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Der Israelit · 1936-04-30 · Heft 18 (30.4.1936) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
77 (1936)
Issue
Heft 18 (30.4.1936)
Date
1936-04-30
Page
– (sequence 6)
Language
German
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wmw s^s^^y^wsaBj^ggsjBgaK Seite 6 Nr. 18 Der Israelit 30. April 1936 leichten Herzens iü'nnrj DK K'pnöl NDIH.: sind. Die Vorträge zur Propagierung des Sabbat könnten mit Einverständnis der Direktion gerade so gut am Abend nach Sabbatausgang gehalten werden, und man könnte dann auch Redner finden, die dem Sabbat näher stehen und ihn als Bollwerk des religiösen Lebens, als Segensquelle der jüdischen Geschichte, iD*ian *i!pfi» zeigen. Eine Ausnahme, die jüdisch ausgewertet werden soll. Durch die Tageszeitungen geht folgende Meldung: „Unter den Ausnahmen, die in Preußen von der kürzlich um zwei Jahre verlängerten Sperre für Schankkonzessionen gemacht werden können, befindet sich auch der Fall, daß der fragliche Gastbetrieb lediglich auf J u d e n ' beschränkt sein soll. Die Konzession wird dann jedoch nur unter der Auflage erteilt, daß diese Beschränkung durch d e u 11 i c h 1 e s b a r e Aufschriften kenntlich gemacht wird." Man wird diese Ausnahmebestimmung in die Reihe anderer einordnen, die darauf hinausgehen, innerhalb des neuen Deutschlands auch den Juden einen gewissen Lebensraum zu schaffen und zu sichern. Wenn wir dabei ein Bedenken "äußern, so betrifft es nicht die Bestimmung selbst, vielmehr gibt die Art, wie im jüdischen Kreise von ihr Gebrauch gemacht werdöii könnte, Anlaß, zur Besorgnis. Es wird' von den heükonzessionierten jüdischen Schank- und Speisewirtschaften billig verlangt, daß sie' ihren Charakter als jüdische Betriebe durch d e u t 1 i c h l'e'S bare Auf schrift kenntlich machen. Es *4iegt dabei die; Annahme nahe, daß die drei'hebräischen Buch staben UPS' lapidar hingemalt, als „deutlich lesbare Kenntlichiriäöhaing" angesehen werden. Damit wäre nur dem Staatsgesetze, nicht aber auch dem Reli-gionsgesetze Genüge getan, Wir wissen, was sich heute alles als „Ko scher" deklariert. Auch das sogenannte „Neukoscher" macht einen Betrieb noch nicht zu einem jüdischen im Sinne des Religionsgesetzes. Sehr wünschenswert -wäre es, im Zusammenhange mit jener Ausnahmebestimmung eine zusätzliche Verordnung zu erreichen, wonach, nach dem Muster Amerikas, in der Bezeichnung „Koscher" für rituell unzulässige Ware oder Speisen ein „unlauterer Wettbewerb"" erblickt wird. . Die deutlichste Kenntlichmachung einer jüdischen Gaststätte für Juden wäre doch neben dem auch die Angabe des Rabbinats, das für die Einlösung dieses Wortes bürgt. Von der Heiligkeit des Landes und ihrer Auswirkung. Von Willy Wolf in Köln. Seit Josua das heilige Land in Besitz nahm, ist die Heiligkeit desselben mit' Ausnahme einer Episode von siebzig Jähren niemals gewichen. Der Sinn dieser Heiligkeit ist die Gebundenheit des Bodens an die Vorschriften wie nmsrm mann rpsrnw» Inwieweit diese Pflichten heute rrtmn |a oder nur paTT» gelten, ist in der nachstehenden Betrachtung außer acht gelassen. Sie dient nur dem Zwecke, den Begriff der erwähnten Heiligkeit, die Vorbedingung für das Inkraftsein dieser Vorschriften, zu schildern. Daß beispielsweise die naVin-Pflicht laut Rambam: 1"? na^n '8 ps marin fro^n ■-; heute nur pTnn wirksam ist, rührt von dem besonderen Umstände her, daß sie rnifinjö nur in den Zeiten besteht, in welchen ganz Isroel das heilige Land bewohnt. — Ebenso ist die Heiligkeit des Tempelbereiches und Jerusalems, die niemals unterbrochen wurde, in dem Aufsatze nicht in Betracht gezogen, - ■ Die gesetzliche Tatsache, daß seit Josuas Tagen die