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Der Israelit · 1936-07-02 · Heft 27 (2.7.1936) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
77 (1936)
Issue
Heft 27 (2.7.1936)
Date
1936-07-02
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 Nr. 27 Der Israelit 2. Juli 1936 mögen der jüdischen Bevölkerung in Polen, kein Recht zur Verteidigung. Der wirtschaftliche Boykott führe die jüdische Bevölkerung zur Deklassierung. Das Urteil über die Vorfälle von Przytik seine eine neue, schwere Probe für das Judentum in Polen. Der Aufruf fordert die polnische Judenheit zum Zusammenstehen für ihre Lebensrechte auf. New York, 29. Juni. Auf der Jahreskonferenz des Verbandes der polnischen Juden Amerikas in Asbury Park (New Jersey) wurde eine 'Resolution gegen das Urteil des Radomer Kreisgerichts in dem Prozeß wegen des Pogroms in Przytik gefaßt. In der Entschließung wird das Urteil als schändlich und als Aufforderung zu weiteren Pogromen bezeichnet. Juden und Nichtarier in der deutschen Wehrmacht. Abänderung des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935. Berlin, 30. Juni. Durch ein vom Führer und Reichskanzler, dem Reichskriegsminister und dem Reichsminister des Innern unterzeichnetes Gesetz zur Aenderung des Wehrgesetzes ist § 15 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 folgendermaßen neu gefaßt worden: „Ein Jude kann nicht aktiven Wehrdienst leisten. Jüdische Mischlinge können nicht Vorgesetzte in der Wehrmacht werden. Die Dienstleistungen von Juden im Kriege bleiben einer besonderen Regelung vorbehalten." In der alten, also noch aus der Zeit vor dem Erlaß der Nürnberger Gesetze stammenden Fassung hatte der jetzt geänderte Paragraph folgenden Wortlaut: „Arische Abstammung ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst. Ob und in welchem Umfange Ausnahmen zugelassen werden können, bestimmt ein Prüfungsausschuß nach Richtlinien, die der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister aufstellt. Nur Personen arischer Abstammung können Vorgesetzte in der Wehrmacht werden. Den Angehörigen arischer Abstammung der Wehrmacht und des Beurlaubtenstandes ist das Eingehen der Ehe mit Personen nichtarischer Abstammung verboten, Zuwiderhandlungen haben den Verlust jedes gehobenen militärischen Dienstgrades zur Folge. Die Dienstleistung der Nichtarier im Kriege bleibt besonderer Regelung vorbehalten." Damit erstreckt sich der aktive Wehrdienst grundsätzlich auf alle Reichsbürger einschließlich der Mischlinge, soweit ihre Zurechnung zum Judentum nach § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz nicht erfolgt. Der Fortfall des Eheverbotes von Angehörigen arischer Abstammung der Wehrmacht und des Beurlaubtenstandes mit Personen nichtarischer Abstammung ist durch die allgemeine Regelung mit der Bestimmung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre bedingt. (ITA.) Verleumdung der jüdischen Religion und Pressefreiheit. Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes. Zürich, 25. Juni. Das schweizerische B u n d e s g e r i c h t hat einen staatsrechtlichen Rekurs des Redakteurs der Genfer Zeitung „Reaction", Jules Ernest Groß, gegen ein von der Genfer Regierung erlassenes Verbot von Veröffentlichungen, die das religiöse Gef.ühl verletzen, abgewiesen. Durch die betreffende Verfügung ,die von der Genfer Regierung am 3. April 1935 erlassen worden war, ist es den Zeitungen und Druckschriften bezw. den für diese verantwortlichen Personen untersagt worden, beleidigende oder verleumderische Angriffe in Wort oder Bild gegen einen Teil der Bevölkerung im Hinblick auf seine Religion oder Abstammung zu richten; insbesondere wurde den Genfer Zeitungen „L'Homme de Droite" und „Reaction" jeder derartige Angriff gegen die jüdische Religion und Rasse verboten, ebenso die Verwendung der Bezeichnungen „organe antisemite" und „organe contre la juiverie" durch das erstgenannte Blatt. Gegen Zuwiderhandlungen wurde die Beschlagnahme der Druckschrift und die polizeiliche Bestrafung der verantwortlichen Personen angedroht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen diese Verfügung mit folgender Begründung abgewiesen: ,,Im Rekurse wurde in erster Linie der Grundsatz der Pressefreiheit (Art. 55 der Bundesverfassung) angerufen. Soweit aber der Beschwerdeführer in der angegriffenen Verfügung einen Verstoß gegen das Recht der freien Kritik in religiösen Dingen erblickt, käme einzig eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 49 und 50 B.-V.) in Frage. In welchem Umfange das Recht auf freie Besprechung religiöser Fragen gewährleistet ist und in welchem Maße es trotz der Verfassungsgarantie, von den Kantonen eingeschränkt werden darf, muß sich nach der Spezialbestimmung des Art. 49 und 50 B.-V. richten, nicht nach Art. 55 B.