Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 77 (1936)
- Issue
- Heft 46 (19.11.1936)
- Date
- 1936-11-19
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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19i: November 1936 I s r a e 1 V'i Nr. 46 Seite 7 keine Truppensendungen in größerem Stile möglich -machte. - . ' Melehetts Buch gipfelt in einer beredten Widerlegung der bekannten proarabischen Einwände gegen die jüdische Einwanderungs- und Bodenpolitik und einer Darstellung der strategischen» politischen und wirtschaftlichen .Vorteile, die dem britischen Imperium aus einer jüdischen Drei i' Millionen-Bevölkerung in Palästina erwachsen würde. Daß es keine Utopie sei, eine solche Ziffer im Laufe von 5;0 Jahren anzusiedeln, v sucht Melchett an der Hand, der bisherigen Erfahrungen nachzuweisen. Freilich sei eine entschlossene Mithilfe des Völkerbundes durch die Garantierung einer großen internationalen Anleihe notwendig. Im übrigen nimmt der Autor in einem Nachwort (das Buch ist erst Ende September abgeschlossen worden, denn es berichtet schon Dizengoffs Tod) zu der arabischen Revolte und den der Royal Commission vorliegenden Problemen Stellung. Er verlangt Folgendes: 1. Aufstellung des Prinzips der politischen Parität von Arabern und Juden in Palästina ohne Rücksicht auf die jeweiligen bevölkerungspolitischen Mehrheitsvßrhältnisse. ij •■ -' r' i - 2. Gesetzliche Vorschriften, die für arabische Landverkäufer in Palästina bezw. jjiir die Päch tnr den Erwerb entsprechender Landflächen in Transjordanien und ihre Erschließung aus einem Teile des Verkaufserlöses sichern.;. 3. Ausrüstung eines von englischen Offizieren befehligten jüdischen Verteidigungskorps in Palästina. 4. Größere Regierungs-Investitionen zum Bau eines großen Hafens in Tel Awiw und zu anderen ähnlichen Aufbauarbeiten. Den dritten Punkt hat Melchett inzwischen in der Presse "noch weiter entwickelt und den enormen militärischen Wert einer jüdischen Streitmacht, im. nahen für das britische Weltreich zu erweisen versucht. Die Aufnahme des Vorschlages in der englischen Oeffentlichkeit ist bisher begreiflicher Weise eine ziemlich kühle, wenn nicht gar feindselige' gewesen. Vor solchen, Uebertreibungen hätte sich ein Mann wie Melchett hüten sollen. Einführung in die jüdische Geschichte. Von Dr. Ph. Biberield. . Ueber Jakob heißt es bei diesem Zusammentreffen (Gen, 33, 3), daß er sich siebenmal zur Erde bückte, bis er zu seinem Bruder hintrat. Dieses entsprach den damaligen Gepflogenheiten. So schreibt beispielsweise Pedi, der König von Askalon, an Pharao (Teil el Amarna-Funde vergl. Marcus Barsilai S. 169): „Unter die Füßsohlen meines Königs Herrn und Sonne, dem ich mich auf Himmels Geheiß 7 und 7 Mal bücke/' Sodann kommt Jakob nach Sichern und erwirbt sich dort ein Feld. (Gen. 33, 19). Im Anschluß hieran (V. 20) heißt es: „Er errichtete dort einen Altar." ^11?' *»p^tc3p . Diese Worte erklärt die XV'"1 7\bXQ KlaX dahin, daß G'tt den Jakob El genannt habe. (Vergl. Raschi z. St., welcher für den BEfS eine andere Erklärung gibt.) Die Auffassung der hat nun durch die ägyptischen Inschriften ihre überraschende Bestätigung gefunden, In der Inschrift Tuthmoses' III. von Karnak (etwa 1470) finden sich unter den von ihm auf seinem Zuge eroberten palästinensischen Städten,Jbezw. Gauen in .Mittelpalästina zwei j k b r und j s p r, deren Lesung als Jakob el und Josefei jedenfalls bezüglich des ersten als gesichert gilt. (Vergl. Sellin S. 26, Kittel S. 261:) Danach Haben im 15. Jahrhundert in Mittelpalästina Gebiete existiert, die diese Namen trugen. Naturgemäß haben die Personenf auf welche diese Namen zurückgehen, bereits eine gewisse Zeit früher gelebt. (Kittel' a. a. 0.) Das stimmt aber mit den Angäben: der Thora Völlig über ein, wonach