Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 77 (1936)
- Issue
- Heft 41 (15.10.1936)
- Date
- 1936-10-15
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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15.1 Oktober 1936 Der Israelit Nr. 41 Seite 3 El NW I NTER (Fortsetzung von Seite 1.) D ES HELFENS. res hat dem -deutschen- Judentum das Zeugnis ausgestellt, daß es den Grundgedanken der Winterhilfe begriffen hat, daß es verstanden hat, aus einer Not eine Tugend zu machen, die alte jüdische Tugend, wie sie uns von Vätersvätern überkommen ist. Wie* rasch voriges Jahr die organisatorischen Formen für die Durchführung der Jüdischen Winterhilfe gefunden waren, erregte allgemeine Bewunderung. Alle in der jüdischen Wohlfahrt erprobten Instanzen ohne Ausnahme stellten sich in den Dienst der eigenen jüdischen HilfsakJ|o^,„.und ehrenamtliche Helfer, 13 000 an der Zäifl^leisteten überall im Reiche Hervorragendes. Es'* galt, nahezu 84 000 Personen zu betreuen, vor Hunger und jKälte zu schützen. 'Die Winterhilfe wurde nach den Richtlinien für das allgemeine Winterhilfswerk des deutschen Volkes aufgezogen. Neben dem amtlichen steuerähnlichen Abzug vom Arbeitslohn usw. wurde der Rest durch einmalige Spenden, Eintopfspenden usw. aufgebracht. Die knapp 84-000 Hilfsbedürftigen stellten 20lA Proz. der etwas über 400 000 Seelen betragenden jüdischen Gesamtbevölkerung, also mußte jeder fünfte Jude die jüdische Winterhilfe in Anspruch nehmen. In manchen Provinzen stieg der Anteil der Hilfsbedürftigen bis zu 34 Proz. der jüdischen Bevölkerung. Die Lage hat sich seitdem nicht gebessert, vielfach wesentlich verschlechtert. Es werden große Opfer gebracht werden müssen, alle Erfaßten — es ist eine vornehme Aufgabe des Winterhilfswerkes, alle Bedürftigen, auch die verschämten Armen, zu erfassen — mit dem Nötigsten zu versorgen. Aber die Erfahrungen des letzten Winters sind so ermutigend, daß auch dieses Jahr die Organisation und die große Schar der freiwilligen Helfer frisch an die Arbeit gehen dürfen. In der Hauptsache bestanden die Leistungen der Jüdischen Winterhilfe in der Versorgung der Hilfsbedürftigen mit Lebensmitteln, Kohle und Kleidung, wofür ein Betrag von rund 3.644.000.— Reichsmark aufgewandt wurde. Zu Festtagen, so zu Chanukka und zu Pessach, mußten Sonderbetreuun'gen vorgenommen werden. Auch eine Art seelische Winterhilfe durch künstlerische Darbietungen wird im Berichte verzeichnet und ist für diesen Winter wieder vorgesehen. Durch eine zweckmäßige Zentralisierung des Hilfswerkes konnten die Hilfsbedürftigen in leistungsschwachen Gemeinden in gleicher Weise betreut werden, wie Mitglieder von Großgemeinden mit einem größeren Spendenaufikommen. Ueber die Richtlinien für die Jüdische Winterhilfe 1936/37 wird folgendes mitgeteilt: Die Jüdische Winterhilfe erfaßt alle im Deutschen Reich, mit Ausnahme des oberschlesischen Abstimmungsgebietes, lebenden Personen, die Juden im Sinne des Reichsbürgergesetzes vom 15. 9. 1935 und seiner Ersten Durchführungsverordnung vom 14. 11. 1935 sind. Für Familien aus Mischehen zwischen Deutschblütigen und Juden ist die Jüdische Winterhilfe dann zuständig, wenn der Haushaltungsvorstand im Sinne obigen Gesetzes Jude ist. Ensprechend den Grundsätzen des Winterhilf swerkes: des Deutschen Volkes sollen alle jüdischen Personen unterstützt werden, die den nötigen Lejoensbedarf für sich und ihre -unterhaltungsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können. Dazu gehören Erwerbslose, Wohlfahrtsempfänger, Kurz- und Notstandsarbeiter, Klein- und Sozialrentner und Erwerbstätige, deren Verdienst zur