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Der Israelit · 1936-06-25 · Heft 26 (25.6.1936) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
77 (1936)
Issue
Heft 26 (25.6.1936)
Date
1936-06-25
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 Nr. 26 D e r 1 s r a e 1 i t •- - Im Mittelpunkt der Bertaungen der Konferenz wird die Ausarbeitung — und, wie angenommen wird, die sofortige Unterzeichnung — eines provisorischen Abkommens über «den Rechtsstatus der aus Deutschland ausgewanderten Personen stehen. Auf Grund dieses vorläufigen Abkommens, das bis zur Unterzeichnung einer endgültigen internationalen Konvention in Kraft bleiben soll, würde auf dem Wege administrativer Maßnahmen den aus Deutschland Ausgewanderten von den Regierungen der Länder, in denen sie sich augenblicklich befinden, ein zunächst für ein Jahr gültiges und dann zu erneuerndes Identitätszertifikat ausgehändigt werden. Dieses Zertifikat würde als provisorischer Paß dienen; seinem Inhaber könnten Ausreise- und Rückreisevisa erteilt werden. Die Ausfolgung der Identitätszertifikate wird in den Ländern, die das provisorische Abkom men schon während der Genfer Konferenz unter zeichnen werden — was man von .den meisten zur Konferenz angemeldeten Regierungen er wartet — voraussichtlich schon im Monat August beginnen. Sicherung und Erweiterung des Asylrechts in Frankreich. Paris, 22. Juni. In einer unter dem Vorsitz von Paul Perrin abgehaltenen internationalen Konferenz für Asylrecht wurden mehrere Resolutionen gefaßt, in denen die Sicherung und Erweiterung des Asylrechts gefordert wird. Die Resolutionen enthalten Vorschläge zur Regelung des Rechtsstatus Axtsgewanderter. Neben der Ausgabe von Pässen und der Erteilung von Arbeitsbewilligung ist in dem Entwurf für eine internationale Regelung des Aus wander erstatus vorgesehen, daß Deponierungen nicht stattfinden sollen, sofern nicht ein anderes Land zur Aufnahme der betreffenden Auswanderer bereit ist; Auslieferung an die Herkunftsländer soll nicht stattfinden. Ferner wird Schutz gegen verbrecherische Anschläge und eine allgemeine Amnestie für Uebertretungeii gefordert, die auf die bisherige Unsicherheit des Rechtsstatus der Ausgewanderten zurückzuführen sind. Der Vorsitzende stellte bei einem Ueberblick über die Lage der Ausgewanderten in den einzelnen Ländern fest, daß jedes Land bestrebt sei Zuwanderung zu verhindern und sich der bisher auf seinem Gebiet lebenden Ausgewanderten zu entledigen. Die Genfer Konvention vom 28 Oktober 1933 lasse jede Garantie des Schutzes vermissen und lege das Asylrecht nicht fest. Der französische Gewerkschaftssekretär Leon J o u;h a u x berichtete über den politischen Sta tus der Ausgewanderten und die von der Kon ferenz vorgeschlagenen gesetzlichen Maßnahmen zu seiner Verbesserung. Der bisher für das Asyl recht maßgebende Begriff des „politischen Flüchtlings" solle erweitert werden und auch diejenigen umfassen, die aus Gründen der Rasse oder Religion ausgewandert sind. Unterstaatssekretär Lagrange erklärte, die französische Regierung werde (die engherzige Auswanderer- und Asylpolitik der Regierung Laval von Grund auf revidieren. Die Unabhängigkeit Syriens Paris, 19. Juni. Die Nachricht von der Erhebung Syriens zu einer selbständigen Republik hat in der Welt, nicht zuletzt in England und Palästina, begreifliches Aufsehen erregt. Heute suchen Press ekommientare den Eindruck abzuschwächen. Zwar wird zugegeben, daß gegenwärtig zwischen der französischen Regierung und Vertretern Syriens V e r h a n d 1 u n - g e n im Gange seien, die eine Regelung der Beziehungen zwischen Frankreich und den Mandatsgebieten nach dem Vorbild des Verhältnisses zwischen England und dem Irak zum Ziel hätten. Aber es wird betont, daß die gestrigen Meldungen den Ereignissen vorauseilt e n. Einmal seien die syrischen Unterhändler zur Unterzeichnung eines Abkommens nicht befugt; vielmehr müsse ein etwaiger Vertrag durch ein erst noch zu wählendes syrisches Parlament und eine daraus hervorgegangene Regierung ratifiziert werden, zum andern müsse die Mand a t s - K o mm i s s i o n des Völkerbundes mit der ganzen Angelegenheit befaßt werden. Das Verfahren könne also noch lange Zeit, vielleicht noch zwei Jahre, dauern. Rassenfrage in der Gesetzgebung. — Ariernachweis in der Kunst. — Nürnberger Gesetze und Amnestie. Berlin, 21. Juni. * Die vor einem Jahr in erster Auflage erschienene Denkschrift zum besonderen Teil des kommenden deutschen Strafrechts ist in zweiter Auflage erschienen. Sie zeigt gegenüber der ersten Auflage verschiedene Neuerungen. Dies gilt vor allem für den Abschnitt „Angriffe auf Rasse und Erbgut". Die Bestimmungen aus den Nürnberger Gesetzen, die die eheliche öder außereheliche Verbindung zwischen Juden und Deutschblütigen unter Strafe stellen, sollen unverändert unter