Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 77 (1936)
- Issue
- Heft 16 (17.4.1936)
- Date
- 1936-04-17
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2 Nr. 16 Der 1 s r a e Iii 17. April 1936 An dieser ßtejie kann nur ein Ueberblick über die durch 'den Rund erlaß geschaffene Sach läge gegeben werden. Die Vergünstigungen welche der Palästina-Transfer jüdischen Auswan derern nach Palästina gewährt, spllen nur sol chen Personen zuteil werden, die Palästina nicht als Durchgangsstation in eiii anderes Land' benutzen, sondern e's zu ihrer zukünftigen Heimat machen wollen. Daher wird über den Geltungs bereich im Runderlaß festgestellt, daß seine. Be Stimmungen nur für solche bisher im Inlahde an sässige Personen gelten, ,,die der Devisenstelle versichern, daß sie Juden im Sinne des Reichs bürgergesetzes sind, sich zur jüdischen Yolks^e meinschaft rechnen und nach Palästina auswandern wollen". . ( Sowohl die Devisenstellen wie das Publikum und seine Rechtsberater können aus den Bestimmungen des Runderlasses über die Zuteilung des Vorzeigegeldes ersehen, was Aus Wanderer mit eigenem Kapital, die mit einem der Visen A 1 bis A 5 nach Palästina' einwandern wollen, zu tun haben. Sie können! ferner daraus entnehmen, welche devisenrechtlichen Bestim mungen für Personen mit Einwanderungsdevisen der Kategorien B, Gjund D gelten, um ihnen die Mitnahme begrenzter Mittel nach Palästina zu ermöglichen. Zusammenfassend ergibt sich daraus, daß als Vorzeigsgeld seitens der deutschen Devisenbehörden alle Beträge bis zu Lst. 1000 behandelt werden, die ein Auswanderer nach Palästina braucht, um das Einwanderungsvisum zu erlangen. Unter gewissen Voraussetzungen werden Beträge für Auswanderer nach Kategorie C (Arbeiter-Zertifikat), A 3 (Handwerker-Zertifikat) und D 1 (Angehörige von anderen Einwanderern) ebenso behandelt. Der Runderlaß trifft auch besondere Bestimmungen über Altersgrenzen; : Während er davon ausgeht, daß, mit Rücksicht auf die lange Wartezeit, die von der Genehmigung zum Erwerb des Vorzeigegeldes bis zur Zuteilung des Vorzeigegeldes verstreicht, die erforderliche Genehmigung allen Auswanderungsinteressenten bereits von der Vollendung des 16. Lebensjahres ab erteilt wird, werden Personen, die das- 55. Lebensjahr überschritten haben, nur bei Vorhandensein einer Bescheinigung des Palästina-Amtes über ihre Eignung zur Mitwirkung an dem Aufbau Palästinas berücksichtigt werden. Diese Einschränkung beruht auf dem Wunsch, die für das Vorz.eigege.ld vorhandenen Mittel zwischen den für die Auswanderung vor allem in Frage kommenden jüngeren Jahrgängen und Personen fortgeschrittenen Alters nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Bei Ehepaaren wird das Alter des Mannes dafür maßgebend sein. Das dem Palästina-Amt seitens der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung für die älteren Jahrgänge der Auswanderer gegebene Auswahlrecht verhindert jedoch, daß für.Personen, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, die Möglichkeit fortfällt, ihre Auswanderung durchzuführen. '.>'• i Entsprechend sind die Verfähr erisbestimmungen für den Erwerb des Vorzeigegeldes geregelt. Auch hier überwiegt die Tendenz zur Vereinheitlichung. Dies:;gjilt nicht nur für lie Zusammenfassung der bisher in einer Reihe von Ründerlassen verstreuten devisenreohtlichen Bestimmungen, sondern auch für die Vereinheitlichung der bestehenden Einrichtungen, die den Auswanderern zur Verfügung stehen. Die Palästina Treuhand-Stelle ist endgültig der Mittelpunkt dieser Einrichtungen geworden. Die Reichsbank ist jedoch, nach wie vor für die Anmeldung, den Abruf und die Zuteilung des Vorzeigegeldes zuständig. Im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung ist in; dieser Hinsicht; zur Vereinheitlichung des Verfahrens : 'bestimmt : worden, daß das Vorzeigegeid nur noch solchen Personen zur Verfügung gestellt Werden käiin, die den Gegenwert des Vorzeigegeldes auf Abruf in ein zu diesem Zweck errichtetes Sammelkonto'eingezahlt haben.,;Ueber dieses Konto undij die für die Einzahlung des Vorzeigegeldes^, jeweils bestellenden Bedingungen unterrichtet die Palästina Treuhand-Stelle. 