Deckung der im Winter erhöhten Lebenshaltungskosten nicht ausreicht. Die Jüdische Winterhilfe soll sich bei der Betreuung der Hilfsbedürftigen nicht auf den durch die kommunalen Fürsorgeverbände erfaßten Perso nenkreis beschränken. Es können demnach auch Personen der gehobenen Fürsorge und Personen, die nicht durch die kommunalen Fürsorgever bände unterstützt werden, im Sinne der Winterhilfe hilfsbedürftig sein. Die Richtsätze für die Gewährung einer Unterstützung durch die Jüdische Winterhilfe sind entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen der einzelnen Gebiete festzulegen. Die jüdischen Hilfsbedürftigen sollen nach Möglichkeit Leistungen von gleichem oder ähn Hohem Werte erhalten, wie sie das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes gewährt. Zur Verteilung sollen Nahrungs- und Genußmittel, Klei dungsstücke und Kohlen gelangen. Die Verteilung der Kohlen erfolgt auf Grund von Kohlengutscheinen, welche die Reichsführung des Winterhilfswerkes des Deutschen Volkes der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland zu den für die Bezirksfürsörgeverbände geltenden Preisen in demselben Umfang zur Verfügung stellt, wie sie die vom Winterhilfswerk des Deutschen Volkes betreuten Hilfsbedürftigen erhalten. Die Anforderung der Kohlengutscheine seitens der Jüdischen Winterhilfe bei der Reiohsführung des Winterhilfswerkes des Deutschen Volkes erfolgt auf Grund von monatlichen Bedarfsanmeldungen auf vorgeschriebenen Formblättern, die von der Reichsführung des Winterhilfswerkes des Deutschen Volkes zur Verfügung gestellt werden. Die Kohlengutscheine dürfen nur in den Orten ausgegeben werden, für die sie angefordert wurden. Sie dürfen nür an die Hilfsbedürftigen selbst, nicht aber unmittelbar an die Kohlenhändler ausgegeben werden. Jede Empfehlung bestimmter Kohlenhändler hat zu unterbleiben. Unabhängig von den Bedarfanmeldungen, in denen nur die Anzahl der betreuten Haushalte sowie der Ledigen mit eigenen Mietszimmern angegeben wird, ist der Reichsführung des Winterhilfswerkes des Deutschen Volkes jeden Monat auch die Gesamtzahl aller von der Jüdischen Winterhilfe Betreuten anzugeben. Eine Versorgung mit Kohlengutscheinen der jüdischen Hilfsbedürftigen außerhalb dieser Regelung ist nicht zulässig. Bargeidunterstützungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Jede Ausgabe von Gutscheinen bedarf der Genehmigung des Herrn Reichsbeauftragten für das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes. Der Umfang der auf den einzelnen Hilfsbedürftigen entfallenden Leisungen darf die Leistungen des Winterhilfswerkes des Deutschen Volkes für seine Bedürftigen nicht überschreiten. Träger der Jüdischen Winterhilfe sind die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland, die Landes- und Provinzialverbände für jüdische Wohlfahrtspflege, in Berlin das Jugend- und Wohlfahrtsamt der Jüdischen Gemeinde, und die örtlichen Wohlfahrtastellen. Der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland obliegt,. unter Aufsicht des Herrn Reichsbeauftragten für das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes, die Leitung der jüdischen Winterhilfe, die Aufstellung der Richtlinien,. die Ueberwachung ihrer Durchführung, die zentrale Werbung und der Lastenausgleich unter den jüdischen Wohlfahrtsstellen im Reich. Die Landes¬ und Provinzialyerbände sind berechtigt, mit Zustimmung der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland ihre Aufgabe auf örtliche Wohlfahrtsstellen und Vertrauensleute unter ihrer Aufsicht zu übertragen. Die Aufbringung der Mittel erfolgt im wesentlichen nach den für das Winterhilfswerk des' Deutschen Volkes geltenden Grundsätzen. ... 