der Ueberschrift „Rasseverrat" in das neue Strafgesetzbuch übernommen werden. Darüber hinaus wird auf die Denkschrift des Ministers Kerrl vom Herbst 1933 zurückgegriffen und beabsichtigt, auch die „Verletzung der Rassenehre" unter Strafe zu stellen. Dabei sei freilich, so wird in der Denkschrift gesagt, nicht daran gedacht, nunmehr jeden öffentlichen Verkehr eines Deutschen mit einem Juden, also etwa den Geschäftsverkehr oder dag öffentliche Zusammensein auf der Straße oder in einem Lokal, mit kriminellen Strafen zu bedrohen. Vielmehr solle die vorgeschlagene Bestimmung sich nur auf den öffentlichen Verkehr beziehen, der in gröblichster Weisen gegen das geschlechtliche Schamgefühl verstoße und dadurch den Rassenstolz des deutschen Volkes verletze. Als Beispiel, das auch für die von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung zutrifft, hatte bereits die preußische Denkschrift des Ministers Kerrl das „unanständige Tanzen eines Juden mit einer Deutschen in einem öffentlichen Lokal" erwähnt. Der Präsident der Reichskammer der bildenden Künste erließ am 26. Mai eine (im „Völkischen Beobachter" vom 16. Juni veröffentlichte) „Anordnung über den Nachweis der Abstammung". Danach/hat, wer der R e i c h s k a m m e r d er bildenden Künst e angehört oder gemäß § 9 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 von der Zugehörigkeit befreit ist, den Nachweis der Abstammung, und zwar grundsätzlich bis zu den Großelternteilen einschließlich für sich und seine Ehefrau ohne Erfordern gegenüber dem Landesleiter- bis zum 30.- September 1936 zu erbringen. Wer somit zur Beibringung des Abstammiungsnaohweises verpflichtet ist und Inhaber, Gesellschafter, Teilhaber, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, Prokürist u. a. einer kammerzugehörigen oder von der Mitgliedschaft befreiten juristischen Person bürgerlichen oder Handelsrechts ist, hat zum gleichen" Termin eine wahrheitsgemäße Erklärung über die Zusammensetzung des in der von ihm-vertretenen Unternehmung arbeitenden Kapitals abzugeben und den Nachweis der Abstammung der Kapitalseigner beizubringen. Die „Ostdeutsche Volkszeitung" in Insterburg teilt mit, daß sich ein 74jähriger jüdischer Angeklagter vor dem dortigen Schöffengericht wegen Vergehens gegen § 3 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre zu verantworten hatte. Er hatte drei in seinem Geschäftsbetrieb beschäftigte arische Mädchen in seiner Wohnung beköstigt. Die Verteidigung machte geltend, daß die Madchen nicht im Haushalt, sondern im Geschäftsbetrieb tätig gewesen seien und nur zu den Mahlzeiten in die Wohnung gekommen sind. Verteidiger und Staatsanwalt beantragten Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straff reih ei t s g e - s e t z e s. Das Gericht schloß sich diesem Antrag an, stellte aber in der Begründung ausdrücklich fest, daß nach § 11 der Durchführungsbestimmungen zu den Nürnberger Gesetzen eine strafbare Handlung vorliege. Da jedoch nicht auf eine höhere Strafe als . auf einen Monat Gefängnis zu erkennen gewesen wäre, sei das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 23. April 1936 eingestellt worden. Genehmigungspflicht für ausländische Arbeitnehmer in Holland. Amsterdam, 22. Juni. _ Das Gesetz zur Regelung der Arbeit durch Ausländer in Holland, das bisher nur für bestimmte Berufe galt, ist jetzt auf alle Berufe ausgedehnt worden. "Von der Arbeitsgen©hmigung, die danach erforderlich ist, sind nur noch Arbeitnehmer befreit, die auf Seeschiffen oder auf dem Rhein oder andere internationale Gewässer befahrenden Schiffen beschäftigt sind. Durch diese Ausdehnung wird besonders das Hauspersonal betroffen, das nunmehr, soweit es vor dem 5. Juni im Dienst war, spätestens bis zum i. Oktober eine Arbeitsgenehmigung braucht und, falls nach dem 5. Juni der Dienst angetreten worden ist, die 'Genehmigung bis zum 26. Juni erhalten haben muß. Neue Griechische Verfassung erschwert Proselytenmacherei. Athen, 18. Juni. Die Parlamentskommission für Verfassungsreform hat einstimmig beschlossen, in die neue Verfassung eine Bestimmung aufzunehmen, die den R e Ii gi o n s ü b e r t r i 11 wesentlich erschwert. Der Religionswechsel Mi n de rjähriger unter 21 Jahren' wird überhaupt verböte n. Im übrigen wird denjenigen, die einen Religionsübertritt vorzunehmen gedenken, zur Pflicht gemacht, vorher ihr Aastriitsgesuch an das Oberhaupt ihres bisherigen Religionsbekenntnisses zu richten,, damit ein letzter Versuch gemacht werden könne, die Gesuchsteller zum Festhalten an dem alten Glauben zu bewegen.. Man glaubt, daß durch diese neuen Verfassungsbestimmungen der umfangreichen T a u f - Propaganda, der in letzter Zeit jüdische Knaben und Mädchen in erheblicher Zahl erlegen sind, ein Riegel vorgeschoben werden wird*

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