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Der Israelit · 1937-04-08 · Heft 14 (8.4.1937) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
78 (1937)
Issue
Heft 14 (8.4.1937)
Date
1937-04-08
Page
– (sequence 10)
Language
German
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<>i«-j»ii»i>!iI iTi'iriwmwH* Seite 10 Nr. 14 D e r . I s r a e 1. i .t mmmmmm,^^^ 8. April:l§37! Vermischtes. Berlin, 15. März. Die Presseabteilung der Reichs Vertretung der Juden in Deutschland teilt mit: Es ist in Aussicht genommen, einen neuen einjährigen Lehrgang zur Ausbildung von Turnu n c Sportlehrern im Anschluß.. an das Gymnastisch Orthopädische Institut von Frau Alice Bloch, Stutt gart=W., Zeppelinstr. 32, zu eröffnen. Der Lehrgang wird von der Schulabteilung der Reichsvertretung sowie vom Oberrat der Israelitischen Religionsgemein Schaft Württembergs betreut werden. Kurs-Beginn •Mitte April, Schulgeld; monatlich RM. 35.—. Berlin, 19. März. Der Reichsjüstizminister hat verfügt, daß auch Akten bei den Gerichtsbehörden, die als geschichtlich wertvoll anzusehen sind, nicht vernichtet werden sollen. Als geschichtlich wertvoll anzusehen sind u. a. Akten, die für den Einfluß des Judentums auf das öffentliche Leben besonders kennzeichnend sind. Berlin, 19. März. Die Frage, ob es zulässig ist, daß eine arische Hausgehilfin unter 45 Jahren in einem Haushalt beschäftigt wird, in dem ein möbliertes Zimmer an einen jüdischen Untermieter vermietet ist, wird vom Oberlandesgericht 'München in einem, in der „Juristischen Wochenschrift" veröffentlichten Urteil-dahin entschieden, daß die Zugehörig* keit des jüdischen Untermieters zur Hausgemeinschaft, durch die die Beschäftigungder arischen Hausgehilfin ausgeschlossen werden würde,; immer nach der Gesamtheit der Umstände wirdr beurteilt werden können. In dem zur Entscheidung stehenden Falle war von der angeklagten Jüdin an einen Juden ein möbliertes Zimmer ihrer Fünfzimmerwohnung vermietet "worden. Die Bedienung besorgte die arische Hausgehilfin, die insbesondere auch täglich das Frühstück dem Untermieter ins Zimmer gebracht hat. In erster Instanz ist auf Grund dieses Tatbestandes der Haushalt als jüdich im Sinne des Blutschutzgesetzes angesehen worden, da der' Hausgemeinschaft ein jüdischer Mann angehöre. Das Oberlandesgericht München ist grundsätzlich diesem Standpunkt beigetreten. Ob ein jüdischer Mann als zur Hausgemeinschaft gehörig anzusehen ist, werde, so heißt es in der Bagründung des OberlandesgeriehtÄ, jeweils nach der Lage des einzelnen Falles zu entscheiden sein. Die Begriffe Haushalt und Hausgemeinschaft seien nicht auf den engeren Begriff der Familiengemeinschaft einzuschränken und es sei nicht richtig, diesen nur dann als bestehend anzunehmen, wenn der jüdische Mieter wenigstens eine Mahlzeit in der Familie 'des Vermieters einnimmt oder sonst am Familienleben des Vermieters teilnimmt. Nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes und der Ausführunsgverordnung sei diese Unterscheidung nicht berechtigt. Es sei nicht von Famili'engemeinschaft, sondern von Hausgemeinschaft und Haushalt die Rede. (Der Begriff Hausgemeinschaft gehe weiter als Familiengemeinschaft. Hausgemeinschaft sei schon die Zugehörigkeit zu derselben Wohngemeinschaft. Die Entscheidung könne mithin nicht darauf abgestellt werden,, ob der Mieter das Frühstück in seinem Zimmer oder in den Wohnräumen des Vermieters gemeinsam mit diesem oder dessen Familie einnimmt. Im vorliegenden Fall handele es sich um einen kleinen Haushalt mit einer engen Wohnungsgemeinschaft, innerhalb deren ein näherer Verkehr aller Wohnungsinsassen mit der deutsehen arischen Hausgehilfin und eine gewisse persönliche Abhängigkeit der Hausgehilfin von dem Mieter stattfinden kann und stattfindet. Dieser Verkehr lege der Gefahr einer Rassenvermischung besonders nahe. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, bei einem größeren Zimmervermietungs= oder Pensions- oder gar einem Gastwirtschaftsbetrieb, wo keine: engere Gemeinschaft, sondern nur ein loser Zusammenhang zwischen den verschiedenen Personen besteht, auch eine scharfe Trennung 'zwischen gewerblichem Betrieb und Privathaushalt möglich und durchführbar ist. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles sei jedoch eine Zugehörigkeit zur Hausgemeinschaft, die immer nur nach der Gesamtheit der Umstände beurteilt werden könne, anzunehmen. Eine irrige Auffassung der Angeklagten über die Auslegung des Begriffes Hausgemeinschaft sei .ein nicht beachtlicher Strafrechtsirrtum. Aschaffenburg, 30. März. In dem neii eingerichteten Saal der Israelitischen Kultusverwaltung, mit dem sich die Gemeinde einen würdigen Versammlungsraum geschaffen hat, eröffnete die jetzt gegründete Ortsgruppe de® Kulturbundes' . ihre^ Tätigkeit. .Die Einführung hatte Herr Intendant Dr. S i n:g e r übernommen, der eigens zu diesem Zweck :hierhergekommen war. Sein Vortrag über die Mission des Kulturbundes enthielt viele gute Gedanken. Zum Auftakt konnte von der Leitung keine bessere Werberin gewonnen werden, als Frau Paula S ä 1 om o n -L ind b e r g. Ob sie Arien sang — im großen Format — oder jüdische Lieder, mit zu Herzen gehendem Ausdruck, immer' kann sie des Dankes ihrer Zuhörerschaft gewiß sein. Den Klavierpart ,und die Begleitung der Gesänge haite Hilde F r'e u n d übernommen. . < AM des für den Keren s Das jüdische Volk konzentriert seine Kräfte auf die Errichtung einer Heimstätte in Palästina. Zähe Anstrengungen und Opferwilligkeit haben unter dem Beistand' des Allmächtigen ein Aufbauwerk zustande gebracht, das bereits heute Bewunderung verdient. . : .. . Gelingen und Bestand dieses Aufbauwerkes werden.davon abhängen, ob das,neu erstehende jüdische Volksleben in Erez Jisrael von echtem altjüdischen Geist erfüllt ist. Auf seinem Weg durch die Geschichtehat das jüdische Volk, stets; Lebenskraft aus seiner R e 1 i g >i o n geschöpft. Jüdisch e s.; V o 1 k un d j d i s c h e R e 1 i g i o n s i n d v o n ein ander n i c h t z u t"r e n n e n, -Bei der Neugestaltung der jüdischen Gemeinschaft auf geheiligtem Boden muß unbedingt; jüdische Religion, jüdische Tradition , richtunggebend sein! Dringende . Forderung der Gegenwart ist also: _: . •. . Durch aktive Mitarbeit am Aufbau des Landes die geschieht 11 c 'h r e I i ~v ' g i ose Wesensart des Judentums in Erez Jisrael zur Geltung zu bringen! Die Juden der Diaspora für diese überragende jüdische Aufgabe zu opferfreudi-: gen Leistungen heranzuziehen, ist das Ziel des 1921 von der Palästina-Zentrale der Agudas Jisroel gegründeten 1 Keren Hajischuw (Fonds für den Au f bau Palästinas auf r e 1 i g i Ö s e r G r ü n d 1 a g e) Der Keren Hajischuw hat bisher dank vorbildlicher Unterstützung aus einzelnen Kreisen und dank hingebungsvoller Arbeit thoratreuer Jugendlicher Bedeutsames für die Verwurzelung echt jüdischen Kulturgutes im Aufbau Palästinas geleistet: Der Keren Hajischuw hat in Erez Jisrael durch. Begründung von Kibbuzim und durch, eine Arbeiterorganisation bereits über 3000) religionstreuen Arbeitern Einfluß auf die Gestaltung des Landes verschafft. ' 1 Der Keren Hajischuw unterhält innerhalb und außerhalb Deutschlands H a c hscharah stellen, aus . denen religiös 'gefestigte, zertifikatsberechtigte Ghaluzim hervorgehen. Der Keren Hajischuw fördert durch sein Schulnetz in Palästina — von Kindergärten bis zur Realschule — die Erziehung der kommenden Generation im religiösen Geist des Judentums. Für jeden unserer jüdischen Brüder ist es heute hohe- Pflicht,; zur Festigung und Erweiterung dieses Werkes beizutragen. Niemand innerhalb der jüdischen Gemeinschaft, wie auch immer er persönlich seine Lebensführung gestaltet, sollte heute verkennen, wie unentbehrlich das Werk des Keren Hajischuw ist! Die jüdische Gesamtheit muß darauf bedacht sein, daß in Erez Jisrael die Erhaltung echt jüdischen Geistesgutes innerhalb des Aufbauwerkes gewährleistet wird. Alle müssen dafür eintreten, daß Erez Jisrael als das■ Heilige Land betrachtet wird, in dem insbesondere für aas öffentliche Leben der Judenheit das jüdische Religionsgesetz Geltung-hat. Jeder Einzelne ist dafür verantwortlich, daß in Palästina die erhabenent Ewigkeitswerte des Judentums vor den Augen der Welt zur Anerkennung gebracht werden. > Denkt an Eure Verantwortung! Tut Eure jüdische Pflicht! Stärket den Keren Häjischti^sy! Werbeausschuß für Berlin: 5 Rabb. Dr. J. Freimann '5Rabb. Dr. J. Jakobovits Rabb. Dr. JL Klein. Rabb. Dr. E. Münk Rabb. Dr. J.;J. Weinberg (Rektor des Rabb.-Seminars) Dr. Erwin Galewski Jakob H. Ginsberger Dr. Emil Hirsch Dr. med. Jacob Levy Rechts- anwalt Dr. Michael Meyer Isaak Nußbaum Dr. Moritz Stetn (Oberbiblipthekär) Dem Aufruf sc hl i eß en sich an: ■ '■ Rabb. Dr. E. .Biberfeld Rabb, Dr. H. A. Cohn Rabb. Dr. F. Singermann Gottlieb Bier Jacob Blumenfeld Fritz Cohn Frau Martha Galewski Frau Rabb. Dr. Meier Hildesheimer Henriette Hirschfeld (Lyzealoberlehrerin i. R.) Jacob Levy Adolf Schoyer Max Sin.asohn (Rektor) Josef W. Sußmann . Anschrift: „ Keren Ha j.i s ch u w " Geschäftsstelle: Berlin;! NW 87, Flotowstr..7 Zahlungen erbeten auf Postscheckkonto: Berlin Nr. 178 611 :! 1: „Keren H aj i s c h ü w , B e r 1 i n " ■ ■ ..

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