Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 78 (1937)
- Issue
- Heft 18 (7.5.1937)
- Date
- 1937-05-07
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2446951-2450961-2450978--82977-2540957- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Saite 2 Nr. 18 Der Israelit J.'Mai 1937 Agudas Jisroel-Gruppe und ins Wählerverzeichnis (§ 8) der betreffenden Gruppe aufgenommen ist, falls er seinen Mitgliedsbeifcrag an die Gesamtorganisation sowie die ihm gemäß Landesstatut (§ 5 Abs. 2 der Satzung) obliegenden Beiträge für das lautende Jahr 5697 entrichtet hat; b) jeder männliche Erwerber eines Sela-Scheines.,*) § 2. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder männliche Judie, der das 21. Lebensjahr überschritten hat und bei dem im übrigen die Voraussetzungen des § la vorliegen, mit der weiteren Maßgabe, daß seine Gesinnung und Lebensführung anerkanntermaßen der Thora entspricht. (§ 4 Abs. 2 der Satzung.)' IL Wahlgrundsätze. § 3. Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts mit einfacher Majorität. Gewählt ist hiernach derjenige, auf den sich die relativ größte Stdmmenzahl vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 4. Die Wahlen erfolgen länderweise und innerhalb der Länder gruppenweise, wobei Ortsgruppen, Jugendgruppen und Poale Agudas J*sro«l=Gruppen, die sich am gleichen Ort befinden, zum Zwecke der Wahlen vereinigt werden. Fehlt es in einem Lande an einer Landesorganisation, so erfolgen in diesem Lande die Wahlen gruppenweise. § 5. Jedes Land mit eigener Landesorganisation wählt ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Mitglieder zunächst drei Abgeordnete, die vom Vorstande der Landesorganisation nominiert werden. Außerdem kommen auf jedes Land: a) für jede Ortsgruppe, die mindestens 100 wähl* berechtigte Mitglieder 2ählt, ein Abgeordneter, b) für Ortsgruppen, die mehr als 100 wahlberechtigte Mitglieder zählen, auf jedes angefangene Dreihundert wahlberechtigter Mitgliederein Abgeordneter. , § 6, Ortsgruppen mit weniger als 100 wahlberechtigten Mitgliedern sind mit nächstbenachbarten Ortsgruppen zu einem Wahlbezirk zu vereinigen. Ist in einem Lande eine Landesorganisation nicht vorhanden, so bestimmt der Geschäftsausschuß 'diejenige Ortsgruppe dieses Landes, die als Vorortsgruppe für die Wahlen die Aufgabe einer Zentralstelle zu übernehmen hat. § 7- Sind in einem Lande ■ordnungsmäßige Wahlen nicht möglich, so ernennt der Landesvorstand die Delegierten. III Wahlverfahren. § 8, Die Landesvorstände und die Vorortsigruppen (§ 6, Abs. 2) haben unverzüglich nach Ausschreibung der Wahlen die Vorstände der Ortsgruppen, Jugendgruppen und Poale Agudas Jisroel-Gruppen aufzufordern, eine Liste der an ihrem Ort befindlichen oder zu ihnen gehörigen wahlberechtigten Mitglieder nach Zu- und Vorname, Alter, Beruf, Wohnort und Wohnung in alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer aufzustellen (Wählerverzeichnis)'. Das Wählerverzeichnis muß mindestens drei Tage für jedes Mitglied zugänglich ausltegen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies bis zum Ablauf der Ausleguhgsfrist beim Vorstand der Ortsgruppe anzeigen. Soweit die Richtigkeit seiner Behauptung nicht offenkundig ist, hat er für sie Beweismittel beizubringen. Wenn der Einspruch nicht sofort vom Vorstand der Ortsgruppe für begründet erachtet wird, entscheidet über ihn der Ländesvorstand oder die Vorortgruppe. Die Entscheidung muß binnen 14 Tagen nach Ablauf der Au«leguag.sirist ©rfolgi und den Beteilig ten bekanntgegeben sein. Die Wählerverzeichnisse bilden die Grundlage für die Wahlkreisbildung und die Bestimmung der Abgeordnetenzahl. § 9. Verlegt ein wahlberechtigtes Mitglied nach Ablauf der Frist zur Auslegung de© Wählerverzeichnisses seinen Wohnsitz,* oder ist es