die Absiedlung Jakobs in die Zeit .1560 bis 1520 v, fällt.; ..... In der/rThgra^JplgV.sodann^KajD. 34) der Bericht über die^ Eroberung von*''Sic:Hem^i'''ich%mt!j daß diese Stadt ^d^c%^;P#^^un^' späterhin zu dem festen Besitz Jakobs gehörte. Währender naj^cli ,. in.; ^ettfön': w^l^tc,'". ^feidcteij \ seine; Sohne das-Vieh;,in^; .Sichern,, (vej-^p^ä. \ 37, 13.) -::/>r) ■ ., . ,;;ö^osi;. iSi^iT ^üsammenf ass«nd 'ergibt sich ' aus döin' Vorhergehenden, daß die Patriarchen' bereits bestimmte Teile des Landes dauernd, besetzt und sich zu eigen gemacht haben. Seit Abraham gehörtj; hierzu däs Gebiet; iiin Hebron\{Gen.:37j 1, 14.jr Jakob iät; södann äas •Gebiet'Juni" Siehein;teils jdürch $auf,,r teils , durch .^öt)erun^; 'in.Vsci- -n'en-Besit.2:,geJbraGkt-> va^r.-iht^, '-^c^^f^ezfiAch' nuri'g «• Jakobfei sein Gepräge;c verheben, Dä^fej1 .findet sich dann noch als Ortschaft odcrsGau Jör seiet (ver^I. *obenj *' i&d^iffcüspäteren rStäirifiigebiete.;des ^mm^A*^ imit der Bezeioimung Äser. ^;Ö^rä]^sXcÄtljit.; %an weiter,, daßnBsau .4äs^)bi«i.''§^' und die Stämme Ammon undr MpabVs|chv;in dieser Zeit in Transjordaorien festsetzten, so ergibt sich hieraus das Bild, daß diese durch Abstammung verbundenen Stämme große Teile des Landes in ihren Besitz gebracht hatten. Hierdurch wird es verständlich, daß Josef (Gen. 40, 15) erklärt, daß er „aus dem Lande der Ibrim" gestohlen worden sei. Hierunter sind, wie auch Ramban z, St. bemerkt, jene Gebiete zu verstehen, die von den „Ibrim" besetzt waren. „Ibrim" ist der zusammenfassende Name für die Nachkommen Abrahams, welcher von „jenseits" (*iay) des Stromes eingewandert war. (Vergl. Raschi zu Gen. 14, 13, Ramban Gen. 40, 15 vgl. auch Ibn Esra 2. B. M. 21, 2.) Wenn man diesen Namen als Bezeichnung für die Nachkommen Ebers (ins;) auffaßt, (vergl. Raschi Gen. 39, 14), dann wäre es möglich, daß sie auch auf andere verwandte, von Eber abstammende Völkerschaften angewandt werden könnte. Dieses Gesamtbild, welches sich sonach aus den verschiedenen Einzelangaben der Thora rekonstruieren läßt, findet seine Bestätigung und überaus wertvolle Ergänzung in den bereits erwähnten Teil el Amarna-Briefen. In den darin enthaltenen Berichten der Kleinkönige von Palästina führen diese, ständig Klage über das Eindringen der „Habiri", welche mit den „Ibrim" der Thora gleichzusetzen sind. (Vergl. Kittel S. 293.) Immer dringender ertönt ihr Ruf um Hilfe. Abdichipa von Jerusalem klagt, daß wenn nicht Feldtruppen aus Aegypten kommen, noch in diesem Jahre alle Länder des Königs verloren gehen, ja daß eigentlich schön das ganze Land von Seir (Edom) bis .nach Gath am Karmel verloren sei. (Sellin S. 19.) . Es scheint demnach,1 daß-diese, Bewegung .von $eir'Jfyyeh' Ausgangspunkt\: nahm; Möglich : »ist au^h, daß, die- Ammöniter und Moabiter '(ifeier Wkle;angehör£n.Ä S; 18; %o$£, Geriesis' Sr-410;) Die«Israeliten'waren zu. diesej;<Zeit uch furr^dW^ü^kch^/^^^jiic^te ^nmitlelBär vön Bedeutung,'' da die Habiri. in ihnen als längst Bekannte Größe vorausgesetzt werden, deren Eroberungen also bereits .im deri vorhergehenden Jahrhunderten eingesetzt haben müssen. (Vgl. Sellin* Sv 19^20;) Diei vcm KitteK (S. 292) yern^- iufi^^cff^'flÖr''^Ls 'erste' Auftreten der. sHabiri angesetzte; Zeit^yon .,ßiw'a:':05^^: wiirji^ genau mit der^üc^ehK- Jakpbs /iu. das fl^and zusaiiOTeiifallen. Jakob wxirde 1662 'v.;>,geboren un4/waraz(u jener Zeit ca. 100 Jahre alt. Daneben werden die Habiri aber auch schon zur Zeit des Rimsin, also des Ariok Ko^rvcfnSfälsMri des ^Zeitgefnösseri Abrahams erwähnt. JEs .jist von , Offizieren der* „Chäbiru" die Rede, was. besoa4ersa^u Mräfiäm :dem!';,He^räW* gut ' päßt, [vergh Kittel S. 286 Änm. 4j, 'sq ':daß;;dieKÄrifaiige de^'HaWri ' ' . 