialer Mißstand, dann ist er für die Entscheidung unbeachtlich. „Einen Armen sollst Du in seinem Rechtsstreite nicht bevorzugen." (II. B. M. 23, 3). Danach ist es unzulässig, in einem Rechtsstreit zwischen einem Armen und einem Reichen, Erstereh aus sozialen Erwägungen zu begünstigen. Dem Reichen ist unbedingt das ihm Zustehende zuzusprechen. (Rambam Hilch. Sanhedrin 20, 4.) In welcher Weise sich in solchen Fällen der erforderliche Ausgleich zu vollziehen hat, wird weiterhin zu untersuchen seih. (Vgl. Kap. 3.) Im Rahmen des Rechts kann er jedenfalls nicht erfolgen, da hierdurch die innere Harmonie des , Rechtssystems gesprengt werden würde. Das bisher Dargelegte eröffnet auch den Weg zum Verständnis der besonderen Eigenart des jüdischen Rechts im Verhältnis zu anderen Rechten. „Er kündet seine Worte Jaakob, seine Gesetze und seine Rechtsordnungen Israel. So hat er keinem Volke getan, Rechtsordnungen -— sie kennen sie mit nichten." (Psalmen 147, 19. J Es erscheint an sich recht auffällig, daß gerade die Kenntnis der Rechtsordnung in diesen Versen den anderen Völkern aberkannt wird. Man. sollte doch annehmen, -daß das Recht als Ordnung des sozialen Zusammenlebens auch den anderen Völkern zugänglich sei, und -sie sich in der Hauptsache durch die Nichtanerkennung der sonstigen Gesetze der Thora unterscheiden- Hinzu kommt ferner, daß auch den Völkern nach der Ueberlieferung ein Rechtssystem, das der sieben noachidischen Gebote, offenbart worden ist. Eine nähere Betrachtung der Einzelheiteii dieses Rechtssystems (vgl. die z. Zt. im Nachlath. Gold und Kohle. Von Rabbiner Wolfi S. Jacobson. (Aus einer Ansprache anläßlich des 25jährigen "Bestehens der Machsike Hadas in Kopenhagen.) . -. . Es ist nicht meine Absicht, diesen Jubiläumstag schablonenmäßig zu feiern, in einem Rück - blick all der Ereignisse und Menschen zu gedenken, die Anteil hatten oder Anteil nehmen an unserer Entwicklung, und in' einem Ausblick all die Möglichkeiten festzuhalten, zu deren Verwirklichung wir unsere Kräfte herzugeben haben, ich möchte uns nur einen Einblick tun lassen in das entscheidende Prinzip, von dem die Machasike Hadas in diesen 25 Jahren getragen wurde, in die Gesinnungen, die ihre verantwortlichen Männer beseelten. An die Worte unseres Wochenabschnittes Hwi l^n (Kap. II, Vers 10), knüpft ein sehr bekannter Midrasch (im Rabbo) an: Moses war so schön, daß alle, die ihn sahen, entzückt von der Schönheit des Kindes, ihn küßten und gar nicht von sich lassen wollten. Auch Pharao herzte ihn, und in einem solchen Augenblick nahm Moses die Krone vom Haupt des Königs. Die Weisen Aegyptens sahen dies und warnten Pharao: Dieser wird einst die Krone dir vom Haupt nehmen. Sie rieten, das Kind zu erschlagen, es zu verbrennen. Einer dieser Weisen war Jithro, und er sprach zu den anderen: Es handelt sich doch um ein gedankenloses Kind, wir wollen es prüfen. Bringt eine Schüssel mit Gold und glühenden Kohlen, greift das Kind nach dem Gold, dann hat es schon Verstand und ihr mögt es hinrichten, greift. es nach den Kohlen, dann seht ihr, daß es noch nicht zu unterscheiden versteht. Man tat nach seinem Vorschlag. Schon wollte Moses nach dem Gold greifen, da kam Gabriel und lenkte seine Hand zu den Kohlen, Moses nahm sie, steckte sie in den Mund, dadurch wurde Moses „schweren Mundes und schwerer Zunge" — doch vom Tode wurde er gerettet! Wir wissen, daß d'er Midrasch keine Sammlung von Geschichten ist, daß er uns vielmehr im Gewand eines Berichtes eine Weisheit nahebringen, eine Wahrheit einprägen will. Auch dieser Ausschnitt aus der Geschichte unseres Lehrers Moses vermittelt eine wichtige Erkenntnis. Er lehrt uns, ins Allgemeinere übertragen, daß das Streben nach der Krone, nach Herrschaft, Ansehen und Geltung lebensgefährliche Folgen haben kann. Dieses Streben ist todbringend, wenn es der Ausfluß der innersten Natur ist, es ist harmlos, wenn es, auf die Probe gestellt, dieser Frobe standhält. Und was ist die Probe? Gold oder glühende Kohle! Gold ist das Bild der Macht und des äußeren Glanzes — die glühende Kohle nach dem uns vertrauten Gleichnis (Jes. Kap. 6) der g'ttliche Auftrag, die himmlische Weisung an den Menschen. Schwer ist die Entscheidung, der Sinn schwankt hin und her, kommt in dieser Stunde Gabriel einem zu Hilfe — das ist höchste Kraftentfaltung, die in der Ich-bezwingung ihre schönsten Triumphe feiert, greift man zur glühenden Kohle, dann ist das Leben gewonnen,." dann iB3n "jnKBm "\siy "idv Dann mag der. Umwelt, die siph anders entschieden hätte, diese Entscheidung'unverständlich erscheinen, wie ein mit schwerem Mund, mit ungefüger Lippe gesprochenes Wort — die Entscheidung rettete dennoch das Leben! — — — Als in dieser Stadt vor mehr als 25 Jahren der Kampf um das Herrschaftsrecht der Thora geführt werden mußte, als die Macht den scheinbaren Siegl erlangte, als der berufene Hüter des Thörarechtes, . zur Niederlegung des in Treue und ohne Menschenfurcht verwalteten heiligen Amtes gezwungen, diese- Stadt verließ, um anderswo "im Kreise von Gleichgesinnteren diese „Treue zu hüten", da mochten die - zurückgebliebenen Gesinnungsfreunde vor den Qualen einer schwersten Entscheidung gestanden haben Sollten sie zurück in die Synagoge, die ihrem; geistlichen Führer die Kanzel verboten hatte, sollten-, sie die seelische Gemeinschaft wiederum «mit einem. Kreise suchen, der seinen Rabbiner verworfen hatte, weil er das getan hatte, was jeder ehrliche Mensch-, tut, weil er seiner Ueberzeugung gemäß gehandelt, seinem Gewissen gemäß entschieden hatte, Ueberzeugung und Gewissen allein am Schulchan Oruch. orientierend?! - Gewiß machten sich bei diesem und jenem Strö- , ' mungen geltend, nach der Krone zu greifen, innerhalb der Gemeinschaft, die nach den Erfahrungen vielleicht klüger geworden und auch religiösen For-: derungen gegenüber entgegenkommender,., nach Einfluß und Mitbestimmungsrecht in den Dingen zu suchen, die allein uns Herzenssache ist: in Dingen derr Jüdischkeit. .~ - j'. Aber solche Strömungen waren .sicherlich auch,: wenn auch vielleicht unbewußt, von der-Erwägung", mitbeeinflußt, nach dem Gold zu greifen,, auch sich.v.; in den Mitgenuß des Reichtums zu setzerr, der dieser- Gemeinde in so großem Maße eignet, a^ch sich und^.;