aus triftigen Grün* den am Wahltage abwesend, so hat" ihm der Ortsgruppenvorstand auf sein Verlangen einen Wahlschein *) Frauen üben ihr Wahlrecht zu dem von der agudistisohen Frauenorganisiation in Aussicht genommenen Frauenkongreß aus. auszustellen, auf Grund dessen das Mitglied berechtigt ist, am Wahltage da zu wählen, wo e® sich: zu dieser Zeit aufhält. §10. Die Landesvorstände und .die Vorortsgruppen haben Abschriften der Wählerverzeichnisse wie die angeforderten Mitgliedsbeiträgie so rechtzeitig von den Ortsgruppen .einzuziehen, daß Wählerverzeichnis wie Mitgliedsbeitrag spätestens am 10. Siwan in ihren Händen sind. Binnen einer weiteren Woche haben die Landesvorstände und die Vorortsgruppen die Wählarver* zeichnisse und die Beiträge für die Gesamtorganisation an den Geschäftsausschuß in London einzusenden. Ortsgruppen, die den MitgÜedsbeitra<g für die Cesamtorganisation nicht bis zum 15. Siwan abgeführt haben, verlieren das Wahlrecht. § IL . Die Wahlen finden in allen Ländern in der Zeit vom 15. Siwan bis 15. Tamus statt. Das Nähere bestimmen idite Lamdesvorständie bezw. die Vorortsgruppen. § 12. Die Wahlen geschehen innerhalb der Ortsgruppen. Bei vereinigten Ortsgruppen (§ 6, Abs. 1) geschehen die Wahlen in der an Zahl stärksten Ortsgruppe. Für Wähler, die nicht am Wahlort wohnen und ihre Stimmzettel durch Brief abgeben, gilt der ganze Tag als Wahltag. § 13. Die Wahl geschieht durch geheime Abgabe von Stimmzetteln. Die Wahl wird von einer durch den Ortsgruppenvorstand zu leimenmenden Wahlkommission geleitet, deren Vorsitzender der Vorsitzende der Ortsgruppe, bei mehreren beteiligten Ortsgruppen der Vorsitzende der zahlreichsten Ortsgruppe ist. § 14. Die Wahlkommission hat darauf zu achten, daß niemajdtl eöaen Stimmzettel abgibt, der nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt ist oder im Besitz eines Wahlscheins sich befindet. § 15. Nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit hat die Wahlkommission die Stimmzettel zu eröffnen und cL*5 Wahlergebnis festzustellen. lieber die gesamte Wahlhandlung hat die Kommission nach anliegendem Muster ein Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen. § 16. Das Wahlergebnis ist der Ortsgruppe oder dem Wahlbezirk unverzüglich bekannt zu geben. Wahlproteste sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, schriftlich und unter Angabe von Beweismitteln an den Vorstand der Landesorganisation oder an die Vorortsgruppe zu richten. Diese entscheiden in erster Instanz. Ihre Entscheidung ist den Beteiligten bekanntzugeben. Berufung dagegen ist binnen einer Woche an dien Geschäftsausschuß zulässig. lieber die Berufung ent* scheidet die Mandatprüfungskommission der K. G, .. , § 17. . Der Wahlleiter hat das Wahlprotokoll unverzüglich an den Vorstand der Lanidesorganisation oder an die Vorortsgruppe zu senden, 'die es alsbald an den Geschäftsausschuß weiterleitet. § 18. Der Geschäftsausschuß übersendet den Abgeordneten eine Abgeordnetenkarte. Das Stimmrecht können nur solche Abgeordnete ausüben, die im Besitz von Abgeordmetenkarten sind. § 19. Eine Vergütung der Reösespesen oder sonstiger Ausgaben an die Abgeordneten findet seitens der Gesamtorganisation nicht statt. Eine agudistische Frauenkonferenz in Marienbad am 15. u. 16. Ellul 5697. Von der Histadruth Neschei UbenoihAgudat Israel in Antwerpen wird folgendes mitgeteilt; Eines der bedeutendsten Ergebnisse der Antwerpener Waäd Hapoel-Tagung war der Beschluß, neben der Kenessio Gedaulo der Agudas Jisroel in Marienbad einen gesonderten Kon-' greß der ag u d istischen Frauen- Organisation stattfinden zu lassen, zu dem 'Delegiertenwahlen in allen Frauengruppen statt-: finden .sollen. Durch diesen Beschluß wurde die bisher schon bestehende Leitung der allweltlichen agudistischen