Heiligkeit Erez Isroels bis auf den kurzen Zeitraum von siebzig Jahren , für immer bestehen blieb, ist nicht minder bedeutungsvoll als diese kurze Unterbrechung des heiligen Zustandes. Beide Momente ergeben vereint den hehren Begriff, welchen jene Heiligkeit in sich birgt. Die geschichtliche Begebenheit ist, kürz gefaßt, folgende: Josua nahm das Land ein; Nebukadnezar entriß es dem jüdischen Volke. Siebzig Jahre später kehrte Esra mit einem Teile des Volkes zurück und ergriff von einem Teile des Landes wieder Besitz. Josua hatte das Land in obigem Sinne geweiht; aber die Heiligkeit währte nur solange, als Iäroel im Besitze des Landes war. (Rambam: rö TObn '1 pö nTMn rP3 fllD^n) Mit der Vertreibung durch Nebukadnezar hörte sie zeitweilig auf) ,Als Esra das Land wieder in Besitz nahm, weihte er es im Sinne e W i g e f Heiligkeit. Unwillkürlich drängt sich (hier die Frage auf, wieso die Heiligung des Landes durch Josüä eine nur zeitweilige war, diejenige durch Esra aber für immer gilt.' Der Rambam verzeichnet zwar den Unterschied, indem er darauf hinweist, daß Josua das Land im Wege der Eroberung einnahm, Esra dagegen auf zivilrechtliche Weise. Allein die Frage bleibt bestehen, aus welchem Grunde die erstere Art vor der zweiten zurücksteht. Der rttTP» f)0D zu unserer Stelle, kleidet die Frage in die Worte: „Ich weiß nicht, wieso die Rechtskraft der zivilen Besitzergreifung größer ist als diejenige der Eroberung. Ferner: Weshalb sagen wir bei der zivilrechtlichen Aneignung nicht ebenfalls, daß ihre Wirkung mit dem Verluste des Landes aufgehört habe. Schließlich: Als die Heiligung unter Josua durch die Eroberung erfolgte, war mit letzterer doch auch eine zivilrechlichte Aneignung verbunden, und soll dann eine zivilrechtliche Besitznahme ohne Eroberung wirkungsvoller sein als eine solche mit Eroberung?" Diese tiefgründigen Fragen des a"5 sind vom Geiste der Tauroh beseelt. Sie beruhen auf dem Tatbestande, daß die Eroberung unter Josua auf Geheiß G'ttes geschah und daß sie daher von selbst die Erfüllung des Rechtsideals im vollkommensten Ausmaße darstellte. Sogar die Verteilung des Bodens an die einzelnen Stämme erfolgte durch den g'ttlichen Ausspruch des m'*l Enpn und war als solche schon in der Tauroh (4. B. M. Kap. 26, Vers 56) im voraus angekündigt. Hat aber G'tt selbst, der Schöpfer. und; Eigner der .Wejt, den Stämmen ihr Gebiet zugewiesen, so wohnt 'der Besitzergreifung, wie man meinen 'sollte, eine unerschütterliche, in alle . Ewigkeit reichende Rechtskraft inne, und der; Heiligung des Bodens durch Josua' hätte die gleiche' Unvergänglichkeit anhaften müssen/ ' "Der Aufenthalt im Lande war aber Isroel von G'tt unter der Voraussetzung seines Gehorsams gegen das G'ttesgesetz gewährt. Die Völker, welche es vorher bewohnten, hatten es infolge ihrer sittlichen Entartung eingebüßt. Das Land ertrug die' entarteten Völker nicht mehr. G'tt beauftragte Isroel, Welches durch die Tauroh die innere Befähigung" dazu erlangt hatte, das Land von ihnen zu erobern. So enthielt diese Eroberung zwei Momente. Sieentspraöheinem g'ttlichen Auftrag, dessen Wirkung aber nurso lange^währte, als Isroel des Landes würdig blieb; In dem Augenblicke, als Isroel > wegen seiner Unzulänglichkeit das* Land wieder verlassen mußte, entfiel rückgängig die-Voraussetzung für die Eroberung durch Josuas Zeit, und entschwand damit folgerichtigerweise die Rechtskraft, mit welcher die (Eroberung ausgestattet war. Es zeigte sich somit rückläufig,; daß die Heiligung, die Josua dem Boden des Landes verliehen hatte, gleichfalls zeitweilig ihr Ende gefunden, und dieser Umstand ist für die ganze Geschichte des jüdischen Lan4es" deshalb sa bemerkenswert, weil er die