Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 78 (1937)
- Issue
- Heft 50 (16.12.1937)
- Date
- 1937-12-16
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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* J- V„KS- *■<"» i.T*Si vfV Seite.6 iür.,50. D e r" '/I s i aie lvistU;y6^Bezemfeer»V ■werden, der Zerstörung anheimfalle^ rSelbst zum Bau des Heiligtums darf daher da£* Lernen , der Kinder nicht unterbrochen werden. (Sabbat 119b). Dem Inhalt nach ist aber diese Volksbildung ganz anders beschaffen als etwa die: moderne Schulbildung. Josephus (Altert. 20; 11, 2) hebt hervor, daß bei den Juden nicht diejenigen angesehen sind, welche viele Sprachen beherrschen, da dies, auch die Sklaven können. Ange sehen seien vielmehr nur jene, welche sich mit der Lehre befassen. Das bedeutet aber: r hingebungsvolle Vertiefung und Aufnahme all jener Bestimmungen, die darauf abzielen, das Leben derr Menschen zu veredeln und für das G'ttliche empfänglich zu machen. In welchem Umfange dieses gelungen ist, das lehrt ein anderer Aus Spruch des Josephus in seiner Schrift gegen Apion. (IL 18): „Bei uns dagegen mag man den nächsten Besten über die Gesetze befragen, und er wird über alles leichter Auskunft geben können als über seinen eigenen Namen. Weil wir gleich vom ersten Erwachen des Bewußtseins an die Gesetze erlernen, sind sie in unsere Seelen wie eingegraben." Wesentlich ist hierbei, daß diese JErziehung sich nicht auf die theoretische Unterweisung beschränkt, sondern von Anfang an der praktischen Uebung alles Gebotenen die hervorragendste Bedeutung beigemes sen wird. Die formale Besonderheit der Thorabildung liegt aber darin, daß sie den Typ einer dynamischen Geistesbildung darstellt. Hier ist das ständige Aufsteigen vom Einzelnen zum Allgemeinen und wieder das Zergliedern des Allgemeinen in seine Bestandteile das selbstverständliche Mittel der Gedankenschulung. Dies alles geht in ständigem Fragen und Antworten vor sich, so daß zwangsläufig der Drang nach Wahrheit und der Sinn für das Wahre erzogen wird. Durch diese Vorbildung wird daher auch das kritische Verständnis geweckt und das Vermögen, in verwickelten Lagen das Wesentliche zu erkennen. Davon ist aber auch die Fähigkeit, Menschen richtig zu erkennen und einzuschätzen letzten Endes bedingt, so daß dem so . vorgebildeten Volke die. Mitwirkung bei der Auswahl der Führer wohl zugebilligt werden konnte. Als Brücke, welche mithin in der Verfassung der Thora den Aufbau des Staates unter harmonischer Einbeziehung des Volkes in seiner Gesamtheit ermöglicht, erweist sich mithin die Thora selbst. So sehr sie also auf der einen Seite Ziel dieses Staates ist, so ist sie auf der anderen Seite doch auch die Grundveste, auf der er ruht, und die ihm Dauer verleiht. Das führt aber zu der klaren Erkenntnis, daß die allgemeine Beschäftigung mit der Thora die allererste Voraussetzung für den Aufbau dieses Staates ist. Ohne Thora konnte Plato diesen Staat wohl als Idealbild erträumen, nicht aber einen gangbaren Weg zu seiner Verwirklichung weisen. Das Recht als Grundlage des jüdischen Staates, 2. Kapitel. Grundlage Staates, Wesen und Bedeutung des Rechtes. Die bisherigen Ausführungen haben die besonderen Beziehungen aufgezeigt, welche im jüdischen Staat zwischen Aufbau des Staates und den Normen de1: Thora bestehen. Sie haben ergeben, daß die Verfassung in diesen Normen ihre Grundlage findet; d«'e seinen Bestand sichert und ihm Dauer verleiht. Für das eigentliche staatliche Leben kommt denjenigen Normen' eine besondere Bedeutung zu, die das soziale Zusammenleben ordnen, die man als Recht im' engeren Sinne bezeichnen kann. Die Erkenntnis ihrer Eigenart wird' daher ein vertieftes Verständnis des jüdischen Staatsgedankens ermöglichen. Für gewöhnlich pflegt man das Wesen - des Rechts