Frauenorganisation vor eine Reihe. schwerwiegender organisatorischer und propa. garadistischer Aufgaben gestellt. Es ist ein gutes, oiirendes Zeichen für die Tätigkeit der agudis, tischen Frauen* daß dabei zunächst weniger von Organisation die Rede war, als von der eigentlichen in Ost und West im reichen Maße sich vollziehenden geistigen und sozialen Tätigkeit Jn Polen, Erez Jisroel, Tscbechoslqvakei, Beigien, Schweiz, Oesterreich und Deutschland sind aus innerer. Notwendigkeit heraus im Laufe der letzten Jahre" agudistische Frauengruppen entstanden, die mancherlei leisten. Es war aber bis. jetzt wegen der Verschiedenheit der Betätigungsformen in den einzelnen Landesorganisatio. rien eine zentralisierende und zusammenfassende Organisationsform nur unzulänglich vorhanden. Diesem Mangel ist nunmehr durch die Bildung einer zentralen Leitung der Frauenorganisation in Antwerpen, unter Vorsitz von Frau Flora Rothschild, abgeholfen worden. Die. Arbeit der neuen Zentrale und der einzelnen agudistisehen Frauenorganisationen läßt sich in aller Kürze wie folgt zusammenfassen: 1. Vertiefung und Verbreitung des agudistischen Gedankengutes. Seitens der Leitung; Bereitstellung von Materialien für Vorträge, Schiurim,. Ausspracheabende in den Gruppen. 2. Praktische soziale Tätigkeit auf allen Gebieten de® agudistiseben und des jüdischen Gemeindeleb etis überhaupt, im Geiste der Thora. Unterstützung der Beth Jakob-Bewegung, der Poaloth in Erez Jisroel, Betreuung einzelner Hachschara=Stellen in der Diaspora, sowie der lokalen und territorialen agudistisohen Institutionen, soweit weibliche Fürsorge nützlich ist. 3. iHeTausigabe eines periodisch erscheinenden Mitteilungsblattes in deutscher" tllid jiddischer Sprache, Als nächste aktuelle Aufgabe stellt sich jedoch die Vorbereitung der agudästischen Frauenkonferenz in Marienbad dar, die eine möglichst rasche und umfassende Aktivierung al 1 &t vorhandenen Kräfte e r fo r d e r t. Es werden daher die bereits bestehenden Frauengruppen ersucht, direkt oder durch ihren Landesverband ebenso alle aguddstisch denkenden Frauen, in deren Wohnort noch keine Gruppen bestehen, 'die jedoch gewillt sind, der Agudas Jisroel Werbearbeit zu leisten, und endlich alle Mädchengruppen der Agudas Jisroel ersucht, sich ohne Zeitverlust an die Leitung der Hista* druth Neschei U b e n o t h" Aguda,t Israel-' z. Hd. dei Vorsitzenden, Mine. Flora Rothschild, Anvers, 3, Avenue des Eglantiers zu wenden. Auch Anregungen für die Ausgestaltung der Tätigkeit werden an diese Adresse erbeten. Hinsichtlich der Wahlen .zur Mardenbader agudistischen Frauenkonferenz wird folgendes bemerkt: Wahlrecht zur Wahl von Delegierten zu dieser Frauenkonferenz haben: 1 a) alle Mitglieder der agudistischen Frauen- und Mädchengruppen, die ihren Beitrag gezahlt haben. b) Alle Erwerberinnen von sogenannten Seloim- Scheinen, die in jedem Lande zu dem von der Landesorganisation festgesetzten Einheitspreise abgegeben werden. c) Die Wahlen zur Frauenkonferenz finden in der Zeit vom 1, bis 15. Tamnvus «tatt. Außerordentliche Tagung der Mandatskommission. Genf, 5. Mai. In einem Communique des V ö 1 k e r b u n d ssekretariats wird mitgeteilt, . daß die Außerordentliche Tagung der Man-; datskommission erst Ende Juli vor sich gehen wird. Freilich wird. der Mandatskoru- \ mission der Bericht^der Königl Kommission schon Mitte Mai vorliegen. Als Vertreter der Mandatarmacht wird der Kolonienminister Or m s b y*; Gore erscheinen. . Die britische Note enthält vier Punkte, die sich auf Zeit 'und Programm der . Tagung beziehen. Danach werden auch diejen1' gen Punkte der Berichte . f,ür 1935 und 1936, die noch nicht geprüft wurden, zur Beratung komme0, : £ q m p C n Elektrische Geräte - Kühlschränke flt;<C U m a itt; « f^^t^ß47