-V., der im allgemeinen das Recht freier Meinungsäußerungen gewährleistet. Aus dem Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit ergibt sich das Recht sachlicher Erörterung in religiösen Fragen, nicht aber die Befugnis, Andersdenkende in beleidigender oder verleumderischer Weise anzugreifen. Ein Kanton muß das Recht haben, derartige Angriffe im Interesse des religiösen Friedens zu untersagen und zu bestrafen und die Verfügung hält sich daher, so wie sie lautet, im Rahmen der Verfassung. Allerdings muß der Vorbehalt gemacht werden, daß eine Besprechung konfessioneller Fragen nicht schon deswegen unterdrückt werden darf, weil die an sich sachlich gehaltene Erörterung ihrer Tendenz wegen' das Mißfallen einer bestimmten Personengruppe erregt; würde die Genfer Verfügung bei der Handhabung in dieser weitgehenden Weise ausgelegt, so stünde gegen eine derartige Anwendung ein Rekurs wegen Verletzung von Art. 49 und 50 B.-V. zu Gebote. Die angefochtene Verfügung untersagt auch 'beleidigende und verleumderische Angriffe gegen einen bestimmten Teil der Bevölkerung im Hinblick auf seine Rasse, Darin liegt kein Verstoß gegen die Pressefreiheit (Art. 55 B.-V.). Zwar ergibt sich aus Art. 55 B.-V. das Recht zur öffentlichen Besprechung der Judenfrage, also des Problems, ob die Juden in der Tat den anderen Staatsbürgern gleichzustellen seien. Dagegen darf der Kanton gegen Veröffentlichungen vorgehen, die über die sachliche Behandlung dieses Themas hinausgehen und gegen die Anhänger einer bestimmten Konfessdon Haß und Verachtung zu säen suchen. In diesem Sinne steht die Verfügung auch nicht mit Art. 55 B.-V. im Widerspruch, sie darf aber in der praktischen Handhabung nicht zum Vorwand benutzt werden, jede objektive Besprechung der Judenfrage zu verhindern. Wenn die Verfügung der Zeitung „L'Homme de Droite" den Untertitel „organe contre la juiverie" verbietet, so ist dies im Hinblick auf die beleidigende Form dieses Untertitels nicht verfassungswidrig; dagegen muß dar Untertitel „organe antisemite" geduldet werden;" S a 1 o n i k i, 25. Juni. Auf Grund einer Anzeige eines christlichen Mitglieds der griechischen „Liga gegen Gotteslästerung", wurde von dem Gericht in Saloniki ein christlicher Grieche wegen Beschimpfung der jüdischen Religion zu zwei Tagen Gefängnis verurteilt. Der Betreffende hatte die g'tteslästernden Aeußerungen bei einer Auseinandersetzung mit einem jüdischen Straßenhändler getan. Herr Papadopoulos, der zufällig Ohrenzeuge dieser Auseinandersetzung war, hatte den Händler aufgefordert, die Anzeige gegen den G'tteslästerer zu erstatten, was von diesem jedoch abgelehnt wurde. Auch im Gerichtssaal erklärte der Jude, offenbar aus Furcht vor Racheakten, er habe keine g'tteslästerliche Aeußerung gehört. Trotzdem kam das Gericht auf Grund der Aussagen anderer Zeugen zu dem Schuldspruch. Araberdelegation im Londoner Colonial Office, London, 23. euni. Die von Dschemal H,u s s e i n i geführte P alästin en siscb - arabische Anordnung hat dem Unterstaatssekretär im Colonial Office Sir John M a f f e y einen Besuch abgestattet. Wie „Daily Herald" berichtet, gab der Unterstaatssekretär der Abordnung auf ihre Forderungen eine Antwort im Sinne der Erklärung des Kolonienministers Ormsby-Gore im Unterhaus. Die Mitglieder der Abordnung erklärten daraufhin, der Araberstreik in Palästina werde fortgesetzt werden, bis die jüdische Einwanderung eingestellt sei. „Daily Herald" vom 30. Juni meldet, daß die in London weilende palästinensisch-arabische Delegation bereits bei etwa 200 führenden Persönlichkeiten vorgesprochen hat. Der Führer der Delegation, Dschemal Husseini, soll erklärt haben, die Araber hätten nichts gegen die Juden als solche, sondern seien nur gegen die Einwanderung zehntausender Juden nach Palästina. Husseini sprach die Drohung aus, daß die Lage noch schlimmer werden würde, falls man den Arabern nicht Gerechtigkeit widerfahren lasse. Aus dem arabischen Lager. Jerusalem, 1. Juli. Die Zeitung „Adifaa" führt heftige Klage gegen die regierenden Fürstlichkeiten der islamitischen Welt, weil diese nicht ihre Stimme zugunsten der Araber Palästinas erheben. Es verlautet, daß das arabische Nationalkomitee von Akp dem kommunistischen Mitglied des Unterhauses, Gellaeher, telegraphisch den Dank dafür ausgesprochen habe, daß er bei der letzten Palästinadebatte für die arabische Sache eintrat. Auch die arabische Presse ist voller Lob und Dank für den kommunistischen Abgeordneten, der im Unterhaus, wie sie sagen, als Einziger Stellung gegen die Juden genommen und die arabische Sache vertreten hätte. Bemerkt sei, daß Gallacher die Revolte als eine Reaktion der arabisefaea Ar b eiter gegen die Arbeitgeber im kommunistischen Sinne deutete, und es mutet mehr als grotesk an, daß die zentralen arabischen Stellen, die sich stets dagegen verwahrten, etwas mit dem Kommunismus zu tun zu haben, sich nunmehr auf diesen kommunistischen Anwalt ihrer Sache berufen. Einwanderung in Cypern. Die Regierung von Cypern hat den Entwurf eines E i niw a n d e ruing s g e s e t - zes veröffentlicht, das die Bestimmungen über Einwanderung und Aufenthaltsrecht zusammenfaßt. Das Gesetz sieht vor, daß kein Ausländer j unbedingt den Anspruch auf Zulassung nach Cy- 1 pern hat. Die Erlaubnis zum ständigen Aufent-! halt ist von einer b e s o ndereo s c h'r i f t r liehen Bewilligung der Emwander/ungsbehörden abhängig. Gewisse Kategorien von Personen dürfen überhaupt nicht ■> in Cypern einwandern.

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