'Es besteht die. Hoffnung, daß die jetzt vorliegende Neuregelung es ermöglichen wird, bedeutend mehr Auswanderern als. bisher aus den vorhandenen''Mitteln'' die ersten' Lst. 1000 zur Verfügung stellen zu körinen'. Dem leitenden Prinzip, daß zunächst alle diejenigen berücksichtigt werden müssen, die über das Vorzeigegeld .noch nicht verfügen und also auf die Durchführung ihrer Auswanderung walten, sind die Bestimmungen des Runderlasses über die bisherigen Sonderkonten I und II untergeordnet. Aus dem Abschnitt, den der Runder laß dem Transfer von das Vorzeigegeld übersteigenden Beträgen widmet, geht hervor, daß die Einzahlung in das Sonderkonto I in der bisherigen Form bis zur Höhe von RM. 37.500 genehmigt wird. Für diejenigen Auswanderer, die älter als 55 Jahre sind und also bei dem Erwerb des Vor zeigegeldes gewissen Beschränkungen unterliegen, ist hier ein Ausgleich geschaffen. Für die Einzahlungen auf das Sonderkonto I geltendiese Beschränkungen nicht. Begrenzt sind dagegen die Möglichkeiten, denen Personen unterliegen, diie bereits in ein anderes Land als Palästina ausgewandert waren und jetzt nach Palästina, weiter wandern wollen. Bereits in Palästina befindliche Personen unterliegen, wie aus III, 2 des Rund erlasses hervorgeht, besonderen Verfahrensbe Stimmungen. Für die Einzahler des Sonderkonto I werden in Zukunft seitens der Transfer Organisationen^ die in dem Runderlaß mehrfach erwähnten Einrichtungen des Eigen- und des Sondertransfer ausgebaut werden. Für Sonderkonto I- Einzahlungen solcher Personen, die auf . Grund des jetzt aufgehobenen Runderlasses. 1 2/34 eine Genehmigung zum Erwerb des Vorzeigegeldes nicht erhalten konnten^ gelten,^Bestimmungen, über die im einzelnen die Palästina-Treuhand- Stelle unterrichtet. ' DieVTränsfqrorgänisationen werden ihre Aufgabe, den Eigen- und Sondertransfer nach Kräften auszugestalten, unverzüglich in Angriff nehmen. Es kann aber jetzt schon mit allem Nachdruck gesagt werden, daß die bisher übliche Vormerkung der für Einzahlung auf das Sonderkonto I 'genehmigten Beträge bei der Palästina Treuhand-Stelle nach wie vor die Unerläßliche Voraussetzung für Transferierung der das Vorzeigegeld übersteigenden Beträge bildet. Die Palästina Treuhand-Stelle in Deutschland und die Haavara Ltd. in Palästina werden laufend die Richtlinien des Eigen- und Sondertransfer veröffentlichen und den Auswanderern alle vor-, handenen Möglichkeiten bekanntgeben. Um einen zweckentsprechenden Ausbau der Einrichtung des Eigentransfer zu gestatten, ist durch Abschn. VI des Runderlasses eine Erteilung der Genehmigung zur Mitnahme von Waren ausgeschlossen. Sie kann nur gegeben werden, wenn die Haavara oder •die; Palästina Treuhand- Stelle ausdrücklich bescheinigt haben, daß sie, gegen die. Mitnahme der . Waren keine Bedenken erheben. Andernfalls müssen die Auswanderer den Betragt den sie zur Mitnahme von Waren verwenden wollen, mit Genehmigung der-^zuständigen Devisenstelle in das Sonderkonto 1 einzahlen und alsdann bei der Haavara eine Genehmigung zum Eigentransfer beantragen. Für die Einzahler des bisherigen Sonderkonto II, das bekanntlich seit längerer Zeit geschlossen ist, sind insbesondere die Bestimmungen des Runderlasses wesentlich,"idie die Umbuchung von-' Beträgen aus dem Sonderkonto II in das Sonderkonto. I betreffen. Außerdem sind in dem Runderlaß die Bestimmungen des nunmehr aufgehobenen Runderlasses 82/34 über die Möglichkeiten für den Erwerb von Anlagewertenwiederholt. Das Sonderkonto I wird in Zukunft, wie bisher, außer der Transferierung der das Vorzeige- . geld übersteigenden Kapitälb.eträge der Auswanderer der Trarisferieruug elfter Reihe von Einzahlungen -dienen, die für die gesamte Auswan- ,_l' <-* ■!' r .