dahin zu erläutern, daß es die Ordnung sei, welche das soziale Zusammenleben der Menschen auf Grundlage von Sittlichkeit und Vernunft insbesondere im Wege der Zwangsgewaltregelt und bestimmt. Da^^echt; wäredanachhdie Technik des sozialen- Zusammenlebens. Höchst auffailenderweise schließt hüti; der Tür (Chosehen Mischpät 1) sich^ dieser Auffassung auch; bezüglich des jüdischen Rechts an. Der Ansicht des Rabbenu Jona-folgend, führt er, aus, daß dem Recht eine .absolute;';Bedeutung ljricht zukomme. Es diene lediglich der Aufrechterhaltung des sozialen Zusammenlebens, in welchem sonst die Gewalt herrsehen würde. (Vgl auch Bach und Prischö z. St.^iff l Zum' Beweise hierfür stützt er sich auf zwei sich scheinbar widersprechende Aussprüche der Mischnäh. (Spr. d. Väter L, 2 u. 18). Es heißt dort einerseits: „Auf drei Dingen steht die Welt, auf der Thora, dem G'ttesdienst und auf Liebestätigkeit1' und andererseits: „Auf drei Dingen ist der Bestand der Welt gegründet: Auf Wahrheit, auf Recht und auf Frieden." Diese beiden Aussprüche sucht der Tur dahin auszugleichen, daß Thora. G'ttesdienst und Liebestätigkeit Werte von ab' soluter Bedeutung seien. Ihretwegen sei die Welt erschaffen worden. Die anderen drei Wahrheit, Recht und Frieden hingegen dienen nur der Aufrechterhaltung der menschlichen Kultur. Eine absolute Bedeutung haben sie nicht, Diese Anschauung beruht auf dem Gedanken, daß die Rechtsordnung nur eine Art Notbehelf sei und nur der UnVollkommenheit der Menschen ihr Bestehen verdanke. Wenn es nicht nötig wäre, die Guten, vor den Schlechten zu schützen, so brauchte man keine Rechtsordnung „Denn wenn nicht das Recht wäre, so - würde Gewalt herrschen." (Tur a. a. O.) In der Neuzeit ist diese Auffassung besonders entschieden von Tolstoi vertreten worden. Dieser will an die Stelle von Recht und Gerechtigkeit die dienende Liebe treten lassen. Zu einer solchen Einstellung gelangt man für gewöhnlich in der Weise, daß man von der tatsächlichen Unvollkommenheit der Menschen ausgeht und beobachtet, daß ein friedliches Zusammenleben mit ihnen sich nur dadurch ermöglichen läßt, daß man über ihre Schwächen ständig hinwegsieht und auf eigene Ansprüche nach Möglichkeit verzichtet. Daraus schließt man dann, daß die Liebe das Höhere sein müsse, weil sie die Verbindung herstellt in Fällen, in denen das Recht versagt. Sie muß daher auch imstande sein, das Recht zu ersetzen. Die Unrichtigkeit dieser Schlußfolgerung wird durch folgende bekannte Erzählung veranschaulicht, welche sich im Talmud Jeruschälmi (Baba Mezia II, 5) findet, Alexander der Große wurde auf seinem Zuge nach Indien einmal Zeuge der Rechtsprechung eines Volkes, dessen Gebiet er berührte. Jemand hatte ein Feld gekauft und einen Schatz darin gefunden. Er verlangte von dem Verkäufer die Zurücknahme des Schatzes, da er nicht diesen, sondern nur das Feld gekauft habe. Der Verkäufer verweigert aber die Zurücknahme, weil er das Feld mit allem, was darin sei, verkauft habe. Der Richter schlägt den Parteien vor, daß sie ihre Kinder miteinander verheiraten und ihnen den Schatz als Mitgift übergeben mögen. Hier tritt uns der Zustand einer relativen sittlichen Vollkommenheit entgegen. Jede der Parteien lehnt es auf das Entschiedenste ab, sich etwas zuzueignen,? ihr nicht zusteht. Sofort zeigt es sich, daß diesem Idsalzustande die Regungen der Nächstenliebe nichts mehr nützen. Sie sind ja hier auf beiden Seiten mit gleicher Stärke entwickelt, Un ab weislich ist man dann also darauf hingewiesen, nach den Grundsätzen des Rechts zu entscheiden und zwar des Rechts in seiner Reinheit. Wenn keine der Parteien sich etwas zueignen will, was. ihr nicht zusteht, dann muß man nach allgemeinen Grundsätzen zu ergründen suchen, was jeder zustehen soll. Das aber entscheidet das Recht. Es wird damit