0{»'; , i: Iii in jene Zeit zu verlegen sind. (Vergl. Kittel 292.) . jFür die Einschätzung der Größe jener Bewegungen ist es bedeutsam, daß die Stadtfürsten eigentlich immer nur 50 Feldsoldaten verlangen, mit denen sie glauben, ihre Stadt halten zu können. Nur einmal verlangt der König von Megiddo 100 Mann. Mit solchen Kontingenten schützt man Städte gegen 200—300 Mann, nicht gegen große Heere. (Sellin S. 19.) Das stimmt wiederum genau mit den 'bei Abraham und Esau in der Thora erwähnten Zahlen ihrer Kriegsleute von 318 (Gen. 14, 14) bezw. 400 (Gen. 32, 7; 33, 1) überein. Nachdem in dem Bisherigen in großen Zügen der politische Rahmen skizziert worden ist, in welchem sich das Leben der Patriarchen abgespielt hat, ist noch auf dem Hammurabi Kodex einzugehen, welcher das Rechtsleben dieser Epoche entscheidend beeinflußt hat. Der Hammurabi Kodex ist Anfang des zweiten Jahrtausends entstanden. Er ist nach zur Zeit herrschender Auffassung eine Sammlung älterer Gesetze unter Hinzufügung von Neuerungen durch den Gesetzgeber. Einzelne seiner Bestimmungen finden wir im Leben der Patriarchen in Anwendung, Die Ehefrau hatte das Recht, dem Mann eine Sklavin zu geben (§§ 144:—147). Dadurch hinderte sie ihn im Falle der Kinderlosigkeit daran, eine Nebenfrau zu nehmen. Dem entspricht es, daß Sara dem Abraham (Gen. 16, 1), Rahel und Lea dem Jakob (Gen. 30, 3 u. 9) eine Sklavin zur Frau geben. Falls die Sklavin, die Kinder geboren hat, sich alsdann gegen ihre Herrin erhebt, darf diese sie demütigen. Von diesem Recht macht Sara der Hagar gegenüber Gebrauch (vergl. Gen. 16, 6). (Vergl. Müller, Die Gesetze Hammurabis und ihr Verhältnis zur mosaischen Gesetzgebung sowie zu den XII Tafeln, Wien 1903 S. 125.) Auch' im Uebrigen verdient der Hammurabi Kodex besonderes Interesse, weil er" ganz auffallende Uebereinstimmungen und Analogien mit den Vorschriften der Thora aufweist. Die Wissenschaft war daraufhin sofort geneigt, entweder eine Entlehnung des Thorarechts aus dem Hammurabi Kodex oder aber das Vorhandensein eines gemeinsamen babylonischen Stammes für beide Rechte anzunehmen. Müller (a. a. 0.) kommt zu dem Ergebnis, daß dem Hammurabi Kodex und dem römischen XII Tafel Gesetz ein gemeinsames Urgesetz zu Grunde gelegen hat, welches auch in der. Thora nachweisbar ist. Dieses Urgesetz müsse „als zusammenhängendes System in bestimmter Fassung, Gruppierung und Reihenfolge" bereits zur Zeit der Patriarchen herrschend gewesen und von diesen weiter tradiert worden, sein. (Müller a. a. O. S. 242.) Nach der Tradition galt für die Patriarchen ebenso wie für die übrige' Menschheit das- Recht der sieben noächidischeri Gesetze (ptl ^IZ jfülXö 7t0 In der Thora ist dieses in den Worten (Gen. 26, 5) angedeutet; „als Folge davon, daß Abraham auf meine Stimme gehört und was ich ihm zur Hut übergab, gehütet;; 'meine Geböflte, meine Gesetze und meine Lehren." (Vergl, Ramban z. St, utfd. Gen. 18, 19). Ueber den Umfang : und die Bedeutung' 'de'r rnilö"; ''T besieht allgemein Unklkrheit. .'Gewöhnlich''stellt maA sich darunter siejben einzelne B.estimmunjgen vor. Das ist jedoch ünfijehtig. Wie1 im ^rtfl "ISO zum 416. Gebot ausgeführt wird, sind die sieben noachidischen Gesetze ein umfassendes Gesetzgebungswerk gewesen, in welchem" Hie sieben Bestimmungen gewissermaßen die •Kapitelüberschriften, darstellen. Ebenso bemerkt der Ramban (1. B. M. 34, 13), daß; für die Noachiden bereits die gesamten in derj Thora ,in >: D">öSff23. nieäergelegte'n Re6htsyörisehriften gegolten haben. < :; ,L ■ r Die traditipnelle Reinenfo'lge der m^p . 'f ist die. folgende:. Dinim, Gotteslästerung, Götzendienst, Sittlichkeitsdelikte, Körper-,) und Lebensgefährdürigj <Vermögensdelikte, Genuß des Glieaef! eines lebenden "Tieres 'lind* 'fkontervers) Kir 'fem. (Arvtye*^sfe^^ Jrib^a >&pi &n&:> <mn p ^ns 'fe/cbi M'sty;^ .J'