•».: .Ti» ,* f 4 ■«' ,', t; in; t: i #-* . ■. j j,; •, derung unerläßlich sind. Iii erster Linie handelt es sich um die Uefoerweisungen ider jüdischen Fonds und Institutionen nach Palästina zwecks Förderung der Auswanderung ' Unbemittelter, daneben um Schulgelder, rdnr Renten, und Unterstützungen jeder Art und tim Einzahlungen von Touristen zur Dürdhlüinruhg von Informatiöfereisen nach Palästina. Für alle diese; Zwecke enthält der Runderlaß eine Neufassung;.und Zusammenfassung der bisherigen Bestimmungen. Er. gibt jedem Interessenten erschöpfende Auskunft über das, was er zur Erlangung von Genehmigungen zu tun hat. Insbesondere regelt er in Absatz Vdie Bestimmungen für die Durchführung von Informationsreisen geltenden Voraussetzungen erschöpfend und behebt-dadurch mancherlei bisher in verschiedenen Beziehungen, beistehende Zweifelsfragen. Die Transferorganisationen, die-'nunmehr daran zu gehen haben, auf Grund der umfassenden Regelung des Runderlasses die Einrichtungen des Transfer nach Kräften auszugestalten und dafür zu srogen, daß die vorhandenen Mittel zweckmäßig und gerecht an alle Auswanderer verteilt werden, sind gewiß mit einer großen Verantwortung belastet* wenn sie diesen Aufgaben gerecht weiden wollen. Nachdem der Runderlaß die devisenrechtliche Gründlage für die weitere Durchführung der Auswanderung und den Ausbau des. Transfer geschaffen hat und sowohl für das Vorzeigegeid, wie für die Einzahlung auf das Sonderkonto I das Genehmigungsverfahren straffer und klarer gestaltet hat, als es bisher der Fall war, wird es nun an ihnen liegen, durch .richtige Beratung der Auswanderungsinteressenten unter diesen über die Einrichtungen des Transfer die erfqrderlichen Aufklärungen zu schaffen, bei der Aufbringung des Vorzeigegeldes tätig mitzuwirken und die Interessen der Einzahler des Sonderkonto I als Treuhänder aller1 ■ Auswanderer so zu wahren, daß 'Vorteile und Lasten gleichmäßig verteilt werden. Damit auch minderbemittelte Personen,, welche nach Palästina auswandern wollen, ohne selbst im Besitz des Gegenwerts der ersten Lst. 1000 .zu sein, zur Auswanderung gelangen können, gibt der Runderlaß darüber Auskunft, unter 'welchen Voraussetzungen es möglich ist, die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung zu erlangen, wenn die Aufbringung: des Vorzeigegeldgegenewrts darlehens- 'oder schenkungsweise erfolgt. Verpachturigszwaiiff für jüdische Apotheken. Der Reichsapothekenführer Schmierer schreibt in der „Deutschen Apothekerzeitung" (Nr. 27 v. 1. April) u. a.: „Macht und Einfluß des Judentums hatten auch im deutschen Apotheker stand eine beherrschende Stellung. Am besten zeigt dies ein. Tarifvertrag, der von? drei Juden (bei insgesamt vier Unterschritten!) unter- ' - . i ,; \ ' I -! - -f.'/ I ' '. . ' \ I l, schrieben wurde, die auf der ejinen; Seite djie, Arbeitnehmer und auf der anderen Seite die Arbeitgeber vertraten. Die Führer des Apotheker- Standes waren zum Teil! selbst Juden, i Und!wenn sie keine Juden waren, doch teilweise aufs; engste jüdisch verflochten. Nun ist die befreiende Tat geschehen. Die Durchführungsbestimmungen zum Pachtgesetz bringen klar und eindeutig zum Ausdruck, daß Juden weder Pächter noch Leiter von Apotheken sein können. Damit ist eindeutig anerkannt, daß nur restlos zuverlässige Menschen, die als Apotheker sich in erster Linie als Diener der Gesundheit und des deutschen Volkes betrachten, Leiter der deutschen Apotheken sein können und dürfen." ' Wegen der knappen 'Zeit, die uns zur. Fertigstellung dieser Nummer zur Verfügung stand; mußte eine große Reihe von Berichten für1, die nächste Nummer zurückgestellt werden. Die Redaktion. " u.