1. Monatliche Geldspenden. Als angemessenes Opfer für die Jüdische Winterhilfe gelten folgende Sätze: a) Löhn- und Gehaltsempfänger zahlen während der sechsmonatigen Dauer der Jüdischen Winterhilfe 1936/37 (1. Oktober 1936 bis 31. März 1937) monatlich mindestens 10 Proz. der abgeführten Lohnsteuer. b) Lohn- und Gehaltsempfänger, die wegen ihres geringen Einkommens nicht herangezogen werden, entrichten ein Opfer von monatlich RM. 0.25. c) Festbesoldete, die neben ihrer Lohnsteuerleistung noch zur Einkommensteuer veranlagt werden, entrichten neben ihrer monatlichen Spende in Höhe von mindestens 10 Proz. ihrer Lohnsteuer ein monatliches Opfer in Höhe von 1 Proz. ihres für das Jahr 1935 veranlagten Einkommensteuerbetrages an die Jüdische Winterhilfe, soweit die Steuerschuld nicht durch Lohnabzug getilgt wird. Diese 1 Proz. werden also lediglich von der Einkommensteuerschuld errechnet, die durch Vorauszahlung und die Abschlußzahlung getilgt worden ist. d) Gewerbetreibende und Angehörige der freien Berufe sowie sonstige Einkommenbezieher, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, entrichten monatlich ein Opfer in Höhe von 1 Proz. des für das Jahr 1935 veranlagten Einkömmensteuerbetrages für die Jüdische Winterhilfe. e) Inhaber von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften entrichten monatlich 1 Proz. des für das Jahr 1935 veranlagten Einkommensteuerbetrages an die Jüdische Winterhilfe. f) Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe sowie sonstige Einkommenbezieher, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, opfern einen Mindestbetrag von monatlich RM. 1.— während der Dauer der Jüdischen Winterhilfe, i i 2. Jüdische Eintopf spende. An den Eintopfsonntagen des Winterhilfswerkes des Deutschen Volkes werden Eintopfspenden in den jüdischen Haushalten und in jüdischen Gaststätten, die als solche gekennzeichnet sind, gesammelt werden. 3, Jüdische Pfundsammlungen. Entsprechend den Pfundsammlungen des Winterhilfswerkes des Deutschen Volkes sind Pfundsammlungen in den jüdischen Haushalten anzusetzen . Die Werbung für die Jüdische Winterhilfe erfolgt durch Ansprachen der Rabbiner und Lehrer in den Synagogen, Werbeschriften an die Mitglieder der jüdischen Gemeinden, regelmäßige Berichterstattung und Sammelaufrufe der jüdischen Presse, Werbeveranstaltungen mit Vorträgen, Vorführungen von Bildstreifen, künstlerische Darbietungen, Büchsensammlungen bei Veranstaltungen innerhalb jüdischer Gemeinschaften; Werbe- und Sammelaufrufe bei sonstigen jüdischen Veranstalungen, insbesondere in den Jüdischen Kulturbünden. Sämtliche Werbungen und Sammlungen sind auf den Kreis der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland beschränkt. Sie bedürfen daher keiner behördlichen Genehmigung. Um die Hilfsbedürftigen insbesondere in den kleinen Orten, und verarmten jüdischen Gemeinden ausreichend berücksichtigen zu können, führen alle Sammelstellen der Jüdischen Winterhilfe 15 Proz. ihrer Einnahmen nach Abzug der Unkosten än die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland auf ein besonderes Konto ab, die mit diesen Mitteln nach Abzug ihrer Unkosten den Lastenausgleich vornehmen. Sämtliche Stellen der Jüdischen Winterhilfe haben einen Einzelnachweis ihrer Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland ist für die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Jüdischen Winterhilfe verantwortlich. Sie hat dem Reichsbeauftragten für das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat das Recht, das Berechnungswesen