Heiligkeit des Landes in ihrer Abhängigkeit vom Gehorsam Isroels verbrieft. B/ie, dann folgendensiebzig Jahre des babylonischen Exils, in: welchen das Land der Heiligkeit entbehrte, bedeuteten laut 3. B. M. Kap. 26t Vers 34, sowie Bücher der Chronik, Buch 2, Kap. 36, Vers -21, eine Wiedergutmachungder Erlaßjahre, welche Isroel in der Vergangenheit nicht beachtet hatte. Sie zeigen mithin, wie der Bodfen des Landes sich gleichsam gegeri den Ungehorsam auflehnte, welchen Isroel der Heiligkeit des Landes gegenüber bewiesen. Als Isroel daraufhin unter, Esra wieder ins Land zog, bedurfte es einer Eroberung nicht; 'Das Land hatte so lange brach gelegen. Esra siedelte sich mit seinen Getreuen wieder in demselbeii an und vollzog damit die. rechtliche Wiederaneignung. Wohl schwebte auch jetzt und weiterhin über dem Lande die besondere g'ttliohe Bestimmung, daß das Verbleiben Isroels auf seinem Boden an die Erfüllung des g'ttlichen Willens gebunden sei. In Wirklichkeit trat ja in diesem Sinne die traurige Tatsache ein, daß Isroel nun schon seit 2000 Jahren in der Zerstreuung lebt. Indes 'vermochte Esra gleichwohl im Gegensatz zu Josua über das Land eine immerwährende, auch frr der Zeit der Zerstreuung geltende, Heiligkeit auszusprechen. Indem Josua das Land nur für die Zeit bis.,zum babylonischen Exile heiligten,konnte und daraufhin dein Lande die Heiligkeit siebzig Jahre läng versagt blieb, dann aber die;Heiligkeit bis in alle Ewigkeit erneuert. wurde,..tritt - der hohe Begriff der Heiligkeit in sein rechtes. Licht, Denn so, gewiß die Eroberung des Landes als Akt g'ttlichen Befehls zugleich: die zivile Rechtskraft enthielt, so gewiß hatte die Heiligkeit, welche Josua auf dieser Rechtskraft begründete, nur solange Bestand, als Isroel nicht selbst dem Ungehorsam gegen G'tt verfiel,. aus dessen Anlaß G'tt es gegen die kenaanitischen Völker ins Feld schickte. Insofern, möchten wir glauben, gewann, die Eroberung durch das Hinzukommen der rechtlichen' Besitzergreifung keine Mehrung der Rechtskraft. Ganz anders Lagen die Dinge, zur Zeit Esras. Isroel ergriff auf zivilreolitliche Weise wieder Besitz vom Lande. . Eine Eroberung war nicht im Spiele. Hätte eine solche jetzt" stattgefunden, so hätte sie wie in Josuas Tagen die Heiligung des Landes nur für die Zeit bewirkt, in welcher Isroel im Lande verblieb und sich besser bewährte als das bezwungene Volk. So aber konnte Esra dem Boden des Landes eine immerwährende Weihe verleihen, denn sie war nur auf dem Rechte begründet und daher an keine Bedingung geknüpft. Isroel ging zwar nach etlichen' Jahrbiinderten wieder in die Zerstreuung. Aber die Eroberung des Landes durch Titus konnte demselben die Heiligkeit nicht?raüben.;:;N So bot dks Land seitdem in einem Zeiträume von fast zweitausend Jahren dem geschichtlichen Beobachter die lehrreiche Situation där, daß-es verödet daläg, aber doch heilig blieb. Wenn daher heute aus aller Herreh Länder weite Kreise der Judenheit in einem Ausmaße, wie. es seit der Zerstörung des Tempels nicht mehr zu verzeichnen war, ins heilige Land zurückkehren,, sofinden sie es 1 durch Esras' Tat mit dem Charakter ddr Heiligkeit atis^estaitet/ :'0ie idealbh Gedanken, mit welchen vor' älle^;.Hms'ere'"lMgeiid sieh dem Aufbau des Landes' Kih^ibt, wu'rzeln in der duröH Esra geschaffenen Sachlage, daß Erez [sroel Mibht allein/ das heilige Land ünsrer zukünftigen Bestimmung ist, sdndeÄ' auch iheüte in religionsgesetzlicher Beziehung sie als' das heilige Land Umfängt -und sie mancherlei Vor-^ Schriften^ betätigen'läßt, aus denen sie eine ungeahnte Bereicherung -und"Erhefau^jg ihres Innenlebens enipfangen;';! 1 :; . " .

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