klar, daß; das Recht die regelnde Grundlage des sozialen Zusammenlebens ist. Durch die Unvollkommenheit der Menschen kann dieses verdun-, . kelt werden. In einer sittlich hochstehenden Ge- | meiüsca^Äi^ müßr das aber. sofort lß^dx^^fsh^eiA^ nung treten. Es er"gibt.,s.icK somitrdaßJ^ftRecht"; nicht ats etwas der ^Nächstenliebe Untergeord-' netes 1}ezejclwet--^v^rden^katinl^so'''Wi.e :der Turj; , dies angenommen'hat. ■■ v '"^ - Ohnehin bestehen: gegen die. von ihm versuchte Auslegung aer *-heid^vMis'chftanstellen in den Sprüchen der Väter schwerwiegende Bedenken. Es wären danach j a; auch? Wahrheit und Frieden als Dinge von sekundärer Bedeutung bezeichnet. Das, aber .erscheint nicht angängig, Wahrheit ist der Siegel G'ttes (Sabbat 55a). Frieden sein Name. Nichts vermag die Fülle de* Segens, mit dem G'tt sein Volk bedenken will, so zu fassen, wie der Frieden. (Ukzin III, 12.) Unmöglich erscheint es daher, die absolute Ber deutung von Wahrheit und Frieden zu bestreiten. Dasselbe muß daher auch vom Recht gelten. Von den vielen Aussprüchen unserer Weisen, die die Bedeutung des: Rechts hervorheben, sei nur auf den folgenden hingewiesen. (Midrasch Rabba Schoftim V„ 6). Auf die Rechtssatzungen wandte Rabbi Lewi folgendes Gleichnis an: Ein König, der viele Söhne hat und unter ihnen am meisten den jüngsten liebt, schenkt diesem das, was ihm von seinem Besitz das Liebste ist. So habe auch G'tt gesprochen: Ich gebe das, was ich am meisten liebe, dem Volke, das mir das liebste ist. Von allem aber, was ich geschaffen habe, liebe ich nichts so sehr, wie das Recht, wie es heißt: „Denn ich, G'tt, liebe das Recht!" (Jesaja 61, 8.) Dadurch, daß ihr das Recht behütet, werde ich erhöht, wie es heißt: „Und G'tt der Heerscharen wurde erhöht durch das Recht!" (Jesaja 5, 17.) Diese überragende Bedeutung des Rechts lehrt auch das 19. Kapitel der Psalmen, welches mit dem Preis der inneren Harmonie der Schöpfung anhebt und dann zeigt, in welcher Weise auch die Menschheit sich in diese Harmonie des Alls einfügen kann. „Die Lehre G'ttes aber, allumfassend, gibt der Seele Antwort; das Zeugnis G'ttes, treu, macht Erfahrungslösen weise. Die Aufträge G'ttes, grade, erfreuen das Herz; das Gebot G'ttes, hell, erleuchtet die Augen. G'ttesfurcht, rein, ist bleibend für die Ewigkeit; die Rechtsordnungen G'ttes* sindW a h rheit, sie stimmen harmonisch zus a m m e n." Das Recht also ist die Krönung des Ganzen' Harmonie der sittlichen Bildung des Einzelnen, herbeigeführt durch G'tteslehre in Gesinnung und Tat, ermöglicht die harmonische Ausgestaltung des sozialen Zusammenlebens mit Hilfe g'ttlichen Rechts, und dann" und nur dann kann auch die Menschheit einstimmen in die große Symphonie der Schöpfung! , Damit aber löst sich der scheinbare Widerspruch der beiden Aussprüche in den Sprüchen der Väter, von welchem der Tur seine Auffassung ableitete, ganz von selbst. Der erste Ausspruch zeigt, mit welchen Mitteln das Innenleben des Einzelnen ausgestaltet werden muß: mit Thora, G'ttesdienst und Liebestätigkeit. Der zweite hebt hervor," daß, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, das soziale Zusammenleben aufgebaut werden kann auf Grund von Recht, Wahrheit 'and Frieden. Ist aber.jene Vorausset- . zimg nicht gegeben, dann ist die Herrschaft des Rechts ausgeschlossen, dann kann die Wahrheit sich nicht durchsetzen, und ist ein wirklicher Frieden undenkbar! Die beiden Aussprüche enthalten mithin nicht den mindesten Widerspruch. Der eine bezieht sich auf das Innenleben des Einzelnen, der andere auf das soziale Zusammenleben, Recht, Wahrheit und Frieden sind die absoluten Werte, die dieses krönen und ihm Bestand verleihen sollen, aber bedingt>sind durch die auf die Gebote der Thora sich gründende sittliche Höhe des individuellen Lebens